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Elternkarenz und beruflicher Wiedereinstieg

Verschiedene gesetzliche Maßnahmen und finanzielle Beihilfen unterstützen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie von der Geburt des Kindes bis zum Schulalter.

Mit Beginn und Mitteilung einer Schwangerschaft gelten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes, insbesondere der Kündigungs- und Entlassungsschutz. Nach dem Ende des Beschäftigungsverbotes (in der Regel acht Wochen nach der Geburt) kann die gesetzliche Karenz in Anspruch genommen werden. Wichtig sind die Meldefristen für eine Karenz.

Karenz

Die Karenz kann von unselbstständig erwerbstätigen in Anspruch genommen werden. Sie dauert mindestens zwei Monate und maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (das ist der Tag vor dem 2. Geburtstag). Sie kann von einem Elternteil alleine in Anspruch genommen oder zwischen den Eltern geteilt werden. Zudem kann sie unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Während der Karenzzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Um Familien in verschiedenen Lebenssituationen die passenden Angebote für die individuellen Bedürfnisse zu bieten, können Eltern zwischen verschiedenen Modellen auswählen.

Hinweis

Der Anspruch auf Karenz deckt sich nicht automatisch mit der Dauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld.

Weitere Informationen:

Elternteilzeit

Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten, Arbeitsverhältnis hat mindestens drei Jahre gedauert) haben Eltern einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum vollendeten siebten Lebensjahr des Kindes oder einem späteren Schuleintritt. Bei Betrieben mit höchstens 20 Beschäftigen kann eine Elternteilzeit mit der Arbeitgeberin/mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung (z.B. Beginn, Dauer und Ausmaß der Arbeitszeit) sind mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin abzustimmen.

Achtung

Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme der Elternteilzeit zulässig.

Weitere Informationen:

Papamonat

Seit 01. September 2019 besteht für alle unselbstständig erwerbstätigen Väter ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts aus Anlass der Geburt eines Kindes. Die einmonatige Freistellung kann im Zeitraum ab einen Tag nach der Geburt des Kindes bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen sind beispielsweise das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts des Vaters mit dem Kind oder die rechtzeitige Meldung. Väter im Papamonat sind kündigungs- und entlassungsgeschützt.

Bei Inanspruchnahme des Papamonats regelt das Familienbonusgesetz die finanzielle Absicherung („Familienzeitbonus“) mit einer Höhe von 700 Euro.

Hinweis

Der Familienzeitbonus muss beantragt werden. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter Familienzeitbonus (Familienmonat).

Finanzielle Unterstützungen

Die Geburt eines Kindes bringt für die Eltern finanzielle Belastungen mit sich. Zu den finanziellen Unterstützungen der öffentlichen Stellen (z.B. Familienministerium, Finanzministerium, Sozialversicherung, Arbeitsmarktservice) zählen:

  • Gesetzliche Familienbeihilfe,
  • Kinderbetreuungsgeld (mehrere Varianten zur Wahl),
  • Mehrkindzuschlag,
  • Papamonat ("Familienzeitbonus"),
  • Absetzbeträge und steuerliche Erleichterungen für Familien,
  • Zuschuss oder Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
  • die Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS für einen kostenpflichtigen Kinderbetreuungsplatz oder
  • Familienhärteausgleich.

Zudem ist es erlaubt, während der Karenz geringfügig zu arbeiten. Maximal 13 Wochen im Kalenderjahr auch über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus. Auch Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld dürfen geringfügig dazuverdienen. Je nach Modell gelten unterschiedliche Zuverdienstregeln.

Hinweis

Das Kinderbetreuungsgeld des ersten Kindes endet spätestens bei der Geburt des zweiten Kindes.

Weitere Informationen: Ich bekomme ein Kind (Arbeiterkammer)

Beruflicher Wiedereinstieg und Kinderbetreuung

Damit der Wiedereinstieg ins Berufsleben leichter fällt, sollte man während der Karenz ab und zu mit der Chefin/dem Chef oder den Kolleginnen und Kollegen im Betrieb Kontakt halten. Viele Eltern nutzen die Babypause, um sich auf den Wiedereinstieg in den Beruf aktiv vorzubereiten und führen während der Karenz eine berufliche Weiterbildung durch. Auch einer geringfügigen Beschäftigung kann nachgegangen werden. Dabei sind Zuverdienstgrenzen für das Kinderbetreuungsgeld zu beachten.

Wer Kinder hat und zusätzlich beruflich tätig ist, muss oft eine Betreuung für die kleinen Familienmitglieder organisieren. Egal, ob Kindergarten, Tagesmutter, Babysitter, Großeltern, Freundinnen oder Freunde: wichtig ist, rechtzeitig Unterstützung und Hilfe zu organisieren und nicht selbst alles alleine zu erledigen. So erleichtert man sich und der Familie die Rückkehr in den Beruf.

Eine weitere Unterstützung bietet der seit 01.11.2000 bestehende Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit, wenn Kindergärten und/oder Schulen vorübergehend keine Betreuung anbieten können. Weitere Infos dazu finden Sie auf der Seite der Arbeiterkammer.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 11. Mai 2021

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Fonds Gesundes Österreich

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