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Die e-card

Die e-card ist die österreichische Sozialversicherungskarte und wird seit 2005 flächendeckend eingesetzt. Auf der Chipkarte gespeichert sind Name, Geburtsdatum und die Versicherungsnummer der/des Versicherten, jedoch keine medizinischen Daten. Die e-card ist bei jedem Arztbesuch vorzuweisen. Haben Sie Ihre e-Card vergessen, so heben manche Ärztinnen und Ärzte eine Kaution ein, die Sie zurückerhalten, wenn Sie die e-card nachbringen.

e-card-Funktionen

Die Karte hat derzeit folgende Funktionen:

Zudem besitzt die e-card eine schlummernde Funktion, die Sie auf Wunsch aktivieren lassen können: die ID Austria, Ihr elektronischer Ausweis, mit dem es zum Beispiel möglich ist, Versicherungsdaten online abzufragen, Amtswege elektronisch zu erledigen oder Dokumente elektronisch zu unterschreiben. Weitere Informationen zur e-card erhalten Sie unter www.chipkarte.at

Wann brauche ich die e-card?

Zeigen Sie die e-card bei jedem Arztbesuch vor. Haben Sie sie einmal nicht dabei, kann Ihre Ärztin/Ihr Arzt Ihre Versicherungsnummer händisch in das e-card-System eintragen und so feststellen, ob Sie sozialversichert sind. Bringen Sie die e-card beim nächsten Arztbesuch unbedingt nach. Manche Ärztinnen und Ärzte heben beim Fehlen der e-card eine Kaution ein, die Sie zurückerhalten, wenn Sie die e-card nachbringen. Bei einem Hausbesuch erfasst Ihre Ärztin/Ihr Arzt die Daten vorab oder nachträglich im e-card-System.

Was kostet die e-card?

Die Ausstellung der e-card ist kostenlos. Vom Gesetzgeber ist nach §135 Abs. 3 ASVG pro Kalenderjahr ein Service-Entgelt für die e-card vorgesehen. Dieses Service-Entgelt behält Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber von Ihrem Gehalt oder Lohn ein, um ihn an die Sozialversicherung weiterzuleiten. Stehen Sie in mehr als einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, zahlen Sie das Service-Entgelt zunächst für jeden Versicherungsanspruch. Der zu viel bezahlte Betrag wird jedoch vom zuständigen Krankenversicherungsträger refundiert, wenn Sie einen formlosen Antrag stellen und Lohn- oder Gehaltsverrechnungsbelege vorlegen.

Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:

  • geringfügig Beschäftigte
  • Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)
  • Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
  • Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden.

Hinweis

Versicherte, die für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen einen Selbstbehalt zu leisten haben (z.B. Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder der BVA) haben kein Serviceentgelt zu entrichten.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung

Haben Sie die e-card verloren, wurde sie gestohlen oder ist sie beschädigt, melden Sie dies umgehend der Sozialversicherung. Die neue Chipkarte wird Ihnen gratis zugestellt. Ist ein Arztbesuch schon vorher notwendig, wird Sie die Ärztin/der Arzt auch ohne e-card behandeln. Wichtig ist aber, dass Sie Ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben, damit die Ärztin/der Arzt Ihren Versicherungsanspruch prüfen kann. Sobald Sie Ihre neue e-card erhalten haben, bringen Sie diese nachträglich zur Ärztin/zum Arzt.

Sollten noch Fragen offen sein, steht die e-card Serviceline unter der Nummer 050 124 33 11 (zum Ortstarif) von Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 17:00 Uhr und Freitag von 7:30 bis 16:30 Uhr zur Verfügung. Die e-card Serviceline ist auch per Fax unter 050 124 33 23 bzw. per Mail unter e-card@sozialversicherung.at erreichbar.

Hinweis

Wenn Sie den Verlust oder den Schaden an der Karte selbst verursacht haben, kann es sein, dass die Sozialversicherung eine Gebühr einhebt.

Negative Anspruchsprüfung

Manchmal kommt es vor, dass das e-card-System Sie als nicht versichert ausweist, obwohl Sie es sind. Das kann zum Beispiel bei einem Wechsel des Krankenversicherungsträgers passieren oder bei einem Defekt der Karte. In diesem Fall wird der Patientin/dem Patienten mitgeteilt, dass kein passendes Vertragsverhältnis mit einem Krankenversicherungsträger vorliegt und die Behandlung nicht auf Kosten der Sozialversicherung erfolgen kann. Es liegt nun im Ermessen der Ärztin/des Arztes, ob sie/er Sie behandelt. Sie/er kann von Ihnen für die Behandlung eine Kaution verlangen, die Sie zurückerhalten, sobald Sie die neue e-card nachbringen.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 5. Dezember 2023

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Reinhold Glehr

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