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ELGA: eBefund

Der eBefund ist eine Funktion der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) – z.B. Ärztinnen und Ärzte – die in einem Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis mit einer Patientin oder einem Patienten stehen, können diese Funktion nutzen. Sie können in Befunde ihrer Patientin oder ihres Patienten Einsicht nehmen. Voraussetzung ist, dass die Befunde nicht von der Patientin oder vom Patienten gesperrt wurden. Auch Personen, die an ELGA teilnehmen, können im ELGA-Portal ihre eBefunde ansehen und sie zudem verwalten.

Durch diese ELGA-Funktion kann z.B. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Vorgeschichte der Patientin oder des Patienten leichter und rascher einsehen, da nicht auf alle Befunde in Papierformat gewartet werden muss. Die Behandlung kann dadurch ohne Verzögerung begonnen werden. Die eBefunde werden in einem einheitlichen Format erstellt, was die Handhabung erleichtert. 

Welche eBefunde können abgerufen werden?

Derzeit können folgende Befunde über ELGA abgerufen werden:

  • ärztliche und pflegerische Entlassungsbriefe
  • Laborbefunde
  • Radiologiebefunde

Zum aktuellen Zeitpunkt werden diese eBefunde nur von öffentlichen Krankenhäusern und einigen privaten Krankenhäusern in ELGA gespeichert. Ärztinnen und Ärzte trifft ab 1. Juli 2025 die Pflicht zur Speicherung von Labor- und Radiologiebefunden. Die eBefunde bleiben jeweils für zehn Jahre über ELGA abrufbar.

Zukünftig sollen u.a. auch allgemeine und spezielle fachärztliche Befunde sowie ambulante Pflegeberichte zur Verfügung stehen. 

Welche eBefunde sehen meine GDA?

Standardmäßig haben niedergelassene Ärztinnen und Ärzte 90 Tage ab Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmerin oder des ELGA-Teilnehmers (Stecken der e-card und der Admin-Karte in der Ordination) Zugriff auf Ihre ELGA-Gesundheitsdaten. Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen haben ab dem Zeitpunkt Ihrer Aufnahme in das Spital oder in die Pflegeeinrichtung bis 90 Tage nach Ihrer Entlassung Zugriff auf Ihre ELGA. Danach erlischt die Zugriffsberechtigung und wird erst bei erneuter Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmerin oder des ELGA-Teilnehmers wieder aktiv.

Befunde, die vor der Nutzung von ELGA erstellt worden sind, scheinen nicht in ELGA auf. Es können auch keine älteren Befunde nachträglich in ELGA erfasst werden. Jede ELGA-Teilnehmerin und jeder ELGA-Teilnehmer kann jedoch ihre/seine eBefunde selbst verwalten und die Sichtbarkeit einstellen.

Derzeit werden die Befunde von öffentlichen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten abgerufen. Manche anderen Gesundheitseinrichtungen wie Pflegeeinrichtungen und Rehakliniken nutzen ELGA ebenfalls.  

Die eigenen eBefunde verwalten

Jede ELGA-Teilnehmerin und jeder ELGA-Teilnehmer kann einzelne ihrer/seiner eBefunde sperren, sodass GDA bestimmte Befunde nicht einsehen können. Erst nachdem die ELGA-Teilnehmerin oder der ELGA-Teilnehmer den Befund wieder freigeschalten hat, können GDA wieder die gesperrten eBefunde sehen.

Auch kann über das ELGA-Portal oder in der ELGA-Ombudsstelle ein eBefund von einer ELGA-Teilnehmerin und einem ELGA-Teilnehmer gelöscht werden. Gelöschte Befunde scheinen dann nicht mehr in ELGA auf und sind unwiderruflich gelöscht.

ELGA-Teilnehmer:innen können ihre eBefunde auch selbst über das ELGA-Portal bzw. in der ELGA-Ombudsstelle abrufen und als PDF ausdrucken.

Der Teilnahme an ELGA kann jederzeit generell widersprochen werden (Opt-out). Dabei ist anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten beziehen soll.

Letzte Aktualisierung: 24. April 2025

Erstellt durch: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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