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Was kostet der Spitalsaufenthalt?

Manchmal ist für die Behandlung einer Erkrankung ein stationärer Aufenthalt im Spital notwendig. Die sogenannte stationäre Versorgung kann in einem öffentlichen und gemeinnützigen Spital („Fondskrankenanstalt“) oder in einem privaten nicht gemeinnützigen Spital erfolgen. Dabei entstehen Kosten, z.B. für die medizinische Untersuchung und Behandlung der Patientin/des Patienten, die erforderlichen Heilmittel, Pflege, Unterkunft oder Verpflegung.

Die Spitalsträger rechnen diese Kosten mit den Finanziers – vor allem Sozialversicherung, Länder, Bund – ab. Sozialversicherte Patientinnen/Patienten müssen für einen Spitalsaufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse nur einen Kostenbeitrag pro Tag leisten. Dieser Spitalskostenbeitrag (Verpflegskostenbeitrag) kann in den Bundesländern unterschiedlich hoch sein. Für die Berechnung des Kostenbeitrags gelten gesetzliche Regelungen. Der Rahmen für die Berechnung des Kostenbeitrags ist gesetzlich festgelegt. Bei einem Spitalsaufenthalt in der Sonderklasse sind die Mehrkosten privat zu bezahlen.

Wie werden Kostenbeiträge errechnet?

Die Spitäler bzw. Spitalsträger (z.B. Länder, Gemeinden, geistliche Orden) berechnen die Kostenbeiträge einer Patientin/eines Patienten für den Spitalsaufenthalt (Anstaltspflege) in der allgemeinen Gebührenklasse auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen des Bundes und der Länder.

Grundsatzbestimmungen zu den Kostenbeiträgen finden sich in den § 27 und § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG). Sie beschreiben, welche Kostenbeiträge in der allgemeinen Gebührenklasse von den Spitalsträgern verrechnet werden dürfen und legen eine Höchstgrenze fest. Ein bestimmter Kostenbeitrag kann jährlich valorisiert, d.h. nach dem Verbraucherpreisindex angepasst werden. Die Landesregierungen legen die gültigen Kostenbeiträge für einen Spitalsaufenthalt in Verordnungen fest. Die Kostenbeiträge in den Ländern liegen bei rund 13 Euro.

Patientinnen/Patienten zahlen den Kostenbeitrag pro Pflegetag an das jeweilige Spital. Pro Patientin/Patient wird dieser Kostenbeitrag für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben – und zwar unabhängig davon, in wie vielen Spitälern sich die Patientin/der Patient aufgehalten hat. Ab dem 29. Tag trägt die Sozialversicherung die Kosten zur Gänze.

Der Kostenbeitrag ist unabhängig von der jeweiligen Sozialversicherung. Er kann entweder direkt im Spital bar (manchmal auch mit Bankomatkarte möglich) oder per Erlagschein bezahlt werden.

Hinweis

Als Pflegetag gelten auch der Aufnahme- und der Entlassungstag, unabhängig davon, wie viele Stunden der Aufenthalt im Spital an diesen Tagen gedauert hat.

Welche Ausnahmen gibt es?

Nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 27a (KAKuG) entfällt der Kostenbeitrag für die Anstaltspflege u.a.:

  • wenn bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird; dies betrifft unter anderem nach dem ASVG und nach dem BSVG mitversicherte Angehörige (siehe § 447f Abs. 7 ASVG)
  • bei stationärer Aufnahme zum Zweck der Organspende,
  • bei stationärer Aufnahme in Zusammenhang mit der Mutterschaft,
  • bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • bei Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, z.B. für Patientinnen und Patienten, die von der Rezeptgebühr befreit sind. Achtung: Die Ausnahme gilt nicht für den Kostenbeitrag für die mitversicherten Angehörigen gemäß § 447 f Abs 7 ASVG. Die Ausnahme besteht nur, wenn die Patientin oder der Patient selbst rezeptgebührenbefreit ist.

Private Vertragskrankenanstalten

Auch bei einem Spitalsaufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse in einer privaten Vertragskrankenanstalt müssen die Patientinnen/Patient ev. nur einen Kostenbeitrag leisten.

Bitte kontaktieren Sie Ihren zuständigen Sozialversicherungsträger, bevor Sie Leistungen in einer privaten Krankenanstalt in Anspruch nehmen, um zu erfahren, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welcher Höhe eine Kostenerstattung geleistet werden kann.

Welche Regelungen gelten für Begleitpersonen

Es besteht auch die Möglichkeit, als Begleitperson (z.B. Begleitung der Mutter/des Vaters bei Kindern) im Krankenhaus aufgenommen zu werden. Die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in einer Krankenanstalt als Begleitperson werden durch die Sozialversicherung nicht übernommen. Hierfür werden pro Tag von den Krankenhäusern festgelegte Tarife in Rechnung gestellt. Auch eventuell konsumiertes Essen ist kostenpflichtig.

Hinweis: Informationen zu den gültigen Kostenbeiträgen pro Pflegetag finden Sie auf der Website der ÖGK. Auskunft geben auch die PatientInnenverrechnungs-Abteilungen der jeweiligen Spitäler.

Wann sind Spitalskosten selbst zu bezahlen?

Sonderklasse

Die Mehrkosten für einen Spitalsaufenthalt in der Sonderklasse sind privat zu bezahlen und werden von der Sozialversicherung nicht ersetzt. Dazu zählen z.B. Kosten für fachärztliche Honorarnoten, Operationskosten oder Sonderpflegegebühren.

Nicht medizinisch notwendige Behandlungen

Es gibt auch Behandlungen im Spital, die von der Sozialversicherung nicht bezahlt werden. Dazu gehören solche, die nicht als Heilbehandlungen gelten – wie etwa Schönheitsoperationen, Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Notwendigkeit oder Sterilisation ohne medizinische Notwendigkeit.

Bei manchen Therapien müssen gewisse Kriterien erfüllt sein, damit eine Kostenübernahme durch die Sozialversicherung erfolgen kann. Dazu gehört beispielsweise das Einsetzen eines Magenbandes gegen Fettsucht (Adipositas).

Mehr Informationen:

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 1. März 2022

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Unabhängige PatientInneninformationsstelle (UPI), Gesundheit Österreich GmbH

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