
Was kostet der Spitalsaufenthalt?
Die Sozialversicherung und das jeweilige Bundesland übernehmen die medizinischen Kosten, die während Ihres stationären Aufenthalts anfallen. Je nach Bundesland beträgt der Anteil der Sozialversicherung an den Spitalskosten etwa 40 bis 50 Prozent. Neben den medizinischen Ausgaben entstehen für den Spitalsträger (Land, Bund, Gemeinde oder Orden) auch Kosten für die Verpflegung. Sozialversicherte Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse müssen pro Pflegetag dafür einen Kostenbeitrag leisten.
Die Höhe ist für Landesgesundheitsfonds finanzierte (gemeinnützige, private und öffentliche) Krankenhäuser pro Bundesland gesetzlich einheitlich festgelegt. Dieser Betrag ist unabhängig von der jeweiligen Sozialversicherung und am Tage der Entlassung bar direkt im Spital (manchmal auch per Bankomatkarte möglich) zu bezahlen. Er beläuft sich derzeit auf € 12,- bis € 19,-/Tag. Gesetzlich geregelt ist, dass der Kostenbeitrag in einem Kalenderjahr für maximal 28 Tage eingehoben wird. Ab dem 29. Tag trägt die Sozialversicherung die Kosten zur Gänze. Ob die 28-Tage-Frist von den Spitälern ausgeschöpft wird, bleibt diesen überlassen.
Es besteht auch die Möglichkeit, als Begleitperson im Krankenhaus aufgenommen zu werden. Hierfür werden pro Tag von den Krankenhäusern festgelegte Tarife in Rechnung gestellt. Auch eventuell konsumiertes Essen ist kostenpflichtig.
Keinen Selbstbehalt heben die Spitalsträger ein:
- nach dem 28. Tag des Krankenhausaufenthalts im Kalenderjahr,
- von Patientinnen und Patienten, die von der Rezeptgebühr befreit sind (nicht aber bei Überschreiten der Rezeptgebührenobergrenze); diese Ausnahme gilt nicht für mitversicherte Angehörige,
- bei Organspenden,
- bei stationärer Aufnahme zur Entbindung,
- von Versicherten nach Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn diese nach Nierenerkrankungen eine Dialysebehandlung brauchen sowie bei anzeigepflichtigen Krankheiten (z.B. Tuberkulose, Hepatitis A, Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV/Aids),
Es gibt jedoch auch Behandlungen im Spital, die von der Sozialversicherung nicht bezahlt werden. Dazu gehören solche, die nicht als Heilbehandlungen gelten – wie etwa Schönheitsoperationen, Schwangerschaftsabbruch oder Sterilisation ohne medizinische Notwendigkeit.
Bei manchen Therapien müssen gewisse Kriterien erfüllt sein, damit eine Kostenübernahme durch die Sozialversicherung erfolgen kann. Dazu gehört beispielsweise das Einsetzen eines Magenbandes gegen Fettsucht (Adipositas).
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Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
zuletzt aktualisiert 20.08.2018
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