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Finanzielle Hilfe und steuerliche Begünstigungen

In diesem Abschnitt finden Sie eine Auflistung verschiedener finanzieller Hilfen und steuerlicher Begünstigungen, die relevant sein können, wenn Sie mit einer seltenen Erkrankung leben bzw. eine Person mit einer seltenen Erkrankung betreuen.

Einige dieser Hilfen und Begünstigungen sind mit dem Vorliegen eines Behindertenstatus verknüpft.
Viele Menschen mit einer seltenen Erkrankung zählen auch zu den Menschen mit Behinderung, weshalb die damit verknüpften Hilfen und Begünstigungen hier ebenfalls angeführt sind.

Behindertenpass

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis, der zum bundeseinheitlichen Nachweis einer Behinderung, unabhängig von der Art der Behinderung, dient. Durch den Besitz eines Behindertenpasses haben Sie Anspruch auf verschiedene finanzielle Vorteile und Unterstützungen (z.B. Parkausweis, steuerliche Begünstigungen, Vergünstigungen bei Freizeit- und Kulturangeboten). Um einen Behindertenpass zu erhalten, müssen Sie einen Antrag beim Sozialministeriumservice stellen. 

Anspruchsvoraussetzungen

  • Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich

Antragstellung

Der Antrag ist an das Sozialministeriumservice zu stellen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Behindertenpass

Erhöhte Familienbehilfe

Die erhöhte Familienbeihilfe wird zusätzlich zur „normalen“ Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt ab 1. Jänner 2023 164,90 Euro pro Monat. Sie steht Ihnen gleich lang wie die allgemeine Familienbeihilfe zu und kann fünf Jahre rückwirkend ab der Antragstellung beantragt werden.

Anspruchsvoraussetzungen

  • der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent
  • oder das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
  • Anspruch auf die „normale“ Familienbeihilfe
  • Volljährige Kinder dürfen ein eigenes, zu versteuerndes Einkommen von max. 10.000 Euro jährlich haben

Antragstellung

Ein Antrag ist an das Finanzamt zu stellen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Erhöhte Familienbeihilfe

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist ein Zuschuss zu den Pflegekosten, wenn eine Person wegen einer Krankheit oder einer Behinderung regelmäßig Pflege braucht. Es handelt sich um einen bestimmten Geldbetrag, den Sie jeden Monat bekommen. Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem Pflegebedarf, also danach, wie schwer die Krankheit oder Behinderung ist.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird,
  • Ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 65 Stunden,
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat oder in der Schweiz geleistet werden)

Antragstellung

Den Antrag auf Pflegegeld müssen Sie online oder mittels eines Formulars bei der zuständigen Pensionsversicherung stellen. Dort können Sie auch Anträge auf Erhöhung des Pflegegelds bei Verschlechterung des Zustands einreichen.

Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Pflegegeld

Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger (Ersatzpflege)

Wenn Sie seit mindestens einem Jahr hauptsächlich nahe Angehörige pflegen und dies nun wegen Krankheit, Urlaub oder sonstiger wichtiger Gründe nicht mehr möglich ist, können Sie um eine Zuwendung ansuchen. Diese Unterstützung soll es Ihnen ermöglichen, eine Person oder eine Kurzzeitpflege zu bezahlen, die Sie als Hauptpflegeperson vertritt.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Die pflegebedürftige Person bekommt mindestens Pflegegeld der Stufe 3.
  • Die pflegebedürftige Person ist an Demenz erkrankt und bekommt mindestens Pflegegeld der Stufe 1.
  • Die pflegebedürftige Person ist minderjährig und bekommt mindestens Pflegegeld der Stufe 1.

Antragstellung:

Der Antrag ist an das Sozialministeriumservice zu stellen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Unterstützung für pflegende Angehörige und Zuwendung für Pflegekurse

Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit/ Pflegekarenzgeld

Nahe Angehörige können während einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit – je nach vereinbarter Dauer mit dem Unternehmen – zwischen ein und drei Monaten Pflegekarenzgeld beziehen. Wenn zumindest zwei nahe Angehörige in Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit gehen, kann das Pflegekarenzgeld pro pflegebedürftiger Person für bis zu sechs Monate bezogen werden.

Sollte sich der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe erhöhen, kann nach einer erneuten Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für dieselbe Angehörige bzw. denselben Angehörigen einmalig wieder ein Pflegekarenzgeld bezogen werden. Die Gesamtdauer des Bezuges des Pflegekarenzgeldes darf für dieselbe zu pflegende bzw. zu betreuende Person insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.

Auch während der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt besteht ein Anspruch auf Pflegegeldkarenz.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab der Stufe 3 oder
  • Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug der Stufe 1
  • Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
  • schriftliche Vereinbarung mit dem oder der Arbeitgeber:in bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens drei Monaten (über Geringfügigkeit)
  • In Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigen kann auch ein Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit geltend gemacht werden. In diesen zwei Wochen kann eine Vereinbarung über eine längere Pflegekarenz/Pflegeteilzeit getroffen werden. Sollte es in den ersten zwei Wochen zu keiner Vereinbarung kommen, so besteht ein Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für bis zu weiteren zwei Wochen (insgesamt vier Wochen). Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen. 
  • Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe

Antragstellung

Der Antrag ist an das Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark zu stellen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Pflegekarenzgeld

Familienhospizkarenz

Zur Sterbebegleitung naher Angehöriger oder zur Begleitung von schwer erkrankten Kindern können Sie eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen.

Dies geht mit einem verbesserten Kündigungsschutz einher: Ab Bekanntgabe der Familienhospizkarenz und bis vier Wochen nach deren Ende können Sie nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts rechtswirksam gekündigt oder entlassen werden. Zudem besteht für Sie ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld und unter bestimmten Voraussetzungen (etwa bei Gefahr einer finanziellen Notlage) zusätzlich ein Anspruch auf einen Familienhospizkarenz-Zuschuss (aus dem Familienkarenz-Härteausgleich).

Folgende Maßnahmen können seitens der Arbeitnehmer:innen eingefordert werden:

  • Herabsetzung der Arbeitszeit
  • Änderung der Lage der Arbeitszeit
  • Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (= Karenz)

Mögliche Dauer für die Familienhospizkarenz:

  • Die Sterbebegleitung kann zunächst für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden und bei Bedarf auf bis zu insgesamt sechs Monate pro Anlassfall verlängert werden.
  • Die Begleitung schwer erkrankter Kinder kann zunächst für fünf Monate, mit Verlängerung für neun Monate in Anspruch genommen werden. Im Anschluss ist eine zweimalige Verlängerung in der Dauer von maximal je neun Monaten möglich (insgesamt daher 27 Monate). Voraussetzung dafür sind weitere medizinisch notwendige Therapien für das schwer erkrankte Kind.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Sterbebegleitung von nahen Angehörigen oder Begleitung von schwer erkrankten Kindern
  • Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe

Antragstellung:

Der oder die Arbeitgeber:in ist über die Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz und ihre Dauer schriftlich zu informieren. Der Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis sind glaubhaft zu machen. Die Maßnahme kann frühestens fünf Arbeitstage, nachdem der oder die Arbeitgeber:in das Schreiben erhalten hat, beginnen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Familienhospizkarenz

Kostenersatz für Heilbehelfe und Hilfsmittel

Für Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B. Bandagen, Kompressionsstrümpfe, Rollstuhl, Hörgerät) können Sie einen Kostenersatz von Ihrer Krankenversicherung erhalten. Wird der Heilbehelf bzw. das Hilfsmittel von Vertragspartnern der Krankenversicherung vertrieben, wird dies direkt mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger verrechnet. Rechnungen von anderen Unternehmen müssen zuerst von Ihnen selbst bezahlt werden und können dann im Anschluss beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingereicht werden. Der Kostenersatz umfasst jenen Betrag, den ein Vertragspartner der Krankenversicherung für die gleiche Leistung bekommen würde (abzüglich eventueller Selbstbehalte, Eigenkosten etc.).

Für folgende Personen gibt es keinen Selbstbehalt (Kostenbeteiligung):

  • Kinder unter 15 Jahren
  • Kinder, für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (unabhängig vom Alter)
  • Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind
  • Personen, denen Hilfsmittel im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt werden

Antragstellung:

Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Sie zur Zeit der Behandlung versichert waren. Die Rechnung kann online eingereicht werden. Für die Einreichung wird eine ID Austria benötigt.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Heilbehelfe/Hilfsmittel: Rechnung einreichen

Kostenersatz für Therapien

Wenn Ihr Kind eine Therapie verordnet bekommt, wie z.B. Logopädie, Physio-, Musik- oder Ergotherapie, können Sie um einen Zuschuss zu den Therapiekosten ansuchen.

Antragstellung:

Der Antrag ist an die zuständige Krankenversicherung zu stellen. Zusätzlich sind eine ärztliche Verordnung, eventuell ein ärztliches Gutachten und eine Rechnung der Therapiekosten zu übermitteln. Die erforderlichen Antragsformalitäten variieren je nach Versicherungsanstalt: Kontaktdaten der Sozialversicherungsträger

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Therapiekostenersatz

Fahrtkostenersatz bei Therapien

Müssen Kinder regelmäßig zur Therapie oder zu einer Ärztin bzw. einem Arzt gefahren werden, können Sie um Ersatz ihrer Fahrtkosten ansuchen. Vergütet wird nur die Fahrt zu den nächstgelegenen Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten bzw. Vertragseinrichtungen.

Antragstellung:

Der Antrag ist an die zuständige Krankenkasse zu stellen. Einige Krankenkassen verfügen über ein eigenes Formular („Anweisung für Transportkosten“), das von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt bzw. der Therapeutin oder dem Therapeuten bestätigt werden muss. Existiert kein Formular, genügt eine formlose Bestätigung der Ärztin oder des Arztes bzw. der Therapeutin oder des Therapeuten.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Fahrtkostenersatz bei Therapie

Rezeptgebührenbefreiung

Eine Rezeptgebühr müssen Sie direkt in der Apotheke oder bei der Ärztin bzw. dem Arzt bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Rezeptgebühr befreit werden.

Automatisch befreit sind:

  • Bezieher:innen einer Ausgleichszulage
  • Bezieher:innen einer Sozialhilfe, wenn sie durch diese krankenversichert sind
  • Zivildiener bzw. Teilnehmer:innen des Freiwilligen Sozialjahres oder des Freiwilligen Umweltschutzjahres
  • Bezieher:innen von Sozialhilfe, wenn sie durch diese krankenversichert sind
  • Asylwerber:innen in der Grundversorgung
  • selbstversicherte Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen
  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (Befreiung gilt für einzelne Medikamente)
  • Personen, die dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz bzw. Opferfürsorgegesetz zugeteilt sind

Zudem können auch Personen mit geringem Einkommen um eine Befreiung ansuchen.

Anspruchsvoraussetzungen (für eine Befreiung mit Antrag):

Ein Anspruch besteht, wenn das monatliche Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt:

  • Alleinstehende: 1.110,26 Euro
  • Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.276,80 Euro
  • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.751,56 Euro
  • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.014,29 Euro
  • Richtwerterhöhung pro mitversichertes Kind: 171,31 Euro

Antragstellung:

Ein Antrag ist beim jeweiligen Krankenversicherungsträger einzureichen. Ein erhöhter Medikamentenbedarf muss von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt bestätigt werden.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card

Barrierefreies Wohnen

Die Zuständigkeit für das Baurecht liegt in Österreich bei den Bundesländern. Diese verfügen demnach auch über (unterschiedliche) Förderungen für barrierefreie Maßnahmen und beziehen sich auf eine Wohnbauförderung (bei Neuerrichtung) oder eine Sanierung (bei Adaptierung und Wiederherstellung).

Antragstellung:

Vor Beginn einer Baumaßnahme sollten Sie sich mit dem Amt der Landesregierung und den entsprechenden Behörden und Beratungsstellen in Verbindung setzen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Allgemeines zum barrierefreien Bauen

Steuerliche Begünstigungen – außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen, die durch eine seltene Erkrankung entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld steht Ihnen dieser Pauschalbetrag nicht zu.

Anspruchsvoraussetzung:

  • Grad der Behinderung liegt bei mindestens 25 Prozent

Antragstellung:

Um steuerliche Begünstigungen zu erhalten, müssen Sie die außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen. Hierfür müssen Sie eine eigene Beilage (L1ab) ausfüllen.
Den Grad der Behinderung müssen Sie mit einer von einer zuständigen Stelle ausgestellten amtlichen Bescheinigung nachweisen, z.B. mit dem Behindertenpass.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen

Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung

Werden Sie zu Hause gepflegt, können Sie eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses für die 24-Stunden-Betreuung erhalten. Diese hilft Ihnen bei haushaltsnahen Dienstleistungen und bei der Lebensführung, sie leistet Ihnen Gesellschaft, unterstützt Sie bei einem Ortswechsel und kann bestimmte pflegerische und medizinische Tätigkeiten leisten.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Bedarf einer bis zu 24-Stunden-Betreuung
  • Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3
  • Die Betreuungspersonen müssen entweder eine Ausbildung nachweisen, die im Wesentlichen, der einer Heimhilfe entspricht oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungsperson zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
  • Das Einkommen der pflegebedürftigen Person darf max. 2.500 Euro netto monatlich betragen (davon ausgenommen sind: Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen).
    Sind Sie eine oder ein unterhaltsberechtigte:r Angehörige:r, erhöht sich die Einkommensgrenze für Sie um 400 Euro bzw. um 600 Euro, wenn eine Behinderung vorliegt. Die Förderung wird unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person gewährt.

Antragstellung:

Der Antrag auf Zuschuss ist bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. spätestens in dem Monat, der auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses folgt, einzubringen. Gelangt das Ansuchen erst später ein, so ist eine Förderung frühestens mit Beginn des Monats vor der Antragstellung möglich.

Anträge in Fremdsprachen finden Sie auf der Website des Sozialministeriumservice.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Letzte Aktualisierung: 5. Dezember 2023

Erstellt durch: Nationale Koordinationsstelle für seltene Erkrankungen

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