Hilfestellung für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter
ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben verschiedene ELGA-Gesundheitsdaten zu speichern. Gemäß § 4 Abs. 3 ELGA-VO 2015 ist die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin verpflichtet, den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern eine Übersicht der jeweils für sie geltenden Verpflichtungstermine zur Verfügung zu stellen. Die bereitgestellte Broschüre fasst ebendiese Termine, ab denen die Speicherverpflichtungen aufgrund der rechtlichen Grundlagen jeweils gelten, zusammen.
Broschüre: Speicherverpflichtungen in ELGA (PDF, 386 KB)
Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter trifft die Verpflichtung nach § 16 Abs. 4 GTelG 2012 und § 18 Abs. 1 ELGA-VO 2015 die ELGA-Teilnehmer:innen über ihre Rechte zu informieren. Die Bundesministerin hat dafür entsprechende Muster-Aushänge zur Verfügung zu stellen. Die Aushänge können über die nachfolgenden Links abgerufen werden.
Aushang für Krankenanstalten (Word, 74 KB)
Aushang für den niedergelassenen Bereich (Word, 74 KB)
Aushang für Apotheken (Word, 75 KB)
Aushang für Apotheken (PDF, 305 KB)
Aushang für Pflegeeinrichtungen (Word, 68 KB)
Aushang Allgemein (Word, 74 KB)
Aushang Datenschutzinformation gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO (Word, 105 KB)
Aushang Datenschutzinformation gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO (PDF, 463 KB)
Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2025
Erstellt durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz