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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Die gute Nachricht: In den letzten zwanzig Jahren ging die Zahl der Arbeitsunfälle stark zurück. Trotz dieser erfreulichen Entwicklung erleiden jedes Jahr viele Menschen bei ihrer Arbeit einen Unfall oder es wird eine Berufskrankheit festgestellt. Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz im Unternehmen, wie z.B. die Evaluierung von Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz, Schulungen, Unterweisung, Beratungen und Information, tragen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskranken bei. Der gesetzliche ArbeitnehmerInnenschutz leistet dafür einen wichtigen Beitrag.

Zu den häufigsten Ursachen von Arbeitsunfällen zählen z.B.

  • Kontrollverlust über Maschine, Werkzeug, Fahrzeug und ähnliches
  • Stürze
  • Unkoordinierte Bewegungen (anstoßen, zusammenstoßen)
  • Heben, Tragen, Umkippen

Hinweis

Zahlen und Fakten zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten finden Sie auf der Webseite der AUVA.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Arbeitsunfälle verursachen nicht nur viel Leid bei den Betroffenen, sondern auch betriebswirtschaftliche Kosten, z.B. Personal-, Sachkosten, Umsatzverluste sowie Kosten im Gesundheitswesen.

Gleiches gilt für Berufskrankheiten, aber auch für arbeitsbedingte Erkrankungen, welche nicht als Berufskrankheit anerkannt sind. Sie können durch gesundheitsschädigende Einflüsse oder Überlastungen, denen der Körper über längere Zeit ausgesetzt ist, ausgelöst werden. Die häufigsten Berufskrankheiten sind:

  • Lärmschwerhörigkeit,
  • Atemwegs- und Lungenerkrankungen, Asthma bronchiale und
  • Hauterkrankungen.

Weitere Informationen zu Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten finden Sie unter Beruf & Krankheit.

Hinweis

Berufskrankheiten sind Schädigungen der Gesundheit durch die berufliche Tätigkeit. Sie sind in einer Liste als Anhang zum ASVG angeführt (§ 177 und Anlage ASVG). Darüber hinaus können über die sogenannte „Generalklausel“ im Einzelfall auch Erkrankungen als solche anerkannt werden, welche nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten sind: Sie müssen nachweisbar berufsbedingt sein und durch schädigende Stoffe oder Strahlen hervorgerufen werden.

Wofür ist die soziale Unfallversicherung zuständig?

Arbeitsunfälle, Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle sowie Berufskrankheiten und deren Folgen sind über die soziale Unfallversicherung als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung abgedeckt. Ihre Leistungen umfassen die Behandlung und berufliche Rehabilitation sowie finanzielle Unterstützungen.

Damit es aber gar nicht so weit kommt, ist die Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein wichtiger Aufgabenbereich der Unfallversicherung. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere Sicherheits- und Gesundheitsinformationen sowie die Schulung und Beratung von Dienstgeberinnen/Dienstgebern, Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern und interessierter Personen und Einrichtungen, das Betreiben von Unfallverhütungsdiensten und Präventionszentren (z.B. AUVAtop) aber auch die Forschung über die Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Weitere Informationen finden Sie unter www.auva.at.

Was regelt der gesetzliche Arbeitnehmer/innenschutz?

Die Beseitigung von Unfallgefahren und Risiken für Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Erkrankungen sind Ziele des gesetzlichen ArbeitnehmerInnenschutzes. Die Sicherheit am Arbeitsplatz und der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind insbesondere im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie in zahlreichen dazugehörigen Verordnungen geregelt. Daneben sind aber auch noch andere gesetzliche Regelungen für den ArbeitnehmerInnenschutz relevant wie z.B. AZG, ARG, MSchG, KJBG, BauKG oder chemikalienrechtliche Vorschriften (z.B. REACH-Verordnung)

Die Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern regeln z.B.

  • die Umsetzung einer menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  • den Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge,
  • den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, wie z.B. giftigen oder sensibilisierenden Chemikalien, Schweißrauch etc.
  • die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen,
  • Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz,
  • die Reduktion der Belastungen durch gesundheitsgefährliche Arbeitsvorgänge und Einwirkungen, wie z.B. Lärm, Hitze oder Kälte, Vibrationen, Strahlung etc.,
  • den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen,
  • die Arbeitszeit und die Arbeitsruhe
  • die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Schwangeren sowie
  • das Vorliegen einer Erste-Hilfe-Ausstattung.

Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind dafür verantwortlich, dass im Unternehmen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften erfüllt werden. Wichtig ist zudem, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen beteiligt werden und mitwirken können, sowie entsprechend informiert und insbesondere tätigkeitsspezifisch unterwiesen werden.

Mindeststandards im Arbeitnehmer/innenschutz werden durch die Europäische Union im Rahmen von EU-Richtlinien festgelegt, welche national im jeweiligen Mitgliedsstaat entsprechend umgesetzt werden müssen. Auf europäischer Ebene ist die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) mit Informations- und Aufklärungsarbeit betraut.

Überwacht wird die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen in Österreich durch die folgenden Einrichtungen:

  • Arbeitsinspektion (Sozialministerium): zuständig für die Mehrheit der Betriebe und für die Bundesbediensteten,
  • Verkehrs-Arbeitsinspektion (Sozialministerium): zuständig für Verkehrsbetriebe, z.B. die ÖBB, und
  • Land- und Forstwirtschaftsinspektionen der Länder (Links siehe Arbeitsinspektion).

Detaillierte Informationen zum gesetzlichen ArbeitnehmerInnenschutz finden Sie auf den Websites des Sozialministeriums und der Arbeitsinspektion (mit Auflistung aller Gesetze und Verordnungen).

Was ist für den Gesundheitsschutz im Unternehmen wichtig?

Eine wichtige Voraussetzung für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz in Betrieben sind die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die daraus abgeleiteten Maßnahmen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (Arbeitsplatzevaluierung), die für jede Arbeitgeberin/für jeden Arbeitgeber verpflichtend ist.

Information und Unterweisung der Beschäftigten

Über die Gefahren für Sicherheit- und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie über die Maßnahmen der Prävention müssen die Beschäftigten ausreichend informiert und entsprechend dem Arbeitsplatz und Aufgabenbereich unterwiesen werden. Der Arbeitnehmer/innenschutz kann je nach Betriebsgröße, Branche und betrieblicher Organisationsform unterschiedlich gestaltet sein. Fixpunkte sind dabei die gesetzlich vorgesehenen Funktionsträger, wie

  • Erst-Helferinnen/Erst-Helfer,
  • Sicherheitsvertrauenspersonen und
  • Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizierinnen/Arbeitsmediziner).

Bei mehr als zehn regelmäßig im Betrieb (Arbeitsstätte) beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ist eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Die Anzahl steigt mit der Anzahl der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Nach Absolvierung der vorgeschriebenen Arbeitsschutz-Ausbildung beraten Sicherheitsvertrauenspersonen Beschäftigte in Arbeitsschutzfragen, informieren über Mängel und kontrollieren Schutzmaßnahmen.

Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen müssen außerdem Personen, die für Brandbekämpfung und Evaluierung zuständig sind, bestellen.

Gesundheitsüberwachung

Zweck einer Gesundheitsüberwachung ist die frühzeitige Erkennung von speziellen Erkrankungen (Sekundärprävention). Dazu gehören Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 und § 50 (Lärmeinwirkung) ASchG. Bevor festgestellt werden kann, ob eine Untersuchung notwendig ist, muss die Ermittlung und Beurteilung der Gefahr erfolgen. Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 49 Abs. 1 ASchG, § 2 VGÜ) sind dann durchzuführen, wenn bei Tätigkeiten die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt – in Bezug auf die mit der spezifischen Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdung. Diese Untersuchungen sind von ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchzuführen. Nähere Informationen zur Gesundheitsüberwachung im Betrieb finden Sie auf der Website der Arbeitsinspektion.

Überprüfungen der Arbeitsmittel

Arbeitsmittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen (vgl. § 33 ASchG iVm AM-VO). Der Arbeitnehmer/innenschutz sieht weiters regelmäßige Überprüfungen vor, z.B. von (elektrischen) Anlagen, Maschinen, Werkzeugen, Apparaten, Geräten, persönlicher Schutzausrüstung oder Brandschutzeinrichtungen.

Tipp

Gemeinsame Bestimmungen zu Arbeitsmittel (arbeitsinspektion.gv.at)

Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, bei denen eine Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, sind an den zuständigen Unfallversicherungsträger binnen fünf Tagen zu melden (§ 363 ASVG). Zudem sind auch Unfälle mit Zahnschäden oder Beschädigungen von prothetischen Hilfsmitteln zu melden.

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht auch eine ärztliche Meldepflicht.

Hinweis

COVID-19 gilt unter bestimmten Voraussetzungen – wie bei Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang und einem positiven Labortest – ebenso als Berufskrankheit.

Passiert ein Arbeitsunfall beinhaltet auch das ASchG Verpflichtungen wie etwa: Aufzeichnungspflicht bei tödlichen Arbeitsunfällen oder Arbeitsunfällen mit über drei Tagen Arbeitsausfall, Meldepflicht von tödlichen und schweren Arbeitsunfällen an das Arbeitsinspektorat, Überprüfung und Anpassung der Arbeitsplatzevaluierung z.B. nach Unfällen und Auftreten arbeitsbedingter Erkrankungen und nochmalige Unterweisung (auch bei Beinahe-Unfällen), Ermittlungen und Untersuchungen der Ursache von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen.

Aber auch Beschäftigte müssen jeden Arbeitsunfall und jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, unverzüglich der zuständigen Person bzw. der Vorgesetzten/dem Vorgesetzten melden.

Gesundheitsförderung im Betrieb

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) kann eine sinnvolle Ergänzung zum traditionellen präventiven Sicherheits- und Gesundheitsschutz sein. Betriebliches Gesundheitsmanagement bedeutet die Verknüpfung von Sicherheit und Gesundheitsschutz, betrieblicher Gesundheitsförderung und strategischem Management.

Gesundheit im Betrieb – COVID-19

Im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus in Österreich kommt dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben eine besondere Bedeutung zu. Um im Betrieb sicher und gesund arbeiten zu können, müssen entsprechende Maßnahmen und ev. Präventionskonzepte vorliegen. Die Arbeitsinspektion Österreich unterstützt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Umsetzung dieser Schutzmaßnahmen.

Weitere Informationen:

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 11. Mai 2021

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: AUVA

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