Nichtraucherschutz

Rauchen und Passivrauchen schaden nachweislich der Gesundheit. Gesetzliche Maßnahmen zum Nichtraucherschutz sollen vor dem unfreiwilligen Einatmen der gesundheitsschädlichen Stoffe, die durch das Rauchen oder Dampfen entstehen, schützen. Da Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen Entwicklung durch diese Stoffe besonders gefährdet sind, werden sie daher besonders geschützt. Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) sieht umfassende Regelungen zum Schutz vor dem Passivrauchen bzw. -dampfen vor. Dazu zählen Rauchverbote in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Räumen.

Zu beachten ist, dass die Rauchverbote nicht nur für „klassische Tabakerzeugnisse“, sondern auch für alle Arten von E-Zigaretten, pflanzlichen Raucherzeugnissen, Wasserpfeifen und Tabakerhitzern gelten.

Absolute Rauchverbote

Ein absolutes (ausnahmsloses) Rauchverbot gilt beispielsweise in

  • Gastronomiebetrieben (ausgenommen sind nur Freiflächen),
  • Kindergärten, Schulen, Jugendwohnheimen, Internaten (einschließlich der zugehörigen Freiflächen),
  • Mehrzweckhallen und -räumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie z.B. Festzelten),
  • Vereinsräumen, zu denen Kinder bzw. Jugendliche Zutritt haben, oder in denen zeitweilig Veranstaltungen abgehalten werden,
  • geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (z.B. Straßenbahnen, Züge, Reisebusse, Taxis, Mietwagen, Krankentransporte),
  • privaten Kraftfahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug eine Person unter 18 Jahren befindet,
  • allen Räumen, die Unterrichts-, Fortbildungs- oder Verhandlungszwecken dienen.

Weitere Informationen:

Rauchverbot in öffentlichen Räumen

Ein Rauchverbot gilt grundsätzlich in „sonstigen Räumen öffentlicher Orte“. Darunter versteht man alle öffentlich zugänglichen, baulich umschlossenen Gebäude. Dazu zählen z.B. Amtsgebäude, Bahnhöfe, Flugplätze, Büroräume, Einkaufszentren, Geschäftslokale, Kinos, Theater u.v.m.

Unter bestimmten Bedingungen können in diesen Gebäuden baulich abgeschlossene Nebenräume als Raucherräume eingerichtet werden. Für Freiflächen oder baulich nicht vollständig umschlossene Bereiche öffentlicher Gebäude wie z.B. Balkone, Terrassen o.ä. gilt das Rauchverbot nicht (Ausnahme: Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen). Auch auf den rein privaten Wohnbereich finden die gesetzlichen Rauchverbote keine Anwendung.

Weitere Informationen:

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 30) ist das Rauchen in Gebäuden von Arbeitsstätten verboten, wenn dort Nichtraucherinnen/Nichtraucher beschäftigt sind. Raucherräume dürfen zwar grundsätzlich eingerichtet werden, doch nicht in Arbeits-, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- oder Umkleideräumen.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Nichtraucherinnen und Nichtraucher am Arbeitsplatz vor der Einwirkung von Tabakrauch zu schützen. Bei Nichtbefolgung drohen Geldstrafen.

Weitere Informationen:

Rauchen/Dampfen und Schutz von Kindern und Jugendlichen

An Schulen, Kindergärten, Horten, Internaten etc. gilt ein absolutes Rauchverbot, auch auf den zugehörigen Freiflächen. Raucherräume dürfen nicht eingerichtet werden.

Der Verkauf von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Jugendliche ist gemäß TNRSG verboten; in den Jugendschutzgesetzen der Länder sind darüber hinausgehende Regelungen z.B. zu Konsum, Erwerb, Weitergabe etc. enthalten.

Weitere Informationen:

Hinweis

Die Ombudsstelle für Nichtraucherschutz im BMSGPK erreichen Sie unter E-Mail: ombudsstelle.nrs@sozialministerium.at

Weitere Informationen:

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2019

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Zurück zum Anfang des Inhaltes