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Auskünfte über besorgniserregende Chemikalien

Die Europäische Chemikalienverordnung REACH soll ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherstellen. REACH trat 2007 in Kraft und regelt Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen. Hersteller und Importeure von Chemikalien müssen diese ab einer Jahrestonne behördlich registrieren. Für besonders besorgniserregende Chemikalien sieht die Verordnung neben der Zulassung auch ein Auskunftsrecht für Konsumentinnen und Konsumenten vor.

Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe

Die REACH-Verordnung ermöglicht es, in einem Entscheidungsverfahren, das bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) durchgeführt wird, besonders besorgniserregende Stoffe zu identifizieren. Dafür kommen folgende Stoffe in Betracht:

  • Chemikalien, die Krebs oder Erbgutschäden verursachen können,
  • Chemikalien, die giftig sind und sich in der Nahrungskette anreichern,
  • Chemikalien, die das Hormonsystem negativ beeinflussen oder sonstige schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt haben.

Stoffe, die als besonders besorgniserregend eingestuft wurden, finden sich auf einer Kandidatenliste der ECHA.

Für diese Stoffe gilt das Auskunftsrecht bei Konsumprodukten (siehe unten). In einem zweiten Entscheidungsverfahren kann für diese Stoffe eine generelle Zulassungspflicht beschlossen werden. Solche Stoffe werden in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen und dürfen dann ab einem festgelegten Zeitpunkt nur noch verwendet werden, wenn die Europäische Kommission eine Zulassung dafür erteilt hat.

Auskunftsrecht über besonders besorgniserregende Stoffe in Konsumprodukten

Konsumgüter können Chemikalien enthalten, die für die Gesundheit oder die Umwelt schädlich sind. Zu den betroffenen Konsumprodukten können zum Beispiel zählen: 

  • Kleidung, Schuhe, Taschen,
  • Sportartikel,
  • Spielzeug,
  • Möbel,
  • elektronische Geräte oder
  • Körperpflegeprodukte.

So können Sie eine Auskunft einholen

Sie möchten als Konsumentin oder Konsument wissen, ob ein Produkt durch besonders besorgniserregende Chemikalien belastet ist?

In der Chemikalienverordnung REACH haben Verbraucher:innen das Recht zu erfahren, ob die von ihnen gekauften Erzeugnisse Chemikalien enthalten, die als „besonders besorgniserregende Stoffe“ bekannt sind. Hersteller und Händler sind verpflichtet, innerhalb von 45 Tagen kostenlos Auskunft zu geben, wenn in einem Produkt mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthalten sind.

Um sich zu informieren, ob ein Stoff aus der Kandidatenliste in einem bestimmten Produkt enthalten ist, müssen Sie nur eine Anfrage stellen. Dafür schreiben Sie einen kurzen Brief oder eine E-Mail an den Hersteller oder Händler des betreffenden Produkts. Das Auskunftsrecht über besorgniserregende Chemikalien in Produkten soll Konsumentinnen und Konsumenten helfen, bessere Kaufentscheidungen zu treffen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.

Weitere Informationen:

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 20. Dezember 2022

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: DI Martina Reisner-Oberlehner

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