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Medizinischer Notfall

Bei Behandlungen im Rahmen eines medizinischen Notfalls, der sich während eines vorübergehenden Aufenthaltes im EU-Ausland ereignet, hat die Patientin bzw. der Patient Anspruch auf alle Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen („ungeplante Behandlung“).

Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)

In allen Ländern in denen die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) gültig ist, sind Vertragsärztinnen und -ärzte bzw. Vertragskrankenanstalten dazu verpflichtet Sie wie einen nationalen Patienten zu behandeln. Eine Verrechnung erfolgt in der Regel direkt zwischen der örtlichen Krankenkasse und Ihrem Krankenversicherungsträger in Österreich. In einigen Ländern (z.B. Frankreich) müssen auch einheimische Patienten die Behandlung zuerst privat bezahlen und erhalten die Kosten im Nachhinein vom Krankenversicherungsträger vergütet. Das gilt dann auch für alle ausländischen Patienten. In diesem Fall verlangen Sie bitte eine detaillierte Rechnung die Sie nach Ihrer Rückkehr im Original bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger einreichen. Die Kostenvergütung erfolgt grundsätzlich nach den österreichischen Tarifen.

Nähere Informationen erhalten unter

Die Europäische Krankenversicherungskarte

  • ersetzt nicht ihre Reiseversicherung.
  • gilt nicht für Kosten, die für geplante medizinische Behandlungen anfallen.
  • garantiert keine kostenlose Behandlung aufgrund der nationalen Unterschiede in den Gesundheitssystemen.

Gültigkeitsbereich der EKVK

Die Vorderseite der EKVK sieht in allen Ländern gleich aus und enthält die gleichen Informationen, allerdings in der jeweiligen Landessprache. Die Rückseite der Karte unterscheidet sich von Land zu Land. Für in Österreich versicherte Personen befindet sich die EKVK auf der Rückseite Ihrer e-card. Sie ist in folgenden Staaten gültig:

  • EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)
  • EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen
  • EFTA-Staat: Schweiz
  • Vertragsstaat: die EKVK gilt aufgrund einer bilateralen Vereinbarung seit 1.1.2013 auch in Mazedonien.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2019

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

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