Eine wichtige Voraussetzung für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz in Betrieben sind die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die daraus abgeleiteten Maßnahmen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (Arbeitsplatzevaluierung), die für jede Arbeitgeberin/für jeden Arbeitgeber verpflichtend ist.
Über die Gefahren für Sicherheit- und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie über die Maßnahmen der Prävention müssen die Beschäftigten ausreichend informiert und entsprechend dem Arbeitsplatz und Aufgabenbereich unterwiesen werden. Der Arbeitnehmer/innenschutz kann je nach Betriebsgröße, Branche und betrieblicher Organisationsform unterschiedlich gestaltet sein. Fixpunkte sind dabei die gesetzlich vorgesehenen Funktionsträger, wie
- Erst-Helferinnen/Erst-Helfer,
- Sicherheitsvertrauenspersonen und
- Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizierinnen/Arbeitsmediziner).
Bei mehr als zehn regelmäßig im Betrieb (Arbeitsstätte) beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ist eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Die Anzahl steigt mit der Anzahl der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Nach Absolvierung der vorgeschriebenen Arbeitsschutz-Ausbildung beraten Sicherheitsvertrauenspersonen Beschäftigte in Arbeitsschutzfragen, informieren über Mängel und kontrollieren Schutzmaßnahmen.
Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen müssen außerdem Personen, die für Brandbekämpfung und Evaluierung zuständig sind, bestellen.
Gesundheitsüberwachung
Zweck einer Gesundheitsüberwachung ist die frühzeitige Erkennung von speziellen Erkrankungen (Sekundärprävention). Dazu gehören Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 und § 50 (Lärmeinwirkung) ASchG. Bevor festgestellt werden kann, ob eine Untersuchung notwendig ist, muss die Ermittlung und Beurteilung der Gefahr erfolgen. Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 49 Abs. 1 ASchG, § 2 VGÜ) sind dann durchzuführen, wenn bei Tätigkeiten die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt – in Bezug auf die mit der spezifischen Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdung. Diese Untersuchungen sind von ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchzuführen. Nähere Informationen zur Gesundheitsüberwachung im Betrieb finden Sie auf der Website der Arbeitsinspektion.
Überprüfungen der Arbeitsmittel
Arbeitsmittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen (vgl. § 33 ASchG iVm AM-VO). Der Arbeitnehmer/innenschutz sieht weiters regelmäßige Überprüfungen vor, z.B. von (elektrischen) Anlagen, Maschinen, Werkzeugen, Apparaten, Geräten, persönlicher Schutzausrüstung oder Brandschutzeinrichtungen.
Tipp
Gemeinsame Bestimmungen zu Arbeitsmittel (arbeitsinspektion.gv.at)
Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, bei denen eine Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, sind an den zuständigen Unfallversicherungsträger binnen fünf Tagen zu melden (§ 363 ASVG). Zudem sind auch Unfälle mit Zahnschäden oder Beschädigungen von prothetischen Hilfsmitteln zu melden.
Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht auch eine ärztliche Meldepflicht.
Hinweis
COVID-19 gilt unter bestimmten Voraussetzungen – wie bei Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang und einem positiven Labortest – ebenso als Berufskrankheit.
Passiert ein Arbeitsunfall beinhaltet auch das ASchG Verpflichtungen wie etwa: Aufzeichnungspflicht bei tödlichen Arbeitsunfällen oder Arbeitsunfällen mit über drei Tagen Arbeitsausfall, Meldepflicht von tödlichen und schweren Arbeitsunfällen an das Arbeitsinspektorat, Überprüfung und Anpassung der Arbeitsplatzevaluierung z.B. nach Unfällen und Auftreten arbeitsbedingter Erkrankungen und nochmalige Unterweisung (auch bei Beinahe-Unfällen), Ermittlungen und Untersuchungen der Ursache von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen.
Aber auch Beschäftigte müssen jeden Arbeitsunfall und jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, unverzüglich der zuständigen Person bzw. der Vorgesetzten/dem Vorgesetzten melden.
Gesundheitsförderung im Betrieb
Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) kann eine sinnvolle Ergänzung zum traditionellen präventiven Sicherheits- und Gesundheitsschutz sein. Betriebliches Gesundheitsmanagement bedeutet die Verknüpfung von Sicherheit und Gesundheitsschutz, betrieblicher Gesundheitsförderung und strategischem Management.