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ELGA: Login und Teilnahme gestalten

Mit der Elektronischen Gesundheitsakte – kurz ELGA – erhalten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, auf ihre eigenen Befunde, Entlassungsbriefe oder Medikationsliste orts- und zeitunabhängig zuzugreifen. Dafür ist ein Login mittels ID-Austria oder Bürgerkarte/Handy-Signatur notwendig. Die ELGA-Teilnahme kann individuell gestaltet werden. Sie haben die Möglichkeit, ihre Gesundheitsdaten selbst zu verwalten, z.B. sperren, entsperren oder individuelle Zugriffsberechtigungen festzulegen.

Wer ELGA nicht oder nur zum Teil nutzen möchte, kann dies elektronisch über das ELGA-Portal bekannt geben. Dafür ist ein Login mittels ID-Austria oder Bürgerkarte/Handy-Signatur notwendig. Außerdem können Sie dies schriftlich bei der ELGA-Widerspruchstelle tun. Auch eine Wiederanmeldung ist möglich. Eine Teilnahme kann bei unmündigen Minderjährigen bzw. nicht handlungsfähigen Personen in Vertretung erfolgen.

Login: Wie kann ich auf ELGA zugreifen?

ELGA-Teilnehmerinnen und ELGA-Teilnehmer können direkt über das ELGA-Portal Einsicht in ihre eigenen ELGA-Gesundheitsdaten nehmen.

Bei allgemeinen Fragen und für technische Unterstützung Für technische Unterstützung wenden Sie sich bitte an die ELGA-Serviceline unter 050 124 4411, werktags von Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr. Infos finden Sie zudem unter Browserinfo für das ELGA-Portal.

Wie kann ich ELGA nutzen?

Über das ELGA-Portal können Sie Befunde (eBefunde) und die persönliche Medikamentenübersicht (eMedikation) aufrufen.

Nach dem Login

  • sehen Sie als ELGA-Teilnehmerin oder ELGA-Teilnehmer sämtliche die persönlichen ELGA-Gesundheitsdaten und
  • können diese sperren bzw. entsperren, unwiderruflich löschen, downloaden, speichern etc.
  • Darüber hinaus können Sie Einsicht in die Protokolldaten nehmen („Wer hat wann und welche meiner ELGA-Gesundheitsdaten eingesehen?“) und sehen, welche ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (ELGA-GDA) aktuell Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten haben.
  • Ferner können Sie die Zugriffsberechtigungen der ELGA-GDA verlängern oder verkürzen und der Teilnahme an ELGA komplett oder teilweise widersprechen.

Eine Anleitung zu Einstieg und Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie in den Erklärvideos Teilnahme, Protokoll und GDA.

Weitere Informationen finden Sie unter Teilnahme an ELGA (elga.gv.at).

Wie kann ich mich von ELGA abmelden oder wieder anmelden?

Die Teilnahme an ELGA – zum Beispiel Abmeldung oder Wiederanmeldung – können Sie elektronisch oder schriftlich regeln. Um den Teilnahmestatus zu ändern, ist eine Willenserklärung zur ELGA erforderlich.

Abmeldung

Möchten Sie nicht an ELGA teilnehmen bzw. sich von ELGA abmelden, haben Sie die Möglichkeit,

  • sich komplett von ELGA abzumelden („generelles Opt-Out“ oder „genereller Widerspruch“) oder 
  • sich von einzelnen ELGA-Funktionen abzumelden, z.B. eBefund, eMedikation („partielles Opt-Out“ oder „partieller Widerspruch“). 

Hinweis: Eine Abmeldung von ELGA bewirkt KEINE Abmeldung vom elektronischen Impfpass.

Wiederanmeldung

Möchten Sie wieder teilnehmen? Wenn Sie sich von ELGA komplett oder nur von einzelnen ELGA-Funktionen abgemeldet haben, können Sie sich jederzeit wieder anmelden („Widerruf des Widerspruchs“). Allerdings werden für die Dauer eines Widerspruchs – also der Abmeldung – keine Gesundheitsdaten in ELGA verfügbar gemacht. Eine nachträgliche Eintragung ist nicht möglich.

Die Willenserklärung zur ELGA-Teilnahme können Sie

in elektronischer Form über das ELGA-Portal (ELGA-Login auf gesundheit.gv.at mittelss Bürgerkarte/Handy-Signatur

Ihre Willenserklärung wird technisch prüfbar in ELGA hinterlegt.

Anleitung: Elektronische Willenserklärung im ELGA-Portal (Ab- bzw. Wiederanmeldung)

Für die elektronische Willenserklärung müssen Sie sich auf gesundheit.gv.at in ELGA einloggen und die Anwendung ELGA-Portal aufrufen. Dafür benötigen Sie eine gültige Bürgerkarte/Handy-Signatur, z.B. ein bürgerkartentaugliches Mobiltelefon. Klicken Sie dazu auf den ELGA-Login-Button. Bitte beachten Sie die erforderlichen Einstellungen Ihres Web-Browsers. Im ELGA-Portal können Sie Ihre ELGA-Teilnahme gestalten (z.B. Wiederanmeldung). Weitere Infos finden Sie im Erklärvideo: Teilnahme.

Anleitung: Schriftliche Willenserklärung an die ELGA-Widerspruchstelle (Ab- bzw. Wiederanmeldung)

Eine schriftliche Willenserklärung ist auch postalisch über die ELGA-Widerspruchsstelle möglich.

  • Das benötigte Formular für Ihre Willenserklärung zum ELGA-Teilnahmestatus (Ab- bzw. Wiederanmeldung) kann entweder über die ELGA-Serviceline – telefonisch oder schriftlich – angefordert oder online ausgefüllt werden (zum Online-Formular).
  • Das ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Formular ist gemeinsam mit einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises postalisch an die ELGA-Widerspruchstelle, Postfach 180, 1021 Wien zu senden.

Zu beachten:

  • Unterschreiben Sie das Formular eigenhändig oder signieren Sie es elektronisch.
  • Legen Sie eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises bei: z.B. Reisepass, Führerschein, Identitätsausweis. Falls Sie die Willenserklärung in Vertretung für eine andere Person abgeben wollen, beachten Sie bitte die Hinweise zu den erforderlichen Dokumenten, die in Kopie beizulegen sind. Diese Hinweise finden Sie auf dem Formular für die ELGA-Willenserklärung sowie im Infoblatt.
  • Senden Sie per Post das unterschriebene Formular und die Kopie des amtlichen Lichtbildausweises an: ELGA-Widerspruchstelle, Postfach 180, 1021 Wien.

Die ELGA-Widerspruchstelle führt für Sie die Eintragung des Widerspruchs bzw. des Widerrufs durch und bestätigt Ihnen dies schriftlich. Die Bearbeitung der schriftlichen Willenserklärungen erfolgt in der Reihenfolge ihres Einlangens in der ELGA-Widerspruchstelle und kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie daher um Verständnis und ersuchen Sie höflich, von Urgenzen Abstand zu nehmen.

Nähere Informationen finden Sie unter ELGA-Hilfeseiten.

Kann ich die ELGA-Teilnahmerechte für eine andere Person ausüben?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das sowohl elektronisch als auch schriftlich / persönlich möglich.

  • elektronisch: Dazu ist die Aktivierung des Auswahlkästchens „in Vertretung anmelden“ im Rahmen des ELGA-Login auf www.gesundheit.gv.at erforderlich. Im Stammzahlenregister („Vollmachtenservice“) muss eine gültige elektronische Vollmacht hinterlegt sein. Der Umfang der Berechtigungen für die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten ergibt sich aus der Vollmacht (Generalvollmacht, ELGA-Vollmacht). Wie Minderjährige und nicht handlungsfähige Personen auf ihre Gesundheitsinformationen in ihrer ELGA zugreifen können, lesen Sie weiter unten.
  • schriftlich/persönlich: Die Berechtigung für die vertretungsweise vorzunehmende Handlung – in diesem Fall Ausübung der ELGA-Teilnahmerechte – muss zumindest durch die Kopie einer Vollmacht nachgewiesen werden. Bei vertretungsweisem Tätigwerden aufgrund gesetzlicher Vertretung sowie Vorsorgevollmacht, gewählter, gesetzlicher bzw. gerichtlicher Erwachsenenvertretung muss eine Kopie einer amtlichen Urkunde vorgelegt werden, aus der die Berechtigung hervorgeht (z.B. Geburtsurkunde des Kindes, Obsorgenachweis, Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), gerichtlicher Beschluss).

Weitere Informationen finden Sie unter Login/Hilfe: Vertretungsregeln/Vollmachten.

Hinweis: Es gilt jedoch, dass Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (mündige Minderjährige) in eigener Sache selbst tätig werden. Weitere Infos finden Sie unter „Wie ist die Teilnahme an ELGA für Minderjährige bzw. nicht handlungsfähige Personen geregelt?“

Wie ist die Teilnahme an ELGA für Minderjährige bzw. nicht handlungsfähige Personen geregelt?

Unmündige Minderjährige (0 bis vollendetes 14. Lebensjahr)

Prinzipiell haben Eltern bzw. Obsorgeberechtigte die Möglichkeit, in die Elektronische Gesundheitsakte ihrer unmündigen Kinder Einsicht zu nehmen und sie bei der Ausübung ihrer Teilnahmerechte zu vertreten. ELGA benötigt dafür eine elektronische Abbildung der gesetzlichen Obsorgeverhältnisse. Ein solches, zentrales Register gibt es in Österreich zurzeit nicht. Daher wurde für den Zugriff auf ELGA ein Vertretungsmodul zum Login mit Bürgerkarte/Handy-Signatur entwickelt.

Folgende Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen, um „in Vertretung“ auf die ELGA der oder des unmündigen Minderjährigen zugreifen zu können:

  • Das 14. Lebensjahr des unmündigen minderjährigen Kindes darf noch nicht vollendet sein.
  • Kenntnis der Sozialversicherungsnummer der zu vertretenden Person ist als zusätzliches Identifikationsmerkmal notwendig.
  • Die notwendigen Daten müssen in den Registern der Sozialversicherung hinterlegt sein. Das bedeutet, dass das unmündige minderjährige Kind beim gesetzlich obsorgeberechtigen Elternteil mitversichert ist.
  • Beide, der vertretende Elternteil sowie das Kind, das vertreten wird, müssen einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.

Mündige Minderjährige (von 14 bis 18 Jahren)

Grundsätzlich gilt nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts, dass einsichtsfähige Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr selbst darüber entscheiden können, ob medizinische bzw. welche medizinischen Behandlungen bei ihnen durchgeführt werden. Daran ändert das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) nichts. So entscheiden Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr auch selbst, wer in ihre ELGA-Gesundheitsdaten Einsicht nehmen kann oder ob sie an ELGA teilnehmen wollen. Sie können ab diesem Zeitpunkt auch selbst eine Bürgerkarte/Handy-Signatur für den Einstieg in ihre persönliche ELGA lösen.

Nicht handlungsfähige Personen

Eine im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragene Person (eine Vorsorgebevollmächtigte oder ein Vorsorgebevollmächtigter, eine gewählte Erwachsenenvertreterin oder ein gewählter Erwachsenenvertreter, eine gesetzliche Erwachsenenvertreterin oder ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter) bzw. eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin oder ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter, kann stellvertretend über das ELGA-Portal auf die ELGA der vertretenen Person zugreifen, wenn dies aus den Registern der Sozialversicherung ermittelbar ist. Die Vertretungsbefugnis muss den Gesundheitsbereich und damit in Verbindung stehenden Schriftverkehr umfassen.

Diese Information beruht bei gerichtlichen Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertretern auf ihrer Meldeverpflichtung gegenüber der Sozialversicherung. Die Sozialversicherung erfasst den „Beschluss über die Bestellung“ des zuständigen Gerichtes, der ihr von der jeweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertretung zur Kenntnis zu bringen ist, in ihren IT-Systemen. Weitere Infos zur Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht (oesterreich.gv.at).

Was passiert nach dem Tod mit den Daten in ELGA?

Alle Einstellungen und Berechtigungen, die die Patientin oder der Patient zu Lebzeiten in der eigenen ELGA vorgenommen haben, bleiben auch nach dem Tod aufrecht, somit auch allfällige Zugriffsrechte für bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter sowie für die ELGA-Ombudsstelle. Das heißt, für das behandelnde Krankenhaus bleibt die Zugriffsberechtigung standardmäßig ab dem Datum der „Entlassung“ noch für 90 Tage aufrecht und wird danach automatisch beendet (sofern die Patientin oder der Patient diese Frist nicht noch zu Lebzeiten verkürzt hat). Bei stationären Aufenthalten ist beim Tod einer Patientin oder eines Patienten hinsichtlich ELGA ein „Entlassungskontakt“ einzumelden. Im niedergelassenen Bereich kann für behandelnde oder betreuende ELGA-GDA („Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt“ oder „Vertrauensapotheke“) die Zugriffsberechtigung durch die Patientin oder den Patienten zu Lebzeiten bis zu einem Jahr verlängert worden sein und erlischt danach automatisch.

Angehörige oder allfällige Erbinnen und Erben dürfen nicht auf die ELGA der oder des Verstorbenen zugreifen, außer sie wurden vorab von der Patientin oder dem Patienten für den Zugriff auf ihre oder seine ELGA bevollmächtigt. Falls nahe Angehörige oder allfällige Erbinnen und Erben nach dem Tod einer Patientin oder eines Patienten an den ELGA-GDA mit dem Ersuchen um Auskunft herantreten, wird der ELGA-GDA nach Abwägung der Interessen der Erbinnen und Erben bzw. nahen Angehörigen sowie der oder des Verstorbenen im Einzelfall entscheiden, ob eine Herausgabe der ELGA-Gesundheitsdaten erfolgt oder nicht. Hier ändert sich durch ELGA nichts gegenüber dem bisherigen Umgang von ELGA-GDA mit der Dokumentation der Patientinnen oder Patienten nach einem Todesfall. Als Entscheidungshilfe dienen die berechtigten Interessen der Erbinnen und Erben bzw. nahen Angehörigen einerseits sowie die Ehre der oder des Verstorbenen bzw. Rechte Dritter.

Die zuständige Standesbehörde informiert in der Regel die Sozialversicherung über das Todesdatum. Dort wird dann einerseits die e-card der oder des Verstorbenen gesperrt und andererseits das Sterbedatum im ELGA-Personenverzeichnis, dem Zentralen Patientenindex (Z-PI) eingetragen. Damit beginnt auch die Frist von zehn Jahren, nach deren Ablauf die im Z-Pi eingetragenen Patientendaten gelöscht werden.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 8. Juni 2022

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Abgenommen durch: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, ELGA GmbH

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