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Was passiert in der Arztpraxis?

Vor einem Arztbesuch macht es durchaus Sinn, sich als Patientin/als Patient darauf vorzubereiten. Um die Zeit für das Arzt-Patienten-Gespräch möglichst gut zu nützen, ist es empfehlenswert, das Gespräch ansatzweise durchzudenken und eventuell die wichtigsten Punkte zu notieren. Dabei kann eine kurze Checkliste helfen.

Ihre Ärztin/Ihr Arzt entscheidet gemeinsam mit Ihnen über die Form der Behandlung. Diese ist immer individuell, eine „Standardbehandlung“ gibt es nicht. Teile der ärztlichen Behandlung können unter anderem sein:

  • Änderung des Lebensstils (beispielsweise: mehr Bewegung, Nikotinstopp oder Ernährungsumstellung)
  • Gespräche
  • Verordnung von Medikamenten
  • Kleine operative Eingriffe (beispielsweise Entfernung eines Muttermals)
  • Verordnung weiterer Therapien (beispielsweise Physiotherapie) oder Überweisung zur Fachärztin/zum Facharzt beziehungsweise ins Krankenhaus oder in die Krankenhausambulanz.

Verschreibung von Medikamenten

Ist eine medikamentöse Therapie notwendig, prüft Ihre Ärztin/Ihr Arzt, welches Medikament für Sie infrage kommt. Um Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten zu vermeiden, ist es wichtig, dass Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt über alle Medikamente (auch rezeptfreie) informieren.

Die Prüfung möglicher Wechselwirkungen führt Ihre Ärztin/Ihr Arzt über die eigene Praxis-Software oder per e-Medikation durch. Liegen keine diesbezüglichen Risiken vor, erhalten Sie ein Rezept, das Sie in allen öffentlichen Apotheken Österreichs oder in der Hausapotheke Ihrer Ärztin/Ihres Arztes einlösen können. Weitere Informationen finden Sie unter Das Rezept.

Rezepte von Wahlärztinnen und Wahlärzten müssen meist auf ein Kassenrezept umgeschrieben werden, bevor Sie Medikamente auf Kosten der Krankenkasse beziehen können. Das Umschreiben übernimmt entweder Ihre (Kassen-)Hausärztin/Ihr (Kassen-)Hausarzt oder Ihre Krankenkasse. Manche Apotheken bieten die Einreichung bei der Kasse als Kundenservice an.

Verordnet Ihre Kassenärztin/Ihr Kassenarzt ein Medikament, muss dies nach den „Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen“ (RöV) geschehen: Die Ärztin/der Arzt muss einerseits darauf achten, dass das Mittel wirksam ist, und andererseits dessen Kosten berücksichtigen. Stehen mehrere gleich wirksame Mittel zur Verfügung, soll die Ärztin/der Arzt dasjenige verordnen, das die geringsten Kosten verursacht.

Weitere Informationen zur Kostenerstattung für Medikamente (Heilmittel) finden sie auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse.

Hausapotheke

Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner dürfen unter bestimmten Umständen Hausapotheken führen, also Medikamente direkt an Patientinnen und Patienten abgeben. Der Hinweis „Ärztliche Hausapotheke“ ist auf dem Ordinationsschild anzuführen. Die Ärztin/der Arzt mit einer Hausapotheke muss Medikamente auch dann ausgeben, wenn Sie ein Rezept einer anderen Ärztin/eines anderen Arztes vorlegen – vorausgesetzt, Sie können die Medikamente aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig beschaffen.

Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel

Wie Medikamente müssen auch Heilbehelfe und Hilfsmittel von der Ärztin/vom Arzt verordnet werden, damit die Sozialversicherung die Kosten mitträgt. Heilbehelfe und Hilfsmittel sollen entweder einen Krankheitszustand heilen beziehungsweise lindern oder fehlende beziehungsweise mangelhafte Körperfunktionen ersetzen. Typische Heilbehelfe und Hilfsmittel sind beispielsweise Krücken, Blutzuckermessgeräte, Hörgeräte, Brillen, orthopädische Schuheinlagen oder Inkontinenzprodukte (Einlagen, Windeln).

Mit der ärztlichen Verordnung erhalten Sie Ihren Heilbehelf oder Ihr Hilfsmittel bei Fachbetrieben wie Bandagisten, Optikern oder Orthopädieschuhmachern. Versicherte müssen einen Kostenanteil tragen. Wie hoch dieser ist, legt die jeweilige Krankenkasse fest. Ausgenommen von diesem Kostenanteil sind sozial schutzbedürftige Versicherte und deren Angehörige sowie Versicherte und Angehörige, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie müssen Heilbehelfe und Hilfsmittel jedoch nicht immer kaufen: Die Krankenkassen verleihen auch bestimmte Produkte. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Krankenversicherungsträger.

Hausbesuche

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte für Allgemeinmedizin absolvieren dann Krankenbesuche, wenn Erkrankte die Ordination krankheitsbedingt nicht aufsuchen können. Zum Krankenbesuch verpflichtet ist jene Vertragsärztin/jener Vertragsarzt für Allgemeinmedizin, bei der/dem Sie im aktuellen Abrechnungszeitraum in Behandlung waren. Wurden Sie in diesem Zeitraum nicht von dieser Ärztin/diesem Arzt behandelt, ist in der Regel Ihre nächstgelegene Vertragsärztin/Ihr nächstgelegener Vertragsarzt für Allgemeinmedizin dazu bereit, einen Hausbesuch durchzuführen.

Auch Vertragsfachärztinnen und Vertragsfachärzte absolvieren unter bestimmten Umständen Krankenbesuche. Zum Beispiel dann, wenn Sie bisher schon von dieser Fachärztin/diesem Facharzt behandelt wurden krankheitsbedingt nicht ausgehfähig sind. Angefordert werden Krankenbesuche am besten vor neun Uhr vormittags in der Ordination Ihrer Ärztin/Ihres Arztes.

Überweisung (Zuweisung, Einweisung)

Ihre Hausärztin/Ihr Hausarzt stellt eine Überweisung (auch Zu- oder Einweisung genannt) für Sie aus, wenn dies für die Diagnose und/oder Therapie notwendig ist. Überwiesen wird:

  • zu einer Fachärztin/einem Facharzt (die oder den Sie mit Ihrer e-card grundsätzlich auch ohne Zuweisung aufsuchen können – die Überweisung dient jedoch der Informationsweitergabe),
  • an Fachärztinnen/Fachärzte für Radiologie, medizinische und chemische Labordiagnostik und Pathologie,
  • zu anderen spezialisierten Gesundheitsberufen – etwa für klinisch-psychologische Diagnostik beziehungsweise Physiotherapie, Ergotherapie, Psychotherapie, Logotherapie
  • oder ins Krankenhaus bzw. in die Krankenhausambulanz.

Diese Überweisungen sind meist nur eine gewisse Zeit gültig – wie lange, ist auf dem jeweiligen Formular vermerkt. Derzeit werden für Über-, Zu- oder Einweisungen noch Papierformulare verwendet, künftig sollen sie jedoch elektronisch abgewickelt werden.

Elektronische Befundübermittlung

Österreichweit sind Systeme zur elektronischen Datenübermittlung entweder bereits eingerichtet. Dazu werden elektronische Netze verwendet, die Ärztinnen und Ärzte untereinander sowie mit Spitälern oder Labors verbinden. Diese Netze sind jedoch vom allgemeinen Internet abgeschottet. Die Betreiber müssen spezielle Sicherheitsmaßnahmen für die Datensicherheit treffen. Netzzugriff haben nur autorisierte Personen.

Informationen zur Elektronischen Gesundheitsakte finden Sie unter ELGA .

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2020

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Reinhold Glehr

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