Kinderbetreuungsgeld

Gleich nach der Geburt des Kindes kann ein Elternteil einen Antrag auf das Kinderbetreuungsgeld stellen. Eltern haben die Möglichkeit, zwischen zwei Systemen von Kinderbetreuungsgeld zu wählen. In jedem Fall müssen die durchgeführten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beim zuständigen Krankenversicherungsträger nachgewiesen werden. Als Nachweis dienen die im hinteren Teil des Mutter-Kind-Passes vorgesehenen Blätter. Die Ärztin/der Arzt stempelt diese ab, sobald die vorgesehenen Untersuchungen erfolgt sind.

Kinderbetreuungsgeld-Systeme

Für Geburten ab 1. März 2017 besteht für Eltern die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen. Es kann entweder als pauschale oder als einkommensabhängige Leistung bezogen werden.

  • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)
    Durch das Kinderbetreuungsgeld-Konto als Pauschalleistung wird die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit.Informationen zu Bezugsdauer und Bezugshöhe zum pauschalen Kinderbetreuungskonto finden Sie unter Kinderbetreuungsgeldkonto.
  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten. Ausführliche Informationen zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld finden Sie unter Kinderbetreuungsgeld.

Wann kann ich Kinderbetreuungsgeld beantragen?

Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Die Wahl des Systems ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und bindet auch den zweiten Elternteil. Das heißt, Eltern müssen sich gemeinsam für eines der beiden Systeme entscheiden. Eine Änderung des Systems ist nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich!

Mit den verschiedenen Wahlmöglichkeiten beim Kinderbetreuungsgeld-Konto sowie dem einkommensabhängigen System finden Familien somit ein vielfältiges und flexibles Angebot vor, das möglichst allen Wünschen und Vorstellungen ihrer persönlichen Lebensgestaltung entspricht.

Während im Pauschalsystem die Möglichkeit besteht, bis zu 16.200 Euro jährlich bzw. bis zu 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr), dazuverdienen zu können, ist der Zuverdienst im einkommensabhängigen System nur in geringem Ausmaß möglich, da es sich dabei um einen Einkommensersatz handelt.

Partnerschaftsbonus

Eltern, die das einkommensabhängige oder pauschale Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Umfang von jeweils 124 Tagen beziehen gebührt auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in Höhe einer Einmalzahlung von 1.000 Euro (500 Euro je Elternteil).

Hinweis

Bitte unterscheiden Sie Kinderbetreuungsgeld von Karenz! Karenz ist die arbeitsrechtliche Freistellung für unselbständig erwerbstätige Eltern. Die Dauer der arbeitsrechtlichen Karenz muss sich nicht mit der Bezugslänge des Kinderbetreuungsgeldes decken.

Umfangreiche Informationen rund um das Thema Kinderbetreuungsgeld finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Familien und Jugend.

Erforderliche Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) ist an die korrekte Durchführung der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf der Mutter während der Schwangerschaft und fünf des Kindes nach der Geburt) gekoppelt.

Untersuchungen in der Schwangerschaft:

  • eine Untersuchung bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche (SSW),
  • eine Untersuchung in der 17. bis einschließlich 20. SSW,
  • eine Untersuchung in der 25. bis einschließlich 28. SSW,
  • eine Untersuchung in der 30. bis einschließlich 34. SSW sowie
  • eine Untersuchung in der 35. bis einschließlich 38. SSW.

Untersuchungen des Kindes:

  • eine Untersuchung des Kindes in der ersten Lebenswoche,
  • eine Untersuchung in der 4., 5., 6. oder 7. Lebenswoche,
  • eine Untersuchung im 3., 4. oder 5. Lebensmonat,
  • eine Untersuchung im 7., 8. oder 9. Lebensmonat sowie
  • eine Untersuchung im 10. bis einschließlich 14. Lebensmonat.

Ausführliche Informationen zur Nachweispflicht der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen als Voraussetzung für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erhalten Sie auf Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen.

Anspruchsvoraussetzungen

Kinderbetreuungsgeld kann ein Elternteil für sein Kind immer dann in Anspruch nehmen, wenn

  • für dieses Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese tatsächlich bezogen wird,
  • der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (idente Hauptwohnsitzmeldung!) und
  • der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben,
  • ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich besteht,
  • Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes)
  • Einhaltung der Zuverdienstgrenze; wird sie überschritten, wird das zu Unrecht bezogene Kinderbetreuungsgeld für dieses Kalenderjahr zurückgefordert (Einschleifregelung)
  • bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung für das Kind und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil

Antrag auf Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebühren nur auf Antrag. Für die Antragstellung und Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem man versichert (anspruchsberechtigt) ist bzw. zuletzt versichert (anspruchsberechtigt) war. Hat bisher keine Versicherung bestanden, ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

Die eigens dafür aufgelegten Formulare erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger oder hier zum Download: Antragsformulare Kinderbetreuungsgeld

Wann ist ein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld zu stellen?

Grundsätzlich gilt: Anträge sind erst nach der Geburt möglich, idealerweise möglichst zeitnahe zum Beginn des gewünschten Bezugs.

Für Geburten ab 1. März 2017 sind die ersten sechs Untersuchungen nach dem Mutter- Kind- Pass- Programm bereits im Zuge der Antragstellung in Kopie nachzuweisen!

Achtung

Das ausgefüllte Antragsformular ist direkt an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln - NICHT an das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend. Der Antrag ist im Original beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Kopien oder eingescannte Dokumente, die per Email übermittelt werden, können nicht anerkannt werden.


Online-Antragstellung

Der Antrag zum Kinderbetreuungsgeld kann unter www.meinesv.at auch online mit elektronischer Signatur (Handysignatur) gestellt werden. Weiters kann auch die Erklärung über den Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld online gestellt werden.

Eine zusätzliche Möglichkeit ist die Beantragung über FinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen (mit Zugangskennung). https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/

Da die Leistungen nur bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden können, wird empfohlen, unmittelbar nach der Geburt den Antrag zu stellen, damit keine Bezugszeiten verloren gehen. Wenn sich die Eltern beim Bezug abwechseln, so muss auch der zweite Elternteil einen eigenen Antrag ausfüllen und an den für ihn zuständigen Krankenversicherungsträger übermitteln. Da eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jedoch erst zeitnahe zum Bezugsbeginn erfolgen kann, wird empfohlen, den Antrag erst etwa vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel zu stellen. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

Familienzeitbonus (für Geburten ab 1. März 2017)

Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und daher für diese Zeit gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, ist ein „Familienzeitbonus“ in Höhe von 22,60 Euro täglich (somit rund 700 Euro) vorgesehen. Der Antrag ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen.

Hinweis

Der Familienzeitbonus (FZB) wird auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld (KBG) angerechnet, wobei sich in diesem Fall der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) verringert, nicht jedoch die Bezugsdauer.

Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und daher für diese Zeit gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, gibt es einen „Familienzeitbonus“ in Höhe von rund 700 Euro. Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.

Nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden Sie unter www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at .

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 31. Juli 2020

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Bundesministerium für Arbeit, Familien und Jugend

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