Bundesgesundheitsagentur
Zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung sind Bund, Länder und Sozialversicherung als gleichberechtigte Partner im Zuge der Gesundheitsreform übereingekommen, ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem einzurichten. Die Eckpunkte und Inhalte der Zielsteuerung-Gesundheit wurden in der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgehalten. Im Zuge der Weiterentwicklung der partnerschaftlichen Ziel-Steuerung-Gesundheit wurden die Entscheidungsstrukturen auf Bundesebene verschlankt und folgende Gremien als Organe der BGA eingerichtet bzw. verändert: die Bundes-Zielsteuerungskommission und der Ständiger Koordinierungsausschuss.
Bundes-Zielsteuerungskommission
Als Organ der BGA ist es zentrale Aufgabe der B-ZK, Beschlüsse in Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit zu fassen. Dazu zählt beispielsweise die Festlegung der Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene. Der Bundes-Zielsteuerungskommission gehören vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, vier Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung sowie neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder an. Die Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission sind in Artikel 26 des Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 geregelt.
Ständiger Koordinierungsausschuss
Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Agenden der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzubereiten und zu koordinieren sowie die Umsetzung von Beschlüssen der Bundes-Zielsteuerungskommission zu unterstützen. Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gehören je neun Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an.
Aufgaben der BGA
Die BGA hat darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Vorgaben der Finanzzielsteuerung abgesichert wird (Artikel 25, Absatz 3 des Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017).
Weitere Informationen: Die Bundesgesundheitsagentur (BMSGPK)
Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2019
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Gesundheit Österreich GmbH, Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen, Abteilung Gesundheitsökonomie