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Karenz

Als Karenz bzw. Elternkarenz bezeichnet man den Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes. Während dieser Zeit erhält man kein Gehalt, sondern Kinderbetreuungsgeld. Auf Elternkarenz besteht ein Rechtsanspruch, d.h., die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf die Karenz nicht verweigern. Während der Elternkarenz besteht ein Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz. Der Anspruch darauf gilt längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes; das ist der Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes.

Die Karenzregelungen gelten nicht nur für Mütter, sondern ebenso auch für Väter. Die klassische Rollenverteilung, dass nur der Mann arbeitet und die Frau die Kindererziehung allein übernimmt, gibt es nur noch sehr selten, auch die Väter möchten heute aktiv am Heranwachsen des Nachwuchses beteiligt sein.

Wann beginnt die Elternkarenz?

Die letzten acht Wochen vor der Geburt sowie die ersten acht Wochen nach der Geburt eines Kindes werden als Schutzfrist bzw. als Mutterschutz bezeichnet. In bestimmten Fällen (nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen) kann sie sich auf bis zu 16 Wochen nach der Geburt verlängern. Während der Schutzfrist besteht für die Mutter ein Beschäftigungsverbot, d.h.,sie darf nicht arbeiten gehen. Innerhalb dieses Zeitraumes besteht als Ersatz für das fehlende Einkommen ein Anspruch auf Wochengeld. Mehr zum Thema:

Die Elternkarenz beginnt frühestens im Anschluss an die Schutzfrist. Damit bezeichnet man den Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, wobei auch das Arbeitsentgelt entfällt. Als Ersatz besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Auf Karenz besteht ein Rechtsanspruch. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann die Karenz daher nicht verweigern. Es sind jedoch Meldefristen einzuhalten.

Wer hat Anspruch auf Elternkarenz?

Sowohl die Mutter als auch der Vater des Kindes hat Anspruch auf Elternkarenz, sofern sie/er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Karenz kann auch zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden, wobei ein Wechsel maximal zweimal möglich ist (d.h., es sind insgesamt drei Karenzteile zulässig, z.B. Mutter-Vater-Mutter). Bei einem Wechsel muss jeder Karenzteil mindestens zwei Monate dauern.

Hinweis

Wenn das Kind nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil im gleichen Haushalt lebt, muss dies der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber sofort gemeldet werden.

Der rechtliche Anspruch auf Karenz gilt längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Spätestens am zweiten Geburtstag des Kindes muss daher die Arbeit wieder aufgenommen werden. Darüber hinaus ist eine Karenz nur in schriftlichem Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber möglich.

Mutter und Vater dürfen nicht gleichzeitig Karenz für dasselbe Kind in Anspruch nehmen! Ausnahme: Beim ersten Wechsel können beide Elternteile gleichzeitig einen Monat lang Karenz nehmen. Die Karenz endet dann spätestens mit Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes.

Anspruch auf Karenz haben folgende Personengruppen:

  • Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer,
  • Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter,
  • Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete.

Hinweis

Für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer besteht kein Anspruch auf Karenz.

Mehr zum Thema: Elternkarenz (Arbeiterkammer)

Kündigung und Entlassungsschutz

Während der Karenz besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Nimmt die Mutter die Karenz unmittelbar nach der Schutzfrist in Anspruch, läuft der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter.

Für Väter, welche die Karenz unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter in Anspruch nehmen, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Karenzmeldung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. In allen übrigen Fällen beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.

Hinweis

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Karenz.

Mehr zum Thema: Kündigungs- und Entlassungsschutz (Arbeiterkammer)

Kinderbetreuungsgeld

Während der Karenz erhält man kein Gehalt, man hat jedoch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Dieses gebührt nur auf Antrag. Für die Antragstellung und Auszahlung ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem man versichert (anspruchsberechtigt) ist bzw. zuletzt versichert (anspruchsberechtigt) war. Wenn sich die Eltern beim Bezug abwechseln, so muss jeder Elternteil einen eigenen Antrag ausfüllen und an den für ihn zuständigen Krankenversicherungsträger übermitteln.

Mehr zum Thema:

Was muss bei der Meldung der Karenz beachtet werden?

Die Meldung über Antritt und Dauer der Karenz muss der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zeitgerecht übermittelt werden – am besten in schriftlicher Form. Zudem muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz ausstellen.

Achtung

Die Meldefristen sind für Mütter und Väter unterschiedlich und müssen beachtet werden.

  • Mutter: Nimmt zuerst die Mutter die Karenz in Anspruch, muss sie ihre Dienstgeberin/ihren Dienstgeber spätestens am letzten Tag der Schutzfrist darüber informieren, ob bzw. wie lange sie Karenz in Anspruch nehmen möchte.
  • Vater: Nimmt zuerst der Vater die Karenz in Anspruch, muss er die Dienstgeberin/den Dienstgeber bis spätestens acht Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz informieren. Nimmt der Vater erst zu einem späteren Zeitpunkt Karenz in Anspruch und löst die Mutter ab, muss die Meldung bis spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter erfolgen. Hinweis: Die Karenz sollte nicht früher als vier Monate vor Beginn gemeldet werden, da der Kündigungsschutz frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnt.

Achtung

Erscheint man nach Ablauf der Schutzfrist nicht zur Arbeit, ohne eine Karenz angemeldet zu haben, kann dies – unter Zustimmung des Gerichts – ein Entlassungsgrund sein.

Mehr zum Thema: Meldefristen für die Elternkarenz (Arbeiterkammer).

Bei einer Teilung der Karenz zwischen den Elternteilen müssen der zweite und der dritte Teil der Karenz der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber jeweils mindestens drei Monate vor Beginn bekannt gegeben werden. Nimmt die Mutter oder der Vater im Anschluss an die Schutzfrist weniger als drei Monate in Anspruch, dann muss der daran anschließende Karenzteil innerhalb des Beschäftigungsverbotes gemeldet werden.

Soll eine Karenz verlängert werden, muss dies bis spätestens drei Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Ende der Karenz gemeldet werden. Beträgt der laufende Karenzteil weniger als drei Monate, dann muss die Verlängerung spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz gemeldet werden.

Mehr zum Thema: Musterbrief über Mitteilung der Karenzverlängerung (Arbeiterkammer).

Hinweis

Werden die jeweiligen Fristen für die Meldung nicht eingehalten, braucht die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Karenz kann dann nur mehr mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin vereinbart werden.

Was bedeutet aufgeschobene Karenz?

Grundsätzlich besteht für beide Elternteile auch die Möglichkeit, drei Monate ihrer Karenz aufzuschieben. Diese aufgeschobene Karenz ist bis zum siebten Geburtstag des Kindes zu verbrauchen. Dies ermöglicht es, zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal mehr Zeit für die Betreuung des Kindes zur Verfügung zu haben, z.B. beim Schuleintritt des Kindes.

Hinweis

Während der aufgeschobenen Karenz besteht kein Anspruch auf den Bezug finanzieller Leistungen, auch haben Mütter und Väter in dieser Zeit keinen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz.

Mehr zum Thema: Aufgeschobene Karenz (Arbeiterkammer).

Darf man während der Karenz arbeiten gehen?

Während der Karenz ist eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze 2020: 460,66 Euro) grundsätzlich erlaubt. Eine Beschäftigung über diese Einkommensgrenze ist nur sehr eingeschränkt zulässig.

Mehr zum Thema: Geringfügige Arbeit während der Karenz (Arbeiterkammer)

Was bedeutet Papamonat?

Beim Papamonat handelt es sich um einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit in der Dauer von einem Monat. Bisher war der Anspruch auf einen Papamonat Männern, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, vorbehalten. Seit 2019 haben nun alle unselbstständig erwerbstätigen Väter einen gesetzlichen Rechtsanspruch darauf. Der Papamonat soll es Müttern und Vätern ermöglichen, ihr Kind in den ersten Wochen gemeinsam zu betreuen. Mehr zum Thema: Väterkarenz und Papamonat

Mehr zum Thema:

Was bedeutet Elternteilzeit?

Mütter bzw. Väter können auch Elternteilzeit ausüben. Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit oder auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch gilt nur für Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben bzw. die Obsorge für das Kind innehaben. Zusätzlich hängt der Anspruch auf Elternteilzeit von der Betriebsgröße und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.

Mehr zum Thema: Elternteilzeit (Arbeiterkammer)

Hinweis

Für Adoptiv- und Pflegeeltern gelten alle Rechte und Ansprüche, die leibliche Eltern haben. Dazu gehören das Recht auf arbeitsrechtliche Karenz, der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auch das Recht auf Elternteilzeit. Dasselbe gilt für gleichgeschlechtliche Paare.

Mehr zum Thema: Karenz für Adoptiv- oder Pflegeeltern (Arbeiterkammer)

Wohin kann ich mich wenden?

Wie sind Mutterschutz und Karenzzeiten geregelt? Welche Kinderbetreuungsgeldvarianten gibt es? Habe ich während meiner Karenz einen Kündigungsschutz? Die Arbeiterkammer berät werdende und frischgebackene Eltern bei Fragen rund um Beruf & Familie.

Ausführliche Informationen unter: Beruf & Familie (Arbeiterkammer).

Wo finde ich weitere Informationen?

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 27. August 2020

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Mag. Bianca Schrittwieser

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Wir erwarten ein Kind

Mit einer Schwangerschaft beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Vor allem beim ersten Kind tauchen viele Fragen auf. Erfahren Sie mehr zu Schwangerschaft, Geburt und der ersten Zeit mit Baby.

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