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Patientenrechte & freiheitsbeschränkende Maßnahmen

Das Recht auf persönliche Freiheit ist ein Menschenrecht. Dazu gehört auch das Recht auf Bewegungsfreiheit. Bei Aufenthalten in Spitälern oder Pflegeheimen kann der Zustand von Patientinnen bzw. Patienten manchmal dazu führen, dass sie sich oder andere durch ihren Bewegungsdrang gefährden. Unter welchen Voraussetzungen freiheitseinschränkende Maßnahmen erlaubt sind, wird im Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) geregelt.

Wo gilt das Heimaufenthaltsgesetz?

Das Heimaufenthaltsgesetz gilt in Senioren- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Tageszentren, aber auch in Spitälern, wenn dort Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung betreut werden. Der Anwendungsbereich des Gesetzes gilt auch für Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Minderjährigen.

In psychiatrischen Abteilungen von Spitälern hingegen kommt das Unterbringungsgesetz zur Anwendung. Mehr zum Unterbringungsgesetz erfahren Sie unter „Patientenrechte in der Psychiatrie“.

Welchen Zweck haben Freiheitsbeschränkungen?

Eine Freiheitsbeschränkung dient dazu, die Bewegungsfreiheit einer Person gegen oder ohne ihren Willen zu beschränken. Das bedeutet, dass es einer Person durch verschiedene Maßnahmen unmöglich gemacht wird, sich frei zu bewegen.

Beispiele für Freiheitsbeschränkungen sind:

  • Hindern am Verlassen des Bettes, z.B. durch Gurte, Netzbett oder Bettseitenteile,
  • Hindern am Aussteigen aus dem Rollstuhl oder am Aufstehen von einem Sessel, z.B. durch Gurte oder durch einen vorgeschobenen Tisch,
  • Hindern am Verlassen eines Raumes, z.B. durch versperrte Türen, oder
  • Verabreichen von beruhigenden Medikamenten (Sedierung), die die Bewegungsfähigkeit unterbinden.

Im Heimaufenthaltsgesetz ist geregelt, wie bei Freiheitseinschränkungen vorzugehen ist, d.h. von wem sie angeordnet werden dürfen, wie sie dokumentiert und an wen sie gemeldet werden müssen. 

Hinweis

Eine Freiheitsbeschränkung liegt bereits dann vor, wenn diese nur angedroht wird!

Wann sind Freiheitsbeschränkungen zulässig?

Freiheitsbeschränkungen sind ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen. Sie dürfen nur vorgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Durch eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung (z.B. Demenz) ist das eigene Leben, die eigene Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit anderer gefährdet.
  • Die Freiheitsbeschränkung ist zur Abwehr der Gefahr unerlässlich und angemessen.
  • Die Gefahr kann durch andere Maßnahmen nicht abgewendet werden, und die freiheitsbeschränkende Maßnahme ist das gelindeste Mittel.

Alle Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein und dokumentiert werden. Die Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter größtmöglicher Schonung der betroffenen Person vorgenommen werden. Jede Maßnahme der Freiheitsbeschränkung muss den geringstmöglichen Eingriff darstellen, darf immer nur so kurz wie nötig und als letzte Möglichkeit gesetzt werden.

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen können bzw. müssen

  • von einer Ärztin oder einem Arzt,
  • von einer Pflegefachkraft oder
  • von einer betrauten Person der pädagogischen Leitung

angeordnet und wieder aufgehoben werden. Wer für die Anordnung zuständig ist, wird im Heimaufenthaltsgesetz festgelegt und richtet sich nach der Art der Freiheitsbeschränkung und der jeweiligen Situation.

Werden Bewohner:innen länger als 48 Stunden oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholt in ihrer Freiheit beschränkt, hat der Leiter der Einrichtung unverzüglich ein ärztliches Gutachten, ein ärztliches Zeugnis oder sonstige ärztliche Aufzeichnungen darüber einzuholen.

Freiheitsbeschränkungen bei Kindern und Jugendlichen

Für Kinder und Jugendliche gelten die gleichen Bedingungen wie für Erwachsene. Das heißt, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist nur auf Basis von Gesetzen möglich. Eine Freiheitsbeschränkung bei Kindern und Jugendlichen liegt dann vor, wenn die Beschränkung der Bewegungsfreiheit altersuntypisch ist. Altersuntypisch wäre z.B. die Verwendung eines Gitterbettes für einen Sechsjährigen.

Wer muss benachrichtigt werden?

Über die Beschränkungen müssen

  • die Leiterin bzw. der Leiter der Einrichtung,
  • die Bewohnervertretung,
  • die Vertreterin bzw. der Vertreter der Betroffenen (z.B. Sachwalter) und, wenn vorhanden,
  • die gewünschte Vertrauensperson der oder des Betroffenen

verständigt werden.

Unabhängige Bewohnervertreterinnen und -vertreter kümmern sich um die Wahrung des Rechts auf größtmögliche Bewegungsfreiheit. Sie werden von den Sachwalter-Vereinen ausgebildet. Ihre Aufgabe ist es, den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Seite zu stehen und zwischen ihnen und dem Betreuungsteam zu vermitteln. Sie besuchen die betroffenen Menschen, sprechen mit dem Betreuungsteam und nehmen Einsicht in die Betreuungs- und Pflegeunterlagen. Ziel ist es, gemeinsam zu beurteilen, ob die Freiheitsbeschränkung notwendig ist oder ob es im speziellen Fall Alternativen gibt. Bewohnervertreter:innen können die Einrichtung auch unangemeldet aufsuchen. Wenn nötig, stellen sie beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Überprüfung der Freiheitsbeschränkung. Gibt es bezüglich der Maßnahmen kein Einvernehmen, besteht die Möglichkeit zur gerichtlichen Prüfung der Freiheitsbeschränkung.

Bewohnervertretung

Folgende Vereine sind für die Bewohnervertretung zuständig:

Weitere Informationen:

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 9. Juni 2022

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Gerald Bachinger

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