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Gipsassistenz

Die Gipsassistenz umfasst das Assistieren beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen. Gipsassistentinnen und Gipsassistenten arbeiten nach ärztlicher Anordnung und unter deren Aufsicht.

Offizielle Berufsbezeichnung

Gipsassistent:in

Aufgaben und Arbeitsbereiche

Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst v.a.:

  • Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,
  • Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,
  • Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Brüchen (Fraktur) in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,
  • Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,
  • Abnahme starrer Verbände,
  • Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und
  • Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.

Wo arbeiten Gipsassistentinnen und Gipsassistenten?

Gipsassistentinnen und Gipsassistenten arbeiten u.a. in Krankenhäusern, Ambulatorien sowie Arztpraxen.

Fundierte Ausbildung

Die Ausbildung in der Gipsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung entfällt. Die Ausbildung erfolgt an einer Schule für medizinische Assistenzberufe oder in einem Lehrgang für Gipsassistenz. Personen, die zuvor als Operationsgehilfin oder Operationsgehilfe, Diplomierte oder Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger:in oder Pflegeassistent:in tätig waren und der oder dem Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann eine entsprechende Berufserfahrung vorweisen können, sind zum Tragen der Berufsbezeichnung „Gipsassistent:in“ berechtigt.

Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?

Die Leistungen einer Gipsassistentin oder eines Gipsassistenten werden über den Arztbesuch bzw. Krankenhausaufenthalt abgerechnet. Weitere Informationen erhalten Sie unter Der Arztbesuch – Kosten und Selbstbehalte sowie Was kostet der Spitalsaufenthalt?.

Rechtliche Grundlagen

  • BMASGPK (2026): Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem sonstigen nichtärztlichen Gesundheitsberuf. Online abgerufen im Jänner 2026 unter www.sozialministerium.at
  • BMASGPK (2026): Berufe A bis Z, Berufslisten und Gesundheitsberuferegister. Online abgerufen im Februar 2026 unter www.sozialministerium.gv.at
  • BMSGPK (2019): Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich, Wien. Online abgerufen im Jänner 2026 unter www.sozialministerium.at
  • Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (RIS) (2026): diverse Rechtsvorschriften. Online abgerufen im Jänner 2026 unter www.ris.bka.gv.at

Letzte Aktualisierung: 3. März 2026

Erstellt durch: Gesundheit Österreich GmbH, Abteilung Gesundheitsberufe und Langzeitpflege

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