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Der Entlassungstag

Ist eine stationäre Behandlung abgeschlossen, wird die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit Ihnen ein abschließendes Gespräch führen. Dabei wird der Entlassungstermin aus dem Spital besprochen. Am Tag der Entlassung erhalten Sie einen Entlassungsbrief für Ihre niedergelassene Ärztin oder Ihren niedergelassenen Arzt mit den wichtigen medizinischen Informationen. Auf Wunsch bekommen Sie vom Krankenhaus zusätzlich eine Aufenthaltsbestätigung. Besteht nach dem Krankenhausaufenthalt Pflegebedarf, stellt Ihnen das Pflegeteam einen pflegerischen Entlassungsbrief aus. Bei Bedarf organisiert das Entlassungsmanagement pflegerische, medizinische oder soziale Dienstleistungen.

Der Entlassungsbrief

Am Tag der Entlassung erhält die Patientin oder der Patient entweder einen vorläufigen oder bereits den endgültigen Entlassungsbrief. Ist der endgültige Entlassungsbrief am Tag der Entlassung noch nicht fertig, erhält die Patientin oder der Patient eine Art Kurzbericht mit den wichtigsten Informationen für die weitere Behandlung bei der niedergelassenen Ärztin oder beim niedergelassenen Arzt. Den ausführlichen Entlassungsbrief erhalten Patientinnen und Patienten bzw. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt per Post.

Der Entlassungsbrief richtet sich vor allem an die einweisenden oder weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie an andere Gesundheitsdienste-Anbieter wie z.B. Physiotherapeuten, die bei Bedarf die anschließende Betreuung oder Pflege übernehmen.

Welche Angaben enthält der Entlassungsbrief?

Der Entlassungsbrief enthält wichtige Informationen und Empfehlungen für die weitere Behandlung nach einem Krankenhausaufenthalt sowie alle wichtigen gesundheitsrelevanten Daten über Ihren Krankenhausaufenthalt. Dazu gehören u.a.:

  • der Aufnahmegrund,
  • Informationen über eingenommene Medikamente und deren Dosierung,
  • Untersuchungen und deren Ergebnisse,
  • Diagnosen,
  • durchgeführte Therapien,
  • erhobene Befunde wie RöntgenUltraschall,
  • einen Rückblick über den Krankheitsverlauf,
  • Gesundheitsstatus der Patientin oder des Patienten bei der Entlassung,
  • empfohlene Medikation bzw. Therapie,
  • Empfehlungen für weitere Interventionen oder gesundheitsförderndes Verhalten.

Hinweis

Falls Kontrolluntersuchungen vorgesehen sind, werden im Entlassungsbrief bereits die Termine dafür festgehalten.

Wann wird ein pflegerischer Entlassungsbrief ausgestellt?

Patientinnen und Patienten, die nach ihrem Aufenthalt im Krankenhaus noch pflegerische Betreuung benötigen, erhalten zusätzlich einen pflegerischen Entlassungsbrief. Er enthält Informationen über einen noch eventuell bestehenden Pflegebedarf, wie z.B. Verbandswechsel, Katheter-Pflege oder Unterstützung beim Waschen und Ankleiden.

ELGA: e-Befunde

Nach einem Krankenhausaufenthalt erhalten Patientinnen und Patienten den Entlassungsbrief in Papierform. Bei Patientinnen und Patienten, die an ELGA teilnehmen, wird der Entlassungsbrief zusätzlich in ihrer ELGA verfügbar gemacht.

Hinweis

ELGA-Befunde werden in einem Format dargestellt, das ein Lesen der Befunde am Computer erleichtert. Wichtige Informationen werden hervorgehoben, die Orientierung im Text wird durch Vereinheitlichung von Aufbau und Layout verbessert. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter: ELGA: e-Befund

Das Entlassungsmanagement hilft bei Betreuungsbedarf

Nach dem Krankenhausaufenthalt besteht mitunter weiterer Betreuungsbedarf. Damit vor allem Patientinnen und Patienten mit erhöhtem Pflegebedarf für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt gut versorgt sind, muss die Versorgung zu Hause bestmöglich geplant werden. Hier kommt das Entlassungsmanagement ins Spiel. Die Entlassungsmanagerin oder der Entlassungsmanager organisiert die Zeit nach der Entlassung, stellt ein individuelles Versorgungspaket zusammen und lotst Sie durch das Gesundheits- und Sozialsystem.

Durch gezielte Beratung und Vorbereitung noch während des Krankenhausaufenthalts soll ein gleitender Übergang vom Krankenhaus nach Hause ermöglicht werden.

Dafür ist das Entlassungsmanagement zuständig:

  • Einschätzung des individuellen Pflege-, Betreuungs-, Schulungs- und Dienstleistungsbedarfs,
  • Organisation von mobilen Diensten wie Heimhilfe, mobile Hauskrankenpflege, Essen auf Rädern,
  • Besorgen von Hilfsmitteln wie Rollstuhl, Rollator oder Badewannenlift,
  • Einholen von Bewilligungen für Kuraufenthalte oder Rehabilitationsaufenthalte,
  • Ausstellen von Anträgen für die Rezeptgebührenbefreiung,
  • Kontaktaufnahme zu Hilfsorganisationen, zum Sozialministeriumsservice, dem Magistrat, der Bezirkshauptmannschaft oder zu Selbsthilfegruppen.

Was Entlassungsmanagerinnen bzw. -manager nicht können:

  • in ärztlich verordnete Behandlungen eingreifen,
  • Aufgaben von Hilfsorganisationen wie z.B. Pflege übernehmen und
  • Einfluss auf Bewilligungen einer Leistung nehmen.

Das Angebot des Entlassungsmanagements richtet sich an Patientinnen und Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt Betreuungs- und Versorgungsbedarf haben. Es richtet sich außerdem an deren Angehörige bzw. Vertrauenspersonen.

Was tun bei Pflegebedarf?

Nach dem Krankenhausaufenthalt kann eine kurzzeitige oder längerfristige Pflege notwendig sein. In diesem Fall erhalten Sie von Ihrem Pflegeteam einen pflegerischen Entlassungsbrief, dessen Informationen als Hilfestellung für spitalsexterne Pflegepersonen und für Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt gedacht sind. Die Organisation der Nachbetreuung erfolgt durch die Mitarbeiter:innen des Entlassungsmanagements.

Je nach Pflegebedarf gibt es spezielle Angebote wie beispielsweise:

  • Organisation eines Heimtransports, wenn nötig,
  • Sicherstellen des Zugangs zur Wohnung,
  • Pflegegeldantrag,
  • Pflegeheimantrag,
  • Rund-um-die-Uhr-Betreuung in Pflegeheimen bzw. zu Hause,
  • Kurzzeitpflege für wenige Wochen,
  • ambulante Tagesbetreuung von etwa 8 bis 17 Uhr,
  • mobile Dienste für zu Hause: Heimhilfe, mobile Hauskrankenpflege, Besuchsdienste, Menüservice.

Welches dieser Angebote für Sie geeignet ist, entscheiden Sie schon vor der Entlassung im Krankenhaus gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des Entlassungsmanagements. Die genannten Dienste sind kostenpflichtig und müssen von der oder dem Gepflegten selbst getragen werden. Die Kosten sind je nach Anbieter unterschiedlich hoch. Pflegebedürftige haben jedoch einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld, mit dem zumindest ein Teil dieser Kosten gedeckt ist. Wichtige Informationen zu Pflege und Pflegegeld finden Sie unter Pflege. (oesterreich.gv.at)

Informationen zum Thema Pflege und Betreuung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Informationen zu Pflege und Betreuung in Österreich).

Der erste Arztbesuch nach dem Spitalsaufenthalt

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus werden Sie in der Regel weiter durch Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt betreut. Manchmal sind auch Nachuntersuchungen in der Klinik nötig.

Wenn Sie nach dem Krankenhausaufenthalt das erste Mal zu Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt gehen, werden Sie zunächst einmal den Patientenbrief des Spitals besprechen. Darin enthalten sind Vorschläge für die weitere Behandlung und Medikamenteneinnahme. Alle Informationen zum Arztbesuch erhalten Sie unter Arztbesuch sowie unter Was passiert in der Arztpraxis?

Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt prüft diese Medikamentenliste und wird Ihnen daraufhin ein Rezept ausstellen. Sind chefarztpflichtige Medikamente dabei, holt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Bewilligung dafür ein. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter Rezept - e-Rezept - Gültigkeit.

Behandlung mit Medikamenten nach dem Spitalsaufenthalt

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ist es auch möglich, dass Sie von Ihrer Spitalsärztin oder Ihrem Spitalsarzt ein Rezept mitbekommen. Spitalsärztinnen und Spitalsärzte verordnen Medikamente dabei auf einem Privatrezept. Für Privatrezepte ist in der Apotheke der Privatverkaufspreis des Medikaments zu bezahlen. Sie können beim zuständigen Krankenversicherungsträger jedoch eine Kostenerstattung beantragen.

Ein Privatrezept kann aber auch ohne Umschreibung wie ein Kassenrezept eingelöst werden, wenn zwischen dem zuständigen Krankenversicherungsträger und der betreffenden Krankenanstalt eine Vereinbarung zur Gleichstellung von Privatrezepten mit Kassenrezepten abgeschlossen wurde. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Sozialversicherungsträger.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 17. Januar 2024

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Gesundheit Österreich GmbH

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