Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Rezeptgebühr: So werden Medikamentenkosten abgedeckt

Patientinnen und Patienten erhalten rezeptpflichtige Arzneimittel mit einem gültigen Kassenrezept und gegen Bezahlung der Rezeptgebühr in der Apotheke. Die restlichen Kosten der Medikamente – das sind jene Kosten über die Rezeptgebühr hinaus – werden in diesem Fall von der Krankenversicherung übernommen.

Vertragsärztinnen/-ärzte können bei der Verschreibung Medikamente aus dem Erstattungskodex (EKO) auswählen. Dieser wird vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung herausgegeben. In Ausnahmefällen kann die Krankenkasse auch die Kosten von Medikamenten erstatten, die nicht im EKO enthalten sind. Dafür ist ein Antrag beim chefärztlichen Dienst der Krankenkasse durch die Ärztin/den Arzt notwendig.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Kassenrezept: Das Medikament wurde von einer niedergelassenen Ärztin/einem niedergelassen Arzt mit Kassenvertrag auf einem Kassenrezept verschrieben. Im Allgemeinen sind Kassenrezepte ab dem Ausstellungsdatum einen Monat lang gültig.

Wird ein Medikament von einer niedergelassenen Wahlärztin/einem niedergelassenen Wahlarzt oder nach einem stationären Aufenthalt in einem Spital verordnet, muss diese Verordnung (Privatrezept) für die Erstattung der Kosten vom zuständigen Krankenversicherungsträger auf ein Kassenrezept umgeschrieben werden, wenn die Wahlärztin/der Wahlarzt bzw. das Spital kein Rezepturrecht haben.

Frei verschreibbar oder bewilligungspflichtig: Die meisten Medikamente sind von der Ärztin/vom Arzt frei verschreibbar. In allen anderen Fällen ist für die Kostenübernahme grundsätzlich eine chefärztliche Bewilligung des Rezeptes von der Krankenkasse notwendig.

Hinweis

Seit der Einführung der „Chefarztpflicht neu“ (Heilmittel Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung) ist es nicht mehr notwendig, dass sich die/der Versicherte selbst um die Bewilligung der chefarztpflichtigen Medikamente kümmert. Es obliegt der Ärztin/dem Arzt, die erforderliche Bewilligung bei der zuständigen Krankenkasse einzuholen. Mithilfe des Arzneimittelbewilligungsservice (ABS) kann Ihre Ärztin/Ihr Arzt die Bewilligung auf elektronischem Weg innerhalb weniger Minuten abwickeln.


Rezeptgebühr

Bei der Ausgabe der Medikamente in der Apotheke ist von der Patientin/vom Patienten für jede verschriebene Medikamentenpackung eine Rezeptgebühr zu bezahlen, wenn der Preis des Medikaments über der Rezeptgebühr liegt. Die Rezeptgebühr ist ein Selbstbehalt, den eine Patientin/ein Patient für ein Medikament leisten muss. Die Gebühr wird von der Apotheke für die Krankenkasse eingehoben. Liegen die Kosten für das verschriebene Medikament unter der Rezeptgebühr, müssen lediglich diese bezahlt werden.

Weitere Informationen zur Rezeptgebühr finden Sie auf der Webseite Ihrer Sozialversicherung und auf oesterreich.gv.at.

Rezeptgebührenbefreiung

Eine Rezeptgebührenbefreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen, u.a. aufgrund einer besonderen Schutzbedürftigkeit, ohne oder mit Antrag möglich.

Rezeptgebührenbefreiung ohne Antrag: Personen sind von der Rezeptgebühr ohne Antrag befreit, wenn sie zu folgenden Personengruppen zählen:

  • Pensionistinnen und Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage oder
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Pensionsgesetz 1965,
  • Patientinnen und Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (die Befreiung gilt allerdings nur für Medikamente in Bezug auf diese Erkrankung),
  • Zivildiener und deren Angehörige und
  • Asylwerberinnen und Asylwerber in Bundesbetreuung.

Rezeptgebührenbefreiung auf Antrag: Die Rezeptgebührenbefreiung wird auf Antrag zuerkannt, wenn das Nettoeinkommen aller in der Hausgemeinschaft lebenden Personen bestimmte Richtsätze nicht überschreitet. Bei der Zuerkennung der Rezeptgebührenbefreiung werden u.a. auch ein hoher Medikamentenbedarf – beispielsweise bei Menschen mit chronischen Krankheiten – berücksichtigt.

Das Nettoeinkommen von Personen, die pro Jahr zwölf Zahlungen erhalten – dazu zählen z.B. der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pensionsbevorschussung – wird bei einem Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung auf 14 Zahlungen umgerechnet („aliquotiert“): Nettoeinkommen x 12 /14.

Weitere Informationen zur Rezeptgebührenbefreiung finden Sie auf der Webseite der Sozialversicherung sowie auf oesterreich.gv.at.

Rezeptgebührenobergrenze

Jede/jeder Versicherte muss nur so oft die Rezeptgebühr bezahlen, bis sie/er im laufenden Jahr mit diesen Zahlungen einen Beitrag von zwei Prozent ihres/seines Jahresnettoeinkommens erreicht hat. Danach erfolgt automatisch die Befreiung von der Rezeptgebühr.

Für jeden Versicherten wird von der Sozialversicherung ein Konto der bezahlten Rezeptgebühren geführt. Diese werden mit dem Nettoeinkommen verglichen. Sobald die addierten bezahlten Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens erreichen, tritt für das restliche Kalenderjahr ohne Antrag eine Befreiung ein. Sobald diese Befreiung im System errechnet wurde, wird sie dem Arzt über das e-card-System beim Ausstellen eines Rezepts angezeigt. Die Ärztin/der Arzt vermerkt die Befreiung auf dem Rezept, die oder der Versicherte muss in der Apotheke keine Rezeptgebühr mehr bezahlen.

Weitere Informationen zur Rezeptgebührenobergrenze finden Sie auf der Webseite der Sozialversicherung.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 30. Januar 2021

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Christoph Baumgärtel

Mein Wegweiser

Ich fühle mich krank

Wo finden Sie rasch Hilfe bei Beschwerden? Wie können Sie sich auf einen Aufenthalt im Krankenhaus vorbereiten? Was sagt ein Laborbefund aus? Erfahren Sie mehr zu diesen und anderen Themen.

Zur Lebenslage "Ich fühle mich krank"
Zurück zum Anfang des Inhaltes