Der Aufenthalt im Spital

Bereits im Vorfeld eines geplanten Krankenhausaufenthaltes können wichtige, v.a. organisatorische Fragen auftauchen: Was soll in die Tasche gepackt werden und welche Dinge werden mir vor Ort im Spital zur Verfügung gestellt? Welche Unterlagen und Befunde brauche ich mit? Eine Checkliste kann Sie bei der Vorbereitung auf den Krankenhausaufenthalt unterstützen.

Die geplante Aufnahme

Folgendes sollten Sie bei der Aufnahme ins Krankenhaus unbedingt mitbringen:

  • Aufnahme- oder Einweisungsschein Ihrer Ärztin/Ihres Arztes,
  • e-card (zumindest Ihre Sozialversicherungsnummer),
  • Lichtbildausweis (gegebenenfalls die Versicherungskarte Ihrer privaten Zusatzversicherung),
  • Vorbefunde, eventuell in Kopie (z.B. Röntgen-, Labor- oder Computertomographie-Befunde), bzw. Arztbriefe,
  • persönliche Dinge, die Sie während Ihres Aufenthalts brauchen (z.B. Nachtwäsche, Hygieneartikel, Morgenmantel, rutschfeste Hausschuhe, Mobiltelefon mit Ladegerät etc. sowie Hilfsmittel wie Brille, Hörgerät, Prothesen oder Gehstock),
  • Namen und Kontaktmöglichkeiten der Angehörigen,
  • schriftliche Angaben über bestehende Allergien und Erkrankungen,
  • Liste aller aktuellen rezeptpflichtigen und/oder rezeptfreien Medikamente, möglichst mit vorgeschriebener Dosierung,
  • Trainingsanzug und Turnschuhe – wenn in der Behandlung auch ein Bewegungstraining vorgesehen ist (bei Unterwassertherapie Badekleidung und Badehaube).

Aus Sicherheitsgründen wird den Patientinnen und Patienten empfohlen, keine Wertgegenstände in das Krankenhaus mitzunehmen. Die Spitäler selbst übernehmen keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände, sofern sie nicht in einem Krankenhaussafe untergebracht sind.

Sind die Aufnahmeformalitäten erledigt, werden Sie in Ihr Zimmer begleitet und durch die diensthabende Ärztin/den diensthabenden Arzt bzw. das Pflegepersonal über den weiteren Ablauf informiert. Wurden keine Vorbefunde verlangt, werden die entsprechenden Untersuchungen im Spital durchgeführt. Das geschieht meist am Tag der Aufnahme, möglicherweise dauern die Untersuchungen auch mehrere Tage.

Das ärztliche Aufklärungsgespräch

Die/der diensthabende Ärztin/Arzt informiert Sie nach der Aufnahme in einem Aufklärungsgespräch über noch anstehende Diagnoseverfahren und die geplante Therapie. Ärztinnen und Ärzte sind zu diesem Aufklärungsgespräch grundsätzlich vor jedem diagnostischen und therapeutischen Verfahren verpflichtet. Darin müssen sie rechtzeitig, umfassend und verständlich über die Möglichkeiten und Risiken einer Behandlung informieren. Für Sie ist das der richtige Zeitpunkt, um alle Fragen zu stellen, die Sie rund um Ihre Erkrankung und den Spitalsaufenthalt haben. Medizinische Begriffe sind oft kompliziert und schwierig zu verstehen. Wenn Sie Anweisungen oder Informationen erhalten, die für Sie keinen Sinn ergeben, fragen Sie solange nach, bis Sie alles vollständig verstanden haben. Hilfreich ist auch, die Informationen in eigenen Worten zu wiederholen und im Zweifelsfall nachzufragen, ob Sie alles richtig verstanden haben.

Sie haben das Recht, über die Vornahme medizinischer Maßnahmen selbst zu entscheiden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, jede Behandlung abzulehnen bzw. sich eine ausreichende Bedenkzeit zu nehmen. Für manche Erkrankungen stehen verschiedene Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Ärztin/der Arzt kann eine spezielle Therapie empfehlen, aber Sie entscheiden, ob Sie diesem Vorschlag zustimmen oder nicht. Wenn Sie eine bestimmte Behandlung ablehnen, sollten Sie mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt andere Therapiemöglichkeiten besprechen.

Sie können von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt keine spezielle Therapie verlangen. Insbesondere wenn keine medizinische Notwendigkeit vorliegt bzw. ein unverhältnismäßiges Risiko gegeben ist, kann bzw. muss Ihre Ärztin/Ihr Arzt diese Behandlung aus medizinischen Gründen ablehnen.

Sollte während des Aufenthalts eine Vollnarkose notwendig sein, erfolgt eine eigene Aufklärung durch die Narkoseärztin/den Narkosearzt (Anästhesistin/Anästhesisten). Nähere Informationen finden Sie unter Anästhesie.

Das Aufklärungs-Informationsblatt mit schriftlichen Informationen, die Ihnen die Ärztin/der Arzt bereits mündlich gegeben hat, erhalten Sie zeitgerecht vor der Operation. Darüber hinaus müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie u.a. nach Ihrem Gesundheitszustand, bekannten Allergien, Vorerkrankungen etc. gefragt werden. Bestimmte Untersuchungen und Therapien erfordern eine schriftliche Zustimmungserklärung der Patientin/des Patienten. Darin wird festgehalten, dass Sie ausreichend über die Untersuchung bzw. den Eingriff aufgeklärt worden sind.

Kein Mensch darf gegen seinen Willen behandelt werden. Einzige Ausnahme sind medizinische Notfälle, in denen die/der Betroffene nicht ansprechbar und eine Behandlung lebensnotwendig ist.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass Ihre Dauermedikation während des Spitalaufenthaltes nicht unbedingt mit denselben Medikamenten, die Sie bisher eingenommen haben, fortgesetzt werden muss. Im Spital können die Ärztinnen/Ärzte auch Medikamente anderer Hersteller, jedoch mit gleichem Wirkstoff, verordnen.

So können Sie rechtlich vorsorgen

Für Erwachsene, die nicht einwilligungsfähig sind und wo kein medizinischer Notfall vorliegt, entscheidet eine Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterin/ein Sachwalter). Bei Kindern bis 14 Jahre entscheidet eine gesetzliche Vertretung (meist ein Elternteil) zum Wohle des Kindes. Ist das Kind einsichts- und urteilsfähig, kann es grundsätzlich selbst entscheiden. Ausgenommen sind Behandlungen mit schwerwiegenden Folgen. In diesem Fall muss zusätzlich noch die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ihre/seine Einwilligung geben.

Es gibt mehrere rechtliche Möglichkeiten, für den Fall vorzusorgen, wenn man nicht selbst entscheiden kann: Jede Österreicherin und jeder Österreicher kann in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, dass sie/er im Ernstfall auf bestimmte medizinische Behandlungen verzichtet. Die Verfügung ist für Situationen gedacht, in denen eine Patientin/ein Patient ihren/seinen Willen nicht (mehr) ausdrücken kann – etwa wegen Bewusstlosigkeit.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine bestimmte Vertrauensperson (Ehe- oder Lebenspartnerin/Ehe- oder Lebenspartner, Freundin/Freund etc.) damit betraut, für Sie zu entscheiden. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung (früher „Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger”) kommt dann in Betracht, wenn keine Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung mehr möglich ist. Weitere Informationen erhalten Sie unter Patientenrechte.

Recht auf Dokumentation und Einsicht in die Krankengeschichte

Ihre Ärztin/Ihr Arzt ist verpflichtet, Ihre Krankengeschichte und den Verlauf der Behandlung zu dokumentieren. Jede Patientin/jeder Patient hat das Recht zu erfahren, welche Informationen ihre/seine Krankengeschichte enthält sowie eine Kopie (kostenpflichtig) der Krankengeschichte (inklusive Röntgenbilder etc.) zu erhalten.

Das Krankenhauspersonal ist zur Verschwiegenheit über Ihre persönlichen Daten, insbesondere medizinische Informationen, verpflichtet. Es darf Ihren Angehörigen nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung Informationen über Ihre Erkrankung und Ihre Behandlungsmöglichkeiten weitergeben. Wenn Sie dies wünschen, geben Sie Ihre Vertrauensperson(en) bekannt.

Der tägliche Ablauf im Spital

Der Tagesablauf ist in jedem Spital ziemlich ähnlich gestaltet: Das Frühstück wird in der Regel zwischen 6.30 und 9.00 Uhr serviert, üblicherweise im Zimmer, eventuell auch in einem Speisesaal oder Aufenthaltsraum.

In öffentlichen Krankenanstalten ist üblicherweise der Vormittag für Untersuchungen und Behandlungen reserviert, auch die Hauptvisite sollte am Vormittag stattfinden. In privaten Krankenanstalten können die Visitenzeiten auch abteilungsweise unterschiedlich angeordnet sein. In Privatkrankenanstalten mit Belegärzten erfolgen die Visiten nach Absprache der Belegärztin/des Belegarztes mit der Patientin/dem Patienten. Bei der Visite wird Ihr Krankheits- und Behandlungsverlauf mit Ihnen direkt am Krankenbett besprochen. Dies ist die beste Gelegenheit, Fragen rund um den Spitalsaufenthalt zu stellen.

Gegen zwölf Uhr gibt es Mittagessen. Manche Spitäler bieten zwischen Mittagessen und Abendessen auch eine Jause an. Über den ganzen Tag sind möglicherweise Therapien angesetzt – wie etwa die physikalische Therapie. Die Nachmittagsvisite kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden, auch bis in den Abend hinein. Da nicht immer die/der betreuende Ärztin/Arzt visitiert, können bei der Nachmittags- bzw. Abendvisite meist keine detaillierten Auskünfte gegeben werden. Die Aufgabe besteht darin, einlangende Befunde zu sichten und falls notwendig darauf zu reagieren bzw. akute Probleme zu erkennen und zu lösen.

Um etwa 17.30 Uhr ist es Zeit für das Abendessen. Üblicherweise können Sie zwischen mehreren Menüs wählen, vegetarische Speisen bietet inzwischen so gut wie jedes Krankenhaus an. Gegen 22 Uhr beginnt die Nachtruhe.

Hinweis

Die Besuchszeiten sind nicht nur von Spital zu Spital unterschiedlich, sondern auch von Station zu Station. Während etwa in normalen Bettenstationen die Besuchszeiten relativ ausgedehnt sind, werden sie in Intensivstationen sehr eingeschränkt. Fragen Sie diesbezüglich bitte direkt im Spital nach.

Üblicherweise verfügt jede Station über einen Aufenthaltsraum mit Fernseher. Mitunter sind auch die Zimmer mit einem TV-Gerät ausgestattet. Die Nutzung kann kostenpflichtig sein. Darüber hinaus stehen in vielen Krankenzimmern Telefone zur Verfügung. Ihre Nutzung ist kostenpflichtig. Vor der Inbetriebnahme ist die Freischaltung der Leitung erforderlich. In vielen Krankenhäusern steht auch ein kostenpflichtiges oder sogar kostenfreies WLAN zur Verfügung. Die Nutzung von Mobiltelefonen kann Einschränkungen unterworfen sein, da diese die empfindlichen technischen Einrichtungen (z.B. Überwachungsgeräte, Monitore etc.) stören können. Sie ist daher beispielsweise in Aufwach- oder Intensivstationen verboten.

Manche Krankenhäuser verfügen über Bibliotheken mit Bücherlieferservice für bettlägerige Menschen sowie über Räume zur Religionsausübung. Parkplätze sind in vielen Krankenhausanlagen vorhanden, allerdings meist kostenpflichtig.

In vielen Spitälern bieten externe Fußpflegerinnen/Fußpfleger sowie Friseurinnen/Friseure ihre Leistungen an. Fragen Sie wegen Terminvereinbarungen beim Pflegepersonal nach. Der Bedarf nach Dolmetschdiensten in Krankenhäusern wird immer größer. Meist liegen Informationsblätter in mehreren Sprachen auf. Einige Spitäler stellen auch Übersetzungsdienste zur Verfügung.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 20. August 2018

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Erich Sieber

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