Gesundheitsberuferegister

Seit 1. Juli 2018 ist für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister Voraussetzung dafür, im jeweiligen Gesundheitsberuf (GBR-Beruf) tätig werden zu dürfen. Informationen zur Antragstellung finden Sie auf den Websiten der Registrierungsbehörden.

Ausnahmeregelung:

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/ diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachassistentinnen/ Pflegefachassistenten, Pflegeassistentinnen/ Pflegeassistenten, die einen Nostrifikations- oder Anerkennungsbescheid besitzen dürfen ihren Beruf für die Dauer der Pandemie - längstens bis zum 31.12.2023 - auch ohne Eintragung ausüben. Für die anschließende Eintragung ins Gesundheitsberuferegister sind neben den weiteren erforderlichen Unterlagen sowohl erfüllte Auflagen als auch ein Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse vorzulegen (BGBl. I Nr. 82/2022).

Für die freiberufliche Berufsausübung muss aufgrund berufsrechtlicher Regelungen auch während der Pandemie ein Berufssitz begründet und im Gesundheitsberuferegister gemeldet werden.

Wir unterstützen Sie gerne. Sie finden unsere Kontaktdaten und Telefonzeiten unter Kontakt.

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