Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebühren nur auf Antrag. Für die Antragstellung und Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem man versichert (anspruchsberechtigt) ist bzw. zuletzt versichert (anspruchsberechtigt) war. Hat bisher keine Versicherung bestanden, ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
Die eigens dafür aufgelegten Formulare erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger oder hier zum Download: Antragsformulare Kinderbetreuungsgeld
Wann ist ein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld zu stellen?
Grundsätzlich gilt: Anträge sind erst nach der Geburt möglich, idealerweise möglichst zeitnahe zum Beginn des gewünschten Bezugs.
Für Geburten ab 1. März 2017 sind die ersten sechs Untersuchungen nach dem Mutter- Kind- Pass- Programm bereits im Zuge der Antragstellung in Kopie nachzuweisen!
Achtung!
Das ausgefüllte Antragsformular ist direkt an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln - NICHT an das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend. Der Antrag ist im Original beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Kopien oder eingescannte Dokumente, die per Email übermittelt werden, können nicht anerkannt werden.
Online-Antragstellung
Der Antrag zum Kinderbetreuungsgeld kann unter www.meinesv.at auch online mit elektronischer Signatur (Handysignatur) gestellt werden. Weiters kann auch die Erklärung über den Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld online gestellt werden.
Eine zusätzliche Möglichkeit ist die Beantragung über FinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen (mit Zugangskennung). https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/
Da die Leistungen nur bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden können, wird empfohlen, unmittelbar nach der Geburt den Antrag zu stellen, damit keine Bezugszeiten verloren gehen. Wenn sich die Eltern beim Bezug abwechseln, so muss auch der zweite Elternteil einen eigenen Antrag ausfüllen und an den für ihn zuständigen Krankenversicherungsträger übermitteln. Da eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jedoch erst zeitnahe zum Bezugsbeginn erfolgen kann, wird empfohlen, den Antrag erst etwa vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel zu stellen. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.
Familienzeitbonus (für Geburten ab 1. März 2017)
Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und daher für diese Zeit gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, ist ein „Familienzeitbonus“ in Höhe von 22,60 Euro täglich (somit rund 700 Euro) vorgesehen. Der Antrag ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen.
Hinweis
Der Familienzeitbonus (FZB) wird auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld (KBG) angerechnet, wobei sich in diesem Fall der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) verringert, nicht jedoch die Bezugsdauer.
Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und daher für diese Zeit gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, gibt es einen „Familienzeitbonus“ in Höhe von rund 700 Euro. Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.
Nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden Sie unter www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at .