Mobilität
Inhaltsverzeichnis
Fahrpreisermäßigungen für mobilitätseingeschränkte Personen (ÖBB/Klimaticket)
Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) gewähren Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen beim Ticketkauf 50 Prozent Ermäßigung.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent oder Vermerk „Der oder die Inhaber:in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“
- Schwerkriegsbeschädigtenausweis
Bei einem entsprechenden Vermerk im Behindertenpass reisen Begleitpersonen bzw. Assistenzhunde gratis mit.
Antragstellung:
Eine Ermäßigungskarte ist nicht notwendig, Reisende in Österreich erhalten über alle Vertriebskanäle 50 Prozent Ermäßigung auf Standard-Einzelfahrkarten.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Barrierefreies Reisen
Das Klimaticket für Menschen mit Behinderung („Klimaticket Spezial“) ist ermäßigt und kostet 821 Euro. Das Ticket gilt für ein ganzes Jahr ab einem frei wählbaren Datum.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent oder Vermerk „Der oder die Inhaber:in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“
- Schwerkriegsbeschädigtenausweis
- Opferausweis gemäß Opferfürsorgegesetz
- Nachweis für Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz
Antragstellung:
Das Ticket kann bei Verkaufs- und Servicestellen in ganz Österreich oder online gekauft werden. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Klimaticket
Parkausweis
Mit dem Parkausweis (nach § 29b Straßenverkehrsordnung/StVO) dürfen Sie zum Ein-/Aussteigen und zum Ein-/Ausladen nötiger Behelfe (z.B. Rollstuhl) an normalerweise nicht erlaubten Orten halten und parken.
Gehalten werden darf dabei in zweiter Spur und auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist. Geparkt werden darf zudem in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung (gebührenfrei) und in einer Fußgängerzone in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf.
Anspruchsvoraussetzung:
Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
Antragstellung:
Der Antrag ist mittels Formular an die Landesstelle des Sozialministeriumservice zu stellen. Zusätzlich wird ein Passfoto (im Format 3,5 x 4,5 cm) benötigt.
- Online-Antrag: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
- Download-Antrag: Parkausweis - Antrag
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO
Befreiung motorbezogene Versicherungssteuer / Gratis-Jahresvignette
Ist Ihnen aufgrund Ihrer Behinderung eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar, können Sie von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit und durch den Erhalt einer Gratis-Jahresvignette finanziell unterstützt werden.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 3,5 Tonnen darf nicht überschritten werden.
- Das Fahrzeug ist auf den Menschen mit Behinderung zugelassen.
- Besitz eines Behindertenpasses mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“
- Das Fahrzeug wird vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet.
Sind alle Voraussetzungen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer erfüllt, so steht Ihnen für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine Gratis-Jahresvignette zu (nicht für Motorräder). Diese ist nur noch digital erhältlich und wird automatisch von der ASFINAG aktiviert.
Antragstellung:
Der Antrag zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist an die jeweilige Kfz-Versicherung zu stellen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Gratis Jahresvignette für behinderte Menschen
Ermäßigte Mitgliedschaft ARBÖ/ÖAMTC
Die Verkehrsclubs ARBÖ und ÖAMTC bieten Menschen mit Behinderungen ermäßigte Mitgliedschaften an.
Anspruchsvoraussetzungen (ARBÖ und ÖAMTC):
- Einschränkung der Lenkerberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 FSG (Lenkerberechtigung ist auf Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeuge eingeschränkt) oder
- Parkausweis nach § 29b StVO oder
- Bestätigung oder Bescheid (Versicherung oder Finanzamt) über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder
- Behindertenpass mit Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“
Antragstellung:
Der Antrag ist anden jeweiligen Verkehrsclub zu stellen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
Zuschuss zur Erlangung der Lenkerberechtigung (Führerschein)
Ist Ihnen die Erreichung des Arbeitsplatzes aufgrund Ihrer Behinderung nur unter Benützung eines Kraftfahrzeugs möglich, kann Ihnen zur Erlangung der Lenkerberechtigung ein Zuschuss gewährt werden.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist unzumutbar.
- Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Antragstellung:
Der Antrag ist an die Landesstelle des Sozialministeriumservice zu stellen.
- Online-Antrag: Antrag auf Gewährung einer Förderung zu Mobilitätshilfen
- Download-Antrag: Individualförderung-Förderansuchen-allgemein-bundesweit
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Förderungen zur Erlangung der Lenkerberechtigung
Zuschuss zum Erwerb / zur Adaptierung eines Kfz
Ist Ihnen die Erreichung des Arbeitsplatzes nur unter Benützung eines Kraftfahrzeugs möglich, kann Ihnen ein Zuschuss für den Kauf eines Fahrzeugs unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Anspruchsvoraussetzungen:
- Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent
- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
- Lenkerberechtigung, außer dies ist behinderungs- oder altersbedingt nicht möglich; in diesem Fall ist der Transport durch eine andere Person zulässig, wenn das Fahrzeug überwiegend für den Menschen mit Behinderung verwendet wird.
- Rechnung und Zulassung des Kraftfahrzeugs auf die antragstellende Person (auch wenn der Mensch mit Behinderung nicht selbst lenkt)
- Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Förderung (Ausnahmen bei vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Kraftfahrzeugs oder bei behinderungsbedingten Gründen)
Antragstellung:
Der Antrag ist an die Landesstelle des Sozialministeriumservice zu stellen.
- Online-Antrag: Antrag auf Gewährung einer Förderung zu Mobilitätshilfen
- Download-Antrag: Zuschuss KFZ-Anschaffung/Adaptierung - Antrag
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Mobilitätsförderungen
Behindertenparkplatz
Auf Ansuchen kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug ein Behindertenparkplatz in der Nähe Ihrer Arbeitsstelle oder Ihres Wohnsitzes eingerichtet werden. Ein solcher Parkplatz wird durch Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatztafel unterhalb des Halte- und Parkverbotsschildes zusätzlich zum Behindertensymbol kenntlich gemacht.
Anspruchsvoraussetzung:
Parkausweis (nach § 29b Straßenverkehrsordnung/StVO)
Antragstellung:
Der Antrag ist an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft bzw. das Magistrat zu stellen. Wird der Parkplatz bzw. die Zusatztafel auf einer Gemeindestraße errichtet, ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig.
- Gemeindeauswahl: Behindertenparkplatz - Antrag
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Behindertenparkplatz
Behindertenreisen/ Reisebegleitung
Haben Sie einen Betreuungs- und/oder Pflegebedarf, gibt es die Möglichkeit einer Reisebegleitung für Ihre Reisen bzw. Events. Verschiedene Organisationen bieten eine Betreuung für Reisen bzw. Events an. Nachfolgend finden Sie verschiedene Anbieter.
Flugreisen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Verfügen Sie aufgrund Ihrer Beeinträchtigung über eine eingeschränkte Mobilität oder eine Behinderung, haben Sie ein Recht auf kostenlose Hilfeleistungen am Flughafen und an Bord, Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und Beförderung des Gepäcks, Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen, Mitnahme von Begleithunden und Berücksichtigung bei der Sitzplatzvergabe.
Die Rechte von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung gelten auf allen EU-Flughäfen für alle Luftfahrtunternehmen bei Abflug, Ankunft oder Transit sowie für alle EU-Luftfahrtunternehmen auch bei Abflug aus einem Drittland.
Den Bedarf an besonderer Unterstützung sollten Sie spätestens 48 Stunden vor dem Abflug anmelden. Wird der Bedarf vorher nicht angemeldet, hat der Flughafenbetreiber dennoch bestmögliche Unterstützung zu leisten. Es wird empfohlen, sich vorab bei dem ausführenden Flugunternehmen über Servicedienste zu erkundigen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Fahrtendienst
Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar, können Sie einen regelmäßigen Fahrtendienst, gegebenenfalls inklusive Begleitung, organisieren. Die Beförderung erfolgt in behindertengerechten Fahrzeugen gemeinsam mit anderen Kundinnen und Kunden.
Österreichweit gibt es verschiedene Anbieter, Beispiele in den jeweiligen Bundesländern finden Sie nachfolgend:
- Burgenland: ÖZIV Burgenland
- Niederösterreich: Sozialinfo - der Sozialratgeber in Niederösterreich
- Oberösterreich: Land Oberösterreich
- Steiermark: Behindertentransporte Pichler
- Salzburg: Behindertenfahrdienst in Salzburg
- Tirol: Mein Fahrdienst - betreuter Fahrdienst
- Vorarlberg: Behinderten-Fahrdienst Rotes Kreuz
- Wien: Fonds Soziales Wien Freizeitfahrtendienst
Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024
Erstellt durch: Nationale Koordinationsstelle für seltene Erkrankungen