
Patienteninformation und -aufklärung
Viele Menschen haben eine gute Vertrauensbasis mit ihrer Ärztin/ihrem Arzt. Sie wollen aber auch über die Vor- und Nachteile einer Behandlung Bescheid wissen und als mündige Patientin/mündiger Patient mitentscheiden, was mit ihrem Körper passiert.
In der Patientencharta ist das Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung und Information (Abschnitt 4 der Patientencharta) ausdrücklich festgehalten. Dazu zählt, dass jemand nur mit ihrer/seiner Zustimmung behandelt werden darf. Das Einverständnis für eine Behandlung ist allerdings nur dann wirksam, wenn im Vorhinein eine ausführliche Aufklärung erfolgt ist. Ausnahmen sind Notfälle oder wenn eine Person nicht mehr bei Bewusstsein ist.
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Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
zuletzt aktualisiert 13.02.2018
Freigegeben durch Redaktion Gesundheitsportal
Letzte Expertenprüfung durch Dr. Gerald Bachinger, NÖ PatientInnen- und Pflegeanwalt
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