
Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Hoher zeitlicher Arbeitsdruck, unbewältigte Konflikte, rauchende Kolleginnen und Kollegen als negative Vorbilder oder der Wunsch, in Arbeitspausen einmal kurz abzuschalten – der Arbeitsplatz ist für viele eine Umgebung, in der gerne zur Zigarette gegriffen wird. Tabakkonsum gilt als das größte vermeidbare Gesundheitsrisiko, und Nichtrauchen gehört zu einem gesundheitsfördernden Lebensstil. Die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz sind neben dem persönlichen Rauchverhalten ein wesentlicher Einflussfaktor, ob geraucht wird oder nicht. Nichtraucherinnen/Nichtraucher in Betrieben sind durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen geschützt. Zusätzlich zum Nichtraucherschutz können Unternehmen selbst einen wichtigen Beitrag leisten, die gesundheitlichen Gefahren für die Beschäftigten durch Rauchen und Passivrauchen gering zu halten oder sogar zu vermeiden.
Gesetzliche Bestimmungen
Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist gesetzlich verankert. Laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 30) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Nichtraucherinnen und Nichtraucher am Arbeitsplatz vor der Einwirkung von Tabakrauch zu schützen. Rauchen ist am Arbeitsplatz verboten, wenn mindestens eine Nichtraucherin/ein Nichtraucher in einem Büro- oder Arbeitsraum arbeitet. In Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen müssen Nichtraucherinnen/Nichtraucher vor dem Tabakrauch geschützt werden. In Sanitäts- und Umkleideräumen ist das Rauchen generell verboten, ebenso in Räumen mit Parteienverkehr. Ein besonderer Nichtraucherschutz gilt für Schwangere und jugendliche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie in Gastronomiebetrieben. Weitere Bestimmungen zum Nichtraucherschutz sind im Tabakgesetz enthalten.
Betrieb unterstützt Nichtrauchen
Im Betrieb kann Nichtrauchen durch verschiedene organisatorische Maßnahmen unterstützt werden. So kann die Unternehmensleitung das Rauchverhalten im Betrieb regeln. Bei einem generellen Rauchverbot im gesamten Betrieb sind arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Demnach können laut Arbeitsinspektorat Rauchverbote im Weg einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
Raucherinnen und Raucher können durch den Betrieb auch unterstützt werden, mit dem Rauchen aufzuhören, z.B. durch Rauchstopp-Programme oder Vorträge.
Weitere Informationen:
- Rauchstopp
- Rauchfrei Telefon (Sozialversicherung)
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Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
zuletzt aktualisiert 11.12.2014
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