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Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen für Schwangere

Die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen helfen, mögliche Komplikationen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. Insgesamt enthält der Eltern-Kind-Pass fünf geburtshilfliche Untersuchungen während der Schwangerschaft. Bei drei dieser Untersuchungen ist jeweils ein Ultraschall vorgesehen. Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe müssen alle fünf Schwangerschaftsuntersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchgeführt werden. Die Ultraschalluntersuchungen bilden keine Voraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld.

Erste Untersuchung (bis Ende 16. SSW)

Die Ärztin oder der Arzt führt eine gynäkologische Untersuchung durch. Auch der voraussichtliche Geburtstermin wird bei dieser Untersuchung berechnet. Die Ärztin oder der Arzt erfragt die medizinische Vorgeschichte (Anamnese) der Schwangeren und trägt sie in den Eltern-Kind-Pass ein. Aus den medizinischen Informationen – z.B. über vorhergehende Schwangerschaften, Operationen, schwere Erkrankungen, eingenommene Medikamente, Alkohol- und Zigarettenkonsum – kann die Ärztin oder der Arzt ein mögliches Gesundheitsrisiko für Mutter und Kind ableiten. Weiters steht eine Blutuntersuchung am Programm. Sie beinhaltet

Zweite Untersuchung (17.-20. SSW)

Die zweite Untersuchung umfasst eine gynäkologische Untersuchung und eine interne Untersuchung, um mögliche bisher unerkannte Vorerkrankungen der Mutter festzustellen, die ein Risiko für die Schwangerschaft darstellen können.

Dritte Untersuchung (25.-28. SSW)

Neben der gynäkologischen Untersuchung sind eine Blutuntersuchung mit Blutbild (Hämatokrit, Hämoglobinwert) sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) vorgesehen. Bei der dritten Untersuchung wird zusätzlich ein oraler Glukose-Toleranztest (oGTT) durchgeführt, um einen Verdacht auf Schwangerschaftsdiabetes abzuklären. Eventuell erfolgt noch eine Toxoplasmose-Kontrolluntersuchung.

Vierte Untersuchung (30.-34. SSW)

Um den Verlauf der Schwangerschaft zu kontrollieren, führt die Ärztin oder der Arzt eine gynäkologische Untersuchung durch. Dazu zählt z.B. eine Untersuchung der Scheide, des Muttermundes und des Gebärmutterhalses.

Fünfte Untersuchung (35.-38. SSW)

Zwischen der 35. und 38. Schwangerschaftswoche findet die letzte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung während der Schwangerschaft statt. Neben der bereits bekannten und routinemäßigen Untersuchung von Harn, Gewicht, Blutdruck und Bauchumfang erfolgt eine weiterführende gynäkologische Untersuchung.

Ultraschalluntersuchungen

Im Eltern-Kind-Pass sind drei Ultraschalluntersuchungen vorgesehen. Die erste Ultraschalluntersuchung zwischen der 8. und 12. SSW dient der Beurteilung der Entwicklung des Kindes in den ersten Schwangerschaftswochen. Auch eine Mehrlingsschwangerschaft kann festgestellt werden.

Bei der Ultraschalluntersuchung zwischen der 18. und der 22. SSW werden die Herzaktion, die Fruchtwassermenge und der Plazentasitz überprüft. Bei der Ultraschalluntersuchung zwischen der 30. und 34. Schwangerschaftswoche werden untersucht: Herzaktion, Wachstum, Plazentasitz, Lage des Kindes und Fruchtwassermenge.

Hebammenberatung (18.-22.SSW)

Im Rahmen eines einstündigen Gesprächs erhalten werdende Mütter von einer Hebamme Informationen über den Verlauf einer Schwangerschaft, zur Geburt und zum Wochenbett. Dabei wird insbesondere auch auf die verschiedenen Formen der Geburt sowie gesundheitsfördernde Aspekte des Stillens eingegangen. Darüber hinaus informiert die Hebamme über Ernährung, Bewegung, sowie die Auswirkungen von Alkohol und Nikotin auf das ungeborene Kind. Dabei bietet sich auch die Gelegenheit über etwaige Unklarheiten, Sorgen und Probleme zu sprechen. Hebammen, die Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Passes durchführen, finden Sie unter www.hebammen.at.

Hinweis

Die Hebammenberatung ist keine Voraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld.

Seit 1. Jänner 2017 können Frauen nach der Geburt ab dem Tag nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum 5. Tag nach der Geburt (bzw. bis zum 6. Tag nach einem Kaiserschnitt oder einer Mehrlingsgeburt) täglich einen Hausbesuch einer Hebamme und bei Bedarf bis zu sieben weitere Hausbesuche bis zur 8. Woche als Kassenleistung in Anspruch nehmen.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 7. Dezember 2023

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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