Ganglion (Überbein)

Ein Ganglion ist eine langsam wachsende, kugelförmige Zyste und häufig als runde Verhärtung unter der Haut sicht- bzw. tastbar. Es geht stielförmig von einem Gelenk, einer Sehne, Sehnen- oder Nervenscheide bzw. seltener von einem Meniskus aus. Ein Ganglion ist von einer Bindegewebshülle umgeben, mit einer gelatineartigen Flüssigkeit prall gefüllt und meist elastisch. Ganglien können sich mit der Zeit immer wieder vergrößern bzw. verkleinern. 50 Prozent der Ganglien bilden sich von selbst wieder zurück. Sie treten vor allem an der Hand, den Fingern, am Hand- oder Fußgelenk bzw. seltener z.B. an Schulter, Knie oder Wirbelsäule auf. Am häufigsten entsteht ein Ganglion an der Außenseite des Handgelenks und wird in diesem Bereich aufgrund seiner Form und Festigkeit auch Überbein genannt. Ein Ganglion zählt zu den gutartigen Tumoren und wird nur behandelt, wenn es Beschwerden verursacht.

Wie entsteht ein Ganglion?

Mögliche Ursache für ein Ganglion (auch Hygrom, Mukoidzyste oder Bibelzyste genannt) kann eine Schwachstelle, Verletzung, Abnutzung oder Reizung von:

  • einer Gelenkskapsel,
  • einer Sehne,
  • einer Sehnen- bzw. Nervenscheide,
  • festem Bindegewebe,
  • einem Schleimbeutel oder
  • einem Meniskus sein.

Ob häufige, gleichförmige Bewegungen die Entstehung eines Ganglions begünstigen können, ist umstritten. Eventuell können sie Schmerzen auslösen bzw. verstärken und das Größenwachstum eines Ganglions stimulieren.

Ganglien können selten auch in gelenksnahem Knochengewebe (intraossäre Ganglien), der Knochenhaut (periostal) bzw. in weichem Bindegewebe wachsen. Bei Arthrose der Finger treten Ganglien häufig im Bereich eines Fingerendgelenks bzw. -endglieds auf (Mukoidzysten).

Welche Symptome können auftreten?

Häufig wölben sich Ganglien v.a. bei bestimmten Bewegungen unter der Haut hervor. Dann sind sie als kugelförmige, gummiartige bzw. manchmal auch feste Strukturen sicht- und tastbar. Wenn sich ein Ganglion nicht in der Nähe der Haut ausbildet bzw. zur Haut hin verlagert, wird es oft erst entdeckt, wenn Beschwerden auftreten. Auch Zufallsbefunde sind sehr häufig.

Die meisten Ganglien lösen keine Beschwerden aus. Häufig werden sie jedoch als unästhetisch wahrgenommen. Viele Betroffene kontaktieren zudem eine Ärztin/einen Arzt, da sie befürchten, dass es sich bei der Veränderung um einen bösartigen Tumor handeln könnte.

In manchen Fällen können Ganglien unangenehm sein oder Schmerzen verursachen. Selten schränken sie die Beweglichkeit von Gelenken ein oder führen durch Druck auf Nerven zu Gefühlsstörungen, Nervenschmerzen und/oder Lähmungserscheinungen.

Bei Mukoidzysten in der Nähe des Nagelbetts kann die Nagelbildung gestört sein. Häufig ist der betroffene Nagel gerillt, auch Wunden im Bereich des Nagelbetts können entstehen.

Wie wird die Diagnose gestellt?

Durch eine sorgfältige klinische und radiologische Untersuchung kann die Ärztin/der Arzt ein Ganglion von einem soliden (festen) bzw. bösartigen Tumor unterscheiden. Wenn sich eine zystenförmige Veränderung unter der Haut vorwölbt, tastet sie/er die Veränderung ab. Zusätzlich kann die Ärztin/der Arzt die tastbare Veränderung mit Licht durchleuchten, da Ganglien mit Flüssigkeit gefüllt und daher lichtdurchlässig sind. Zudem kann eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt werden.

Bei unklaren Untersuchungsergebnissen, Ganglien an untypischen Lokalisationen, suspekter Klinik oder sehr großen Ganglien lässt die Ärztin/der Arzt vor der Therapie eine Abklärung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) durchführen. Dasselbe gilt für Veränderungen, die von außen nicht sicht- bzw. tastbar sind. Auch Osteolysen (Abbau von Knochengewebe – z.B. bei einem intraossären Ganglion) können mittels MRT erkannt werden.

Wie erfolgt die Behandlung eines Ganglions?

Bei Bewegungsschmerzen kann kurzfristig ein stabilisierender Verband angelegt werden. Eine lang andauernde Fixierung sollte nicht erfolgen, da dies die ruhiggestellte Muskulatur schwächen kann.

Zur Behandlung kann die Ärztin/der Arzt die Flüssigkeit des Ganglions mit einer Injektionsnadel absaugen. Über 50 Prozent der Ganglien bilden sich jedoch innerhalb eines Jahres nach diesem Eingriff erneut aus. Wenn der Erfolg lange anhält, kann bei Wiederauftreten eines Ganglions eine erneute Absaugung vorgenommen werden. Selten kann es durch diese Behandlung zu einer Infektion bzw. zur Verletzung eines Gefäßes oder Nervs kommen.

Wenn das Absaugen der Zystenflüssigkeit nicht erfolgreich ist oder starke Beschwerden bestehen, ist eine chirurgische Entfernung eines Ganglions möglich. Diese kann über einen Hautschnitt oder bei Ganglien, die von Gelenken ausgehen, unter Umständen arthroskopisch (mittels Knopflochtechnik) erfolgen. Die Rezidivrate (Maßzahl der Häufigkeit des Wiederauftretens eines Ganglions nach einer Behandlung) ist bei beiden Techniken gleich hoch. Komplikationen treten bei arthroskopischen Eingriffen seltener auf. Auch bezüglich des ästhetischen Ergebnisses und der Wundheilung ist der arthroskopische Eingriff überlegen.

Hinweis

Die Behandlung intraossärer Ganglien ist komplexer. Unter anderem kann der Hohlraum, der nach der Entfernung eines intraossären Ganglions noch besteht, mit Knochengewebe ausgefüllt werden.

Komplikationen treten selten auf. Zu diesen zählen:

  • unästhetische Narbenbildung
  • Schmerzen
  • Kraftminderung
  • Bewegungseinschränkung
  • Gelenks- oder Sehnenverletzung
  • Verletzung von Nerven oder Blutgefäßen
  • Infektion

Bei Schmerzen bzw. Bewegungseinschränkungen nach einem Eingriff kann eine Physiotherapie durchgeführt werden.

Zehn Prozent der Ganglien bilden sich nach einer chirurgischen Behandlung erneut aus.

Wohin kann ich mich wenden?

Die Hausärztin/der Hausarzt kann eine Erstuntersuchung durchführen. Danach kann sie/er Überweisungen für eine weiterführende radiologische Diagnostik bzw. zu einer Fachärztin/einem Facharzt für Orthopädie, Handchirurgie bzw. Chirurgie ausstellen.

Eine Abklärung kann auch von Anfang an durch eine oben genannte Fachärztin/einen oben genannten Facharzt in einer Arztpraxis oder in einer Ambulanz vorgenommen werden.

Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?

Alle notwendigen und zweckmäßigen Diagnose- und Therapiemaßnahmen werden von den Krankenversicherungsträgern übernommen. Grundsätzlich rechnet Ihre Ärztin/Ihr Arzt direkt mit Ihrem Krankenversicherungsträger ab. Bei bestimmten Krankenversicherungsträgern kann jedoch ein Selbstbehalt (Behandlungsbeitrag) für Sie anfallen (z.B. BVAEB, SVS, SVS, BVAEB). Sie können allerdings auch eine Wahlärztin/einen Wahlarzt (d.h. Ärztin/Arzt ohne Kassenvertrag) in Anspruch nehmen. Nähere Informationen finden Sie unter Kosten und Selbstbehalte.

Bei bestimmten Untersuchungen (z.B. MRT) kann eine Bewilligung des leistungszuständigen Krankenversicherungsträgers (medizinischer Dienst – „Chefarzt“) erforderlich sein, ebenso wie bei bestimmten medikamentösen oder nicht medikamentösen Behandlungen (z.B. physikalische Therapie), in manchen Fällen erst beim Erreichen eines bestimmten Ausmaßes der Erkrankung. Bei bestimmten Leistungen (z.B. stationäre Aufenthalte, Hilfsmittel und Heilbehelfe) sind – je nach Krankenversicherungsträger – Kostenbeteiligungen der Patientinnen/Patienten vorgesehen. Die meisten Krankenversicherungsträger sehen – teilweise abhängig von der Art des Heilbehelfs – eine Bewilligung vor. Für Medikamente auf „Kassenrezept“ ist die Rezeptgebühr zu entrichten. Über die jeweiligen Bestimmungen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Krankenversicherungsträger, den Sie z.B. über die Website Ihrer Sozialversicherung finden.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2018

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Andreas Leithner, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie; Dr.scient.med. Priv.-Doz. Dr. Maria Anna Smolle, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie

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