Nachfolgend werden Leistungen angeführt, für die die Sozialversicherungsträger die Kosten tragen. Für darüber hinausgehende Leistungen durch Hebammen, die außerhalb des Leistungskatalogs der Sozialversicherungsträger liegen, wie z.B. Beratung bei Kinderwunsch (präkonzeptionelle Beratung), Geburtsvorbereitungskurse, Stillgruppen, Ernährungsberatung, Beckenbodentraining, Rückbildungsmassage, Babymassage u.v.m. sind die Kosten zur Gänze selbst zu tragen. Weitere Informationen zu den Kosten der Hebammenbetreuung im Überblick erhalten Sie auf der Website des Österreichischen Hebammengremiums.
Betreuung in der Schwangerschaft
Während des Schwangerschaft
Im Zeitraum der 18. bis zur 22. Schwangerschaftswoche kann im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen eine Hebammenberatung in Anspruch genommen werden. Die Kosten hierfür sind durch die Sozialversicherungsträger abgedeckt. Die Hebammenberatung ist keine Voraussetzung für den Bezug des .
Bei geplanter ambulanter Geburt
Plant die Schwangere eine ambulante Geburt (Entlassung aus dem Krankenhaus innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt), übernehmen die Sozialversicherungsträger die Kosten für zwei Hausbesuche bzw. Sprechstunden in der Hebammenordination während der Schwangerschaft.
Bei geplanter Hausgeburt
Plant die Schwangere eine Hausgeburt, übernehmen die Sozialversicherungsträger die Kosten für acht Hausbesuche bzw. Sprechstunden in der Hebammenordination ab der 22. Schwangerschaftswoche. Voraussetzung für die Beratung während der Schwangerschaft durch eine Hebamme mit Kassenvertrag ist, dass sich die schwangere Frau für eine Hausgeburt entschieden hat. Erfolgt die Geburt trotz einer geplanten Hausgeburt in einem Krankenhaus, müssen medizinische Gründe vorliegen, damit die Krankenkasse die Kosten der Hebammenbetreuung während der Schwangerschaft bezahlt. Besteht der Wunsch auf eine Wahlhebamme (Hebamme ohne Kassenvertrag), müssen die Kosten zunächst zur Gänze selbst getragen werden. Die Krankenkasse kann auf Antrag 80 Prozent der geltenden Tarife, die eine Hebamme mit Kassenvertrag erhalten würde, rückerstatten.
Geburtshilfe und -betreuung
Krankenhausgeburt
Die Kosten für die Entbindung in einem Krankenhaus sind durch die Sozialversicherungsträger abgedeckt. Dabei können alle notwendigen medizinischen Leistungen und geburtshilflichen Angebote in Anspruch genommen werden. Für eine normale Entbindung ohne Komplikationen ist die Pflege in einem Krankenhaus längstens für zehn Tage zu gewähren (vgl. § 161 ASVG). Die Geburtsbegleitung im Krankenhaus durch eine Wahlhebamme (Hebamme ohne Kassenvertrag), ist eine Privatleistung und muss daher selbst bezahlt werden – eine Erstattung durch die Sozialversicherungsträger ist nicht möglich. Weitere Informationen finden Sie unter Spitalsgeburt.
Hausgeburt, Geburt in der Hebammenpraxis
Voraussetzung für die Geburtsbetreuung durch eine Hebamme mit Kassenvertrag ist, dass sich die schwangere Frau für eine Hausgeburt bzw. für eine Geburt in der Hebammenpraxis entschieden hat. Besteht der Wunsch auf eine Wahlhebamme müssen die Kosten zunächst zur Gänze selbst getragen werden. Die Krankenkasse kann auf Antrag 80 Prozent der geltenden Tarife, die eine Hebamme mit Kassenvertrag erhalten würde, rückerstatten. Weitere Informationen finden Sie unter Hausgeburt.
Betreuung im Wochenbett
Mütter haben die Möglichkeit, in der Zeit des Wochenbettes eine Hebamme zur Pflege und Betreuung heranzuziehen. Um dies zu erleichtern, haben Mütter von Neugeborenen finanziellen Anspruch auf die Nachsorge durch eine Hebamme:
Vom 1. bis zum 5. Tag nach der Geburt sind die Kosten für täglich einen Hausbesuch durch eine Vertragshebamme durch die Sozialversicherungsträger abgedeckt. Bei Kaiserschnitt-, Früh-, und Mehrlingsgeburten werden die Kosten für täglich einen Hausbesuch bis zum 6. Tag nach der Geburt durch die Sozialversicherungsträger übernommen. Bei Bedarf werden durch die Sozialversicherungsträger bis zu sieben weitere Hausbesuche bzw. Sprechstunden in der Hebammenordination vom 6. Tag bis zu 8. Woche nach der Geburt übernommen. Dies kann erforderlich sein bei z.B. Stillproblemen, Dammverletzungen oder wenn sich die Gebärmutter nicht zurückbildet.
Hebammen, die keinen Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger haben, sind privat zu bezahlen. Es besteht aber Anspruch auf Erstattung von bis zu 80 Prozent des Vertragstarifs (dies ist in der Regel nicht gleich jenem Betrag, welcher auf der Honorarnote steht) gegenüber dem Sozialversicherungsträger.