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Der Entlassungstag

Ist eine stationäre Behandlung abgeschlossen, wird Ihre Spitalsärztin/Ihr Spitalsarzt mit Ihnen ein abschließendes Gespräch führen und den Entlassungstermin bekannt geben. Am Tag der Entlassung erhalten Sie einen Patientenbrief für Ihre Ärztin/Ihren Arzt mit den wichtigsten Informationen zu Ihrem Aufenthalt. Auf Wunsch bekommen Sie vom Krankenhaus zusätzlich eine Aufenthaltsbestätigung. Ist nach dem Krankenhausaufenthalt eine Pflege notwendig, stellt Ihnen das Pflegeteam einen pflegerischen Entlassungsbrief aus.

Entlassungsbrief

Am Tag der Entlassung erhalten Sie entweder einen vorläufigen oder bereits den endgültigen Patientenbrief für Ihre Ärztin/Ihren Arzt mit den wichtigsten Informationen zu Ihrem Aufenthalt: Aufnahmegrund, Diagnose, Therapie, Medikamente und Empfehlungen für das weitere Vorgehen. Wenn Kontrolluntersuchungen vorgesehen sind, werden im Brief bereits die Termine dafür festgehalten. Weiters sollten Sie wissen, was Sie tun und an wen Sie sich wenden sollen, wenn Beschwerden auftreten.

Der Entlassungsbrief enthält Ihre Diagnosen, Informationen über Untersuchungen und deren Ergebnisse sowie über Ihre Behandlung. Er dient v.a. auch dazu, allen mit Ihrer weiteren Behandlung befassten Personen die notwendigen Informationen und Empfehlungen des Krankenhauses zur Verfügung zu stellen. Sie als Patientin/Patient entscheiden, wer Ihren Entlassungsbrief erhalten soll. In der Regel wird dies die einweisende Ärztin/der einweisende Arzt bzw. Ihre Hausärztin/Ihr Hausarzt bzw. Fachärztin/Facharzt sein. Sie können auch selbst eine Kopie Ihres Entlassungsbriefs verlangen. Falls der endgültige Patientenbrief am Tag der Entlassung noch nicht fertig ist, wird dieser per Post oder auf elektronischem Weg zugestellt.

Ausführliche Informationen erhalten Sie unter Der Entlassungsbrief.

Auf Wunsch erhalten Sie vom Krankenhaus zusätzlich eine Aufenthaltsbestätigung. Am Tag der Entlassung wird auch der Verpflegungskostenbeitrag fällig, den Sie entweder direkt im Spital bar (manchmal auch mit Bankomatkarte möglich) oder per Erlagschein bezahlen können. Der Transport per Rettungswagen vom Spital nach Hause ist dann kostenpflichtig, wenn die medizinische Notwendigkeit fehlt – die Patientin/der Patient also nicht mehr „krank“ ist. Fragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse nach, ob sie die Transportkosten in Ihrem Fall übernimmt. Der Transport wird für Sie vom Krankenhaus organisiert.

Entlassungsmanagement hilft bei Betreuungsbedarf

Nach dem Krankenhausaufenthalt besteht mitunter weiterer Betreuungsbedarf. Vielleicht muss die Wohnung an Ihre Bedürfnisse angepasst werden, vielleicht ist ein Rollstuhl notwendig, ein Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt vorgesehen.

Hier kommt das Entlassungsmanagement ins Spiel. Es wird von Pflegekräften oder Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern durchgeführt. Die Entlassungsmanagerin/der Entlassungsmanager organisiert die Zeit nach der Entlassung, stellt Ihr individuelles Versorgungspaket zusammen und lotst Sie durch das Gesundheits- und Sozialsystem.

Dafür ist das Entlassungsmanagement zuständig:

  • Organisation von mobilen Diensten (Heimhilfe, mobile Hauskrankenpflege, Menüservice),
  • Besorgen von Hilfsmitteln wie Rollstuhl, Rollator oder Badewannenlift,
  • Einholen von Bewilligungen für Kuraufenthalte oder Rehabilitationsaufenthalte,
  • Ausstellen von Anträgen für die Rezeptgebührenbefreiung oder das ,
  • Kontaktaufnahme zu Hilfsorganisationen, zum Sozialministeriumsservice, dem Magistrat, der Bezirkshauptmannschaft oder zu Selbsthilfegruppen und
  • Klären allgemeiner finanzieller Fragen.

Was Entlassungsmanagerinnen/-manager nicht können:

  • in ärztlich verordnete Behandlungen eingreifen,
  • Aufgaben von Hilfsorganisationen übernehmen (z.B. Pflege) und
  • Einfluss auf Bewilligungen einer Leistung nehmen (obwohl sie den Ablauf eventuell beschleunigen können).

Was tun bei Pflegebedarf?

Nach dem Krankenhausaufenthalt kann eine kurzzeitige oder längerfristige Pflege notwendig sein. In diesem Fall erhalten Sie von Ihrem Pflegeteam einen pflegerischen Entlassungsbrief, dessen Informationen als Hilfestellung für spitalsexterne Pflegepersonen und für Ihre Hausärztin/Ihren Hausarzt gedacht sind. Die Organisation der Nachbetreuung erfolgt durch die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Entlassungsmanagements. Je nach Pflegebedarf gibt es spezielle Angebote, wie beispielsweise:

  • Rund-um-die-Uhr-Betreuung in Pflegeheimen bzw. zu Hause,
  • Kurzzeitpflege für wenige Wochen,
  • ambulante Tagesbetreuung von etwa 8 bis 17 Uhr,
  • mobile Dienste für zu Hause: Heimhilfe, mobile Hauskrankenpflege, Besuchsdienste, Menüservice.

Welches dieser Angebote für Sie geeignet ist, entscheiden Sie vor der Entlassung schon im Krankenhaus gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Entlassungsmanagements. Die genannten Dienste sind kostenpflichtig und müssen von der/dem Gepflegten selbst getragen werden. Die Kosten sind je nach Anbieter unterschiedlich hoch. Pflegebedürftige haben jedoch einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld, mit dem zumindest ein Teil dieser Kosten gedeckt ist. Wichtige Informationen zu Pflege und Pflegegeld finden Sie auf help.gv.at unter Pflegevorsorge.

Informationen zum Thema Pflege und Betreuung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

Der erste Arztbesuch nach dem Spitalsaufenthalt

Wenn Sie nach dem Krankenhausaufenthalt das erste Mal zu Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt gehen, werden Sie zunächst einmal den Patientenbrief des Spitals besprechen. Darin enthalten sind Vorschläge für die weitere Behandlung und Medikamenteneinnahme. Ihre Hausärztin/Ihr Hausarzt prüft diese Medikamentenliste und wird Ihnen daraufhin ein Rezept ausstellen. Sind chefarztpflichtige Medikamente dabei, holt Ihre Ärztin/Ihr Arzt die Bewilligung dafür ein. Bewilligt der Krankenversicherungsträger das Medikament, notiert Ihre Ärztin/Ihr Arzt dies auf dem Rezept, das jede Apotheke annimmt.

Es kommt vor, dass der chefärztliche Dienst ein Rezept ablehnt. In diesem Fall sollten Sie nach dem Grund fragen – entweder bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt oder direkt bei Ihrer Sozialversicherung. Häufig werden die Medikamente abgelehnt, weil eine ausreichende ärztliche Begründung fehlt. Wird diese Begründung nachgereicht oder nachgebessert, wird das Rezept meistens bewilligt.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 20. August 2018

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Erich Sieber

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