Sterbeverfügung
Inhaltsverzeichnis
Was sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Sterbeverfügung?
Eine Sterbeverfügung kann nur von einer Person errichtet werden, die entweder
- an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder
- an einer schweren, chronischen Krankheit leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen,
- wobei in beiden Fällen die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.
Die Errichtung der Sterbeverfügung kann nur höchstpersönlich erfolgen, d.h. ausschließlich durch die sterbewillige Person selbst.
Die sterbewillige Person muss dazu
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder
- österreichische Staatsangehörige sein,
- volljährig und
- entscheidungsfähig sein.
Welche Inhalte umfasst das Sterbeverfügungsgesetz?
Zu den Inhalten des Sterbeverfügungsgesetzes zählen:
- die Neuregelung der Suizidassistenz: Sicherstellung des freien und selbstbestimmten Willens,
- zweistufiges Modell: Aufklärung durch zwei Ärztinnen oder Ärzten und Errichtung der Sterbeverfügung bei einer Notarin oder einem Notar oder einer rechtskundigen Mitarbeiterin oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen/Patientenanwaltschaft,
- die Beschränkung der Inanspruchnahme der Suizidassistenz auf einen bestimmten Personenkreis,
- die Ausführung im privaten Rahmen mit dem Grundsatz der Freiwilligkeit der hilfeleistenden Person,
- die Neuregelung der Strafbarkeit der Hilfeleistung zur Selbsttötung.
Aufklärung nach zweistufigem Modell
Dieser freie und selbstbestimmte Willensentschluss setzt eine Aufklärung über Konsequenzen und Alternativen dieser Entscheidung voraus. Die Aufklärung wird durch mindestens zwei ärztliche Personen, von denen eine die Qualifikation in Palliativmedizin aufzuweisen hat, geleistet. Insgesamt bestätigen also mindestens zwei Personen das Vorliegen eines freien und selbstbestimmten Willensentschluss.
Frühestens zwölf Wochen nach der ärztlichen Aufklärung kann die Sterbeverfügung dann wirksam errichtet werden. Handelt es sich bereits um die letzte Phase einer chronischen, lebensbedrohlichen Erkrankung (terminale Phase), wird eine wesentlich kürzere Frist von zwei Wochen herangezogen.
Bedingungen der lebensbeendenden Maßnahme
Die konkrete Ausführung des lebensbeendenden Entschlusses erfolgt im privaten Rahmen. Das Gesetz sieht davon ab, Suizidassistenz in staatlichen Einrichtungen oder „Suizidstationen“ durchzuführen. Die sterbewillige Person kann durch Vorlage ihrer Sterbeverfügung binnen eines Jahres das Präparat bei einer Apotheke abholen. Dabei handelt es sich um eine für die sterbewillige Person tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital oder ein anderes, durch Verordnung festgelegtes Medikament.
Die sterbewillige Person kann eine oder mehrere Personen, die Hilfe leisten, in der Sterbeverfügung angeben. Die lebensbeendende Maßnahme muss jedoch stets die sterbewillige Person selbst durchführen und somit die Herrschaft über den lebensbeendenden Verlauf behalten. Personen, die zwar entscheidungsfähig sind, aber den letzten auslösenden Schritt nicht mehr selbst setzen können, können keinen rechtlich erlaubten assistierten Suizid in Anspruch nehmen.
Die Kosten für die Errichtung der Sterbeverfügung sind von der sterbewilligen Person zu tragen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
- Die Sterbeverfügung (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 9. Juni 2022
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Dr. Gerald Bachinger