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Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger

Im Bereich der Sozialversicherung kann es zu divergierenden Rechtsansichten zwischen dem Sozialversicherungsträger und den Versicherten kommen. So können die Versicherten der Meinung sein, dass ihnen bestimmte Leistungen zustehen. Der Sozialversicherungsträger kann jedoch eine andere Ansicht vertreten und diese Leistungen nicht gewähren. Grundsätzlich nimmt das Verfahren in Sozialrechtssachen seinen Anfang beim Sozialversicherungsträger. Dessen Bescheid kann jedoch in weiterer Folge im Verfahren in Sozialrechtssachen bei den als Arbeits- und Sozialgerichten tätigen Landesgerichten (in Wien: Arbeits- und Sozialgericht) bekämpft werden.

Einleitung des Verfahrens

In der Krankenversicherung wird das Verfahren immer durch einen Antrag auf eine Leistung eingeleitet (zum Beispiel durch einen Antrag auf Kostenerstattung, § 361 Abs. 1 ASVG).
Die Anträge können aufgrund des sogenannten Allspartenservices bei jedem Sozialversicherungsträger eingebracht werden. Der sachlich und örtlich zuständige Sozialversicherungsträger hat bei der Durchführung des Verfahrens grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden.

Entscheidung des Sozialversicherungsträgers

Am Ende des Verfahrens hat der Sozialversicherungsträger eine Entscheidung über den gestellten Antrag zu treffen: Die beantragte Leistung wird entweder gewährt oder die Erbringung der Leistung wird abgelehnt. Um die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers mit einem Rechtsmittel bekämpfen zu können, muss das Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger mit einer bescheidmäßigen Erledigung beendet werden.

Wurde eine Leistung aus der Krankenversicherung beantragt, ist der Sozialversicherungsträger jedoch nur dann zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet, wenn er die beantragte Leistung ganz oder teilweise ablehnt und die Antragstellerin/der Antragsteller ausdrücklich einen Bescheid verlangt (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG; § 70 ASGG)!

Ende des Verfahrens

Mit der Rechtskraft des Bescheids ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger in Leistungssachen beendet. Wenn Sie mit dem Ergebnis des Bescheids nicht einverstanden sind, können Sie diesen vor den Gerichten anfechten.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2019

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

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