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Nebenwirkungen von Impfungen

Die heutigen Impfstoffe werden vor ihrer Zulassung nach strengen Vorschriften geprüft. Sie haben sich in ihrer Wirksamkeit und Verträglichkeit bewährt. Dennoch lassen sich – wie bei der Verabreichung anderer Arzneispezialitäten – unerwünschte Reaktionen nicht völlig ausschließen. Typische Beschwerden nach einer Impfung sind z.B. Rötung oder Schwellungen an der Impfstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen sind möglich. Schwerwiegende sogenannte unerwünschte Reaktionen nach Impfungen sind sehr selten.

Welche Impfreaktionen können auftreten?

Eine Impfreaktion kann durch den im Impfstoff enthaltenen Erreger selbst oder durch die beigefügten Hilfsstoffe ausgelöst werden. Nach einer Impfung kann es bei der geimpften Person (Impfling) zu Rötungen oder leichten Schmerzen im Bereich der Injektionsstelle kommen (Lokalreaktionen). Auch (leichtes) Fieber, Abgeschlagenheit, Gliederschmerzen und Magen-Darm-Beschwerden (z.B. Appetitlosigkeit, Durchfall) können manchmal auftreten (Allgemeinreaktionen). Diese Reaktionen dauern oft nur wenige Tage an und sind Ausdruck der normalen Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff.
Ausführliche Informationen zu unerwünschten Reaktionen nach einer Impfung finden Sie unter Reaktionen und Nebenwirkungen nach Impfungen.

Impfkrankheit

Nach den Lebendimpfungen gegen Masern, Mumps, Röteln und Windpocken ( Varizelle) können - ein bis drei Wochen nach der Impfung - Zeichen wie bei einem milden Krankheitsverlauf auftreten. Man spricht von Symptomen einer „Impfkrankheit“, dazu zählen zum Beispiel:

  • Masern- bzw. Windpocken-ähnlicher Hautausschlag,
  • leichte Schwellung der Ohrspeicheldrüse (Parotisschwellung),
  • Gelenksschmerzen (Arthralgien).

Sie sind als normale Reaktion auf die Impfung zu betrachten. In der Regel sind diese Beschwerden vorübergehender Natur und heilen rasch und folgenlos wieder ab.

Hinweis

Krankheitserscheinungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Impfung stehen könnten und über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen (z.B. allergische Reaktionen nach einer Impfung), werden als Impfkomplikation bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass aus einem rein zeitlichen Zusammenhang nicht automatisch auch eine Ursächlichkeit abzuleiten ist. Viele Krankheiten treten auch unabhängig von Impfungen als sogenannte „Hintergrundmorbidität“ auf.

Meldung von unerwarteten Wirkungen

Unerwünschte Wirkungen in vermutetem Zusammenhang mit der Anwendung von Impfstoffen müssen laut §75a Arzneimittelgesetz und Pharmakovigilanz-Verordnung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) (AGES Medizinmarktaufsicht) gemeldet werden. Angehörige der Gesundheitsberufe (z.B. eine Ärztin/ein Arzt) sind zu dieser Meldung verpflichtet, aber auch Patientinnen/Patienten oder deren Angehörige können Meldungen über unerwünschte Wirkungen schriftlich oder auf elektronischem Wege (Meldebogen) an das BASG übermitteln. Mehr Informationen erhalten Sie unter: Meldungen von Nebenwirkungen (BASG).

Hinweis

Nicht meldepflichtig sind kurzzeitige, vorübergehende Impfreaktionen: zum Beispiel einige Tage anhaltende Rötungen, Schwellung an der Impfstelle oder leichtes Fieber.

Was ist ein Impfschaden?

Beim Impfschaden handelt es sich im Wesentlichen um einen rechtlichen und nicht um einen medizinischen Begriff. Er wird im Gesetz als eine durch eine Impfung verursachte schwere bleibende Behinderung definiert. Solche schweren Komplikationen treten äußerst selten auf. Die Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen Impfung und dem Schaden wird vor Gericht mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen beurteilt.

Hinweis

Erkrankungen, gegen die geimpft werden kann, werden weitaus häufiger von schweren Komplikationen und bleibenden Schäden begleitet, als die Impfungen selbst.

Impfschadengesetz

Der Bund unterscheidet zwischen Impfnebenwirkungen und Impfschäden, die gesetzliche Grundlage für eine Entschädigung ist das Impfschadengesetz. Für die Anerkennung muss eine Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung gegeben sein, welcher mit Hilfe von ärztlichen Sachverständigen beurteilt wird.

Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die in Frage kommende Impfung von Expertinnen und Experten des Nationalen Impfgremiums empfohlen und in Österreich verabreicht wurde. Auch nicht österreichische Staatsbürger haben einen Anspruch auf Entschädigung.

Hinweis

Zwischen 2008 und 2017 wurden allein im kostenfreien Kinderimpfprogramm mehr als 8,2 Mio. Dosen an Impfstoffen abgegeben. Im gleichen Zeitraum wurden 13 Impfschäden anerkannt, davon 6 nach Impfungen mit Impfstoffen, die nicht mehr verwendet werden (Pocken- und Tuberkulose-Impfstoffe). Es stehen also 8,2 Mio. Dosen im Impfprogramm plus den Dosen am Privatmarkt (keine Zahlen verfügbar) gegenüber 7 Impfschäden, und zwar nach folgenden Impfungen (Anzahl in Klammer): Polio (2), Hepatitis B (2), Pneumokokken (1), Kombinationsimpfstoffe (2).

Wann soll nicht geimpft werden?

Gemäß den Fachinformationen des jeweiligen Impfstoffes muss auf die Situationen und sogenannten Gegenanzeigen geachtet werden, bei deren Vorliegen die Impfung nicht durchgeführt werden darf.

Weiters gilt im Allgemeinen, dass die Impfung verschoben werden sollte, wenn:

  • der Impfling an einer akuten Infektion erkrankt ist. Banale Infekte, auch wenn sie mit leichtem Fieber (< 38°C) einhergehen, sind jedoch grundsätzlich kein Hinderungsgrund.
  • eine bestehende Allergie gegen Impfzusatzstoffe (z.B. Antibiotika, Hühnereiweiß) vorliegt. In diesem Fall sollte erst nach Konsultation einer Fachabteilung eine Impfung erwogen werden.
  • ein angeborener oder erworbener Immundefekt besteht: Ob eine Impfung möglich ist, muss von einer immunologisch spezialisierten Ärztin/einem immunologisch spezialisierten Arzt geklärt werden. Lebendimpfungen sind in solchen Fällen meist ausgeschlossen.
  • eine Schwangerschaft besteht, sind Impfungen mit Lebendimpfstoffen nicht möglich. Die Verabreichung von Totimpfstoffen ist jedoch großteils möglich und kann bei gewissen Krankheiten die Schwangere, das ungeborene Kind und den Säugling in den ersten Lebensmonaten schützen. Näheres zum Thema können Sie unter „Impfungen vor der Schwangerschaft“ nachlesen.
  • eine Operation geplant ist: Totimpfstoffe sollten zumindest zwei bis drei Tage, Lebendimpfstoffe mindestens 14 Tage vor einer geplanten Operation verabreicht werden. Diese Empfehlung ist rein theoretischen Überlegungen geschuldet, um eine Fehl-Interpretation von eventuellen Impfreaktionen (z.B.Fieber) als mögliche postoperative Komplikationen zu vermeiden. Bei Dringlichkeit kann ein operativer Eingriff jederzeit durchgeführt werden.


Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2019

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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