ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (ELGA-GDA)
Gesetzlich festgelegter Kreis an Gesundheitsdiensteanbietern, der ELGA verwenden darf
Ein gesetzlich genau festgelegter Kreis an Gesundheitsdiensteanbietern (GDA) darf ELGA verwenden. Diese Gruppe wird ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter genannt. Das sind Ärztinnen und Ärzte (mit gesetzlichen Ausnahmen), Zahnärztinnen und Zahnärzte (mit gesetzlichen Ausnahmen), Apotheken, Krankenhäuser sowie Pflegeeinrichtungen. Gesetzlich und technisch von der Verwendung von ELGA ausgeschlossen – und somit keine ELGA-GDA – sind z.B. Ärztinnen und Ärzte, die für Versicherungen tätig werden, und Amtsärztinnen und Amtsärzte. Die gesetzliche Definition von „ELGA-GDA“ entnehmen Sie bitte § 2 Z 10 Gesundheitstelematikgesetz 2012.