ELGA: eBefund
Inhaltsverzeichnis
Video: eBefunde
Welche eBefunde können abgerufen werden?
Derzeit können folgende Befunde über ELGA abgerufen werden:
- ärztliche und pflegerische Entlassungsbriefe
- Laborbefunde
- Radiologiebefunde
Zum aktuellen Zeitpunkt werden diese eBefunde von öffentlichen Krankenhäusern und einigen privaten Krankenhäusern sowie bestimmten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten in ELGA gespeichert. Die Speicherung von Laborbefunden und Radiologiebefunden betrifft derzeit ambulante Behandlungen.
Seit 1. Juli 2025 sind bestimmte niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zur Speicherung verpflichtet und zwar:
- Freiberufliche Fachärztinnen und Fachärzte des Sonderfachs medizinisch-chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs klinische Mikrobiologie und Hygiene - Speicherung von Laborbefunden
- Freiberufliche Fachärztinnen und Fachärzte des Sonderfaches Radiologie - Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (Radiologiebefunde)
Die eBefunde bleiben jeweils für 30 Jahre über ELGA abrufbar.
Zukünftig sollen u.a. auch allgemeine und spezielle fachärztliche Befunde sowie ambulante Pflegeberichte zur Verfügung stehen.
Hinweis
Sie können Ihre eBefunde in ELGA nur einsehen, wenn die jeweilige Krankenanstalt bzw. die freiberufliche Ärztin oder der freiberufliche Arzt eBefunde in ELGA speichert. Ihre eBefunde sind nicht verfügbar, wenn ein generelles Opt-out von ELGA oder ein teilweises Opt-out für den eBefund vorliegt. Hier finden Sie weitere Infos zur Wiederanmeldung.
Welche eBefunde sehen meine GDA?
Standardmäßig haben niedergelassene Ärztinnen und Ärzte 90 Tage ab Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmerin oder des ELGA-Teilnehmers (Stecken der e-card und der Admin-Karte in der Ordination) Zugriff auf Ihre ELGA-Gesundheitsdaten. Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen haben ab dem Zeitpunkt Ihrer Aufnahme in das Spital oder in die Pflegeeinrichtung bis 90 Tage nach Ihrer Entlassung Zugriff auf Ihre ELGA. Danach erlischt die Zugriffsberechtigung und wird erst bei erneuter Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmerin oder des ELGA-Teilnehmers wieder aktiv.
Befunde, die vor der Nutzung von ELGA erstellt worden sind, scheinen nicht in ELGA auf. Es können auch keine älteren Befunde nachträglich in ELGA erfasst werden. Jede ELGA-Teilnehmerin und jeder ELGA-Teilnehmer kann jedoch ihre/seine eBefunde selbst verwalten und die Sichtbarkeit einstellen.
Derzeit werden die Befunde von öffentlichen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten abgerufen. Manche anderen Gesundheitseinrichtungen wie Pflegeeinrichtungen und Rehakliniken nutzen ELGA ebenfalls.
Die eigenen eBefunde verwalten
Jede ELGA-Teilnehmerin und jeder ELGA-Teilnehmer kann einzelne ihrer/seiner eBefunde sperren, sodass behandelnde und berechtigte ELGA-GDA bestimmte Befunde nicht einsehen können. Erst nachdem die ELGA-Teilnehmerin oder der ELGA-Teilnehmer den Befund wieder freigeschalten hat, können ELGA-GDA wieder die eBefunde sehen.
Über das ELGA-Portal oder durch Mitarbeiter:innen der ELGA-Ombudsstelle können eBefunde von ELGA-Teilnehmer:innen unwiderruflich gelöscht werden.
Letzte Aktualisierung: 9. September 2026
Erstellt durch: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz