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Arztbesuch: anderes Bundesland oder Ausland

Sie können innerhalb Österreichs frei wählen, welche Ärztin oder welchen Arzt Sie besuchen möchten. Das gilt nicht nur für Wahlärztinnen und Wahlärzte, sondern auch für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Sind Sie zum Beispiel bei der Österreichische Gesundheitskasse versichert und müssen eine Kassenärztin oder einen Kassenarzt in Linz aufsuchen, ändert sich für Sie so gut wie nichts: Sie übergeben die e-card und werden behandelt. Ihre Ärztin/Ihr Arzt rechnet mit der österreichischen Gesundheitskasse ab, als wären Sie dort versichert.

Jedoch gilt auch hier das Prinzip, wonach Ihre Krankenkasse in einem Quartal nur die Behandlung bei einer Ärztin oder einem Arzt derselben Fachrichtung bezahlt. Wenn Sie während Ihres Inlandsurlaubs ärztliche Hilfe in einem anderen Bundesland brauchen, vermerkt die Ärztin/der Arzt diese Information im e-card-System. Damit können Sie zu Hause ohne Probleme eine Ordination derselben Fachrichtung aufsuchen.

Der Arztbesuch im Ausland

Auf der Rückseite der e-card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die den „Auslandskrankenschein“ („Urlaubskrankenschein“) für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubs-, Dienstreisen) in den EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien (ab 1.7.2013), Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, Mazedonien und der Schweiz ersetzt. Die EKVK ist direkt dem ausländischen Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus etc.) vorzulegen.

Es können alle Sachleistungen in Anspruch genommen werden, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Fährt jemand nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland, muss für die Kostenübernahme vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers eingeholt werden.

Die Leistungserbringung richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Österreichischen Sozialversicherung.

Was im Ausland zu berücksichtigen ist

Für Bosnien, Serbien, Montenegro, Kroatien und die Türkei gilt die e-card nicht. Für diese Länder bekommen Sie von Ihrem Krankenversicherungsträger einen sogenannten Betreuungsschein. Diesen müssen Sie am Urlaubsort beim dortigen Sozialversicherungsträger gegen einen Krankenschein eintauschen. Erst dann können Sie zur Ärztin/zum Arzt gehen.

In allen anderen Ländern müssen Sie die Behandlung zunächst selbst zahlen. In Österreich ersetzt Ihnen Ihr Krankenversicherungsträger 80 Prozent der Kosten, die bei der gleichen Behandlung bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt im Inland entstanden wären. Besonders hohe Kosten können bei einem Spitalsaufenthalt entstehen. Erkundigen Sie sich über eine private Reiseversicherung, wenn Sie auch hier vorbeugen wollen.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2020

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Reinhold Glehr

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