Verwendungskontrolle
Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel wird von der Förderungsgeberin/vom Förderungsgeber in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsstelle durchgeführt. Die Prüfung der Durchführung der geförderten Leistung und des zahlenmäßigen Nachweises erfolgt bereits im Zuge der Antragstellung, der im Einzelfall mit der Förderung erzielte Erfolg wird im dritten Quartal 2020 im Kontext der Evaluierung des Förderungsprogramms ermittelt.
Der in der nachhaltigen Verwendung von ELGA bestehende Erfolg wird anhand einer zeitlichen (Beobachtungszeitraum) und einer mengenmäßigen (Intensität) Komponente ermittelt. Als Beobachtungszeitraum gilt das zweite Quartal 2020. Der Intensität der Verwendung von ELGA werden folgende Zugriffszahlen pro Förderungsnehmerin/ Förderungsnehmer im Beobachtungszeitraum zugrunde gelegt:
- 250 Zugriffe auf ELGA durch freiberuflich tätige niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- 500 Zugriffe auf ELGA durch Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien
- 750 Zugriffe auf ELGA durch Apotheken
Von der Abwicklungsstelle sind in Zusammenarbeit mit der Bundesrechenzentrum GmbH die Zugriffszahlen pro Förderungsnehmerin/Förderungsnehmer aus den ELGA-Protokolldaten zu ermitteln und der Förderungsgeberin/dem Förderungsgeber zur Verfügung zu stellen.
Bezogen auf eine konkrete Förderungsnehmerin/einen konkreten Förderungsnehmer impliziert das Erreichen der für sie/ihn festgelegten Zugriffszahl die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel. Wird die festgelegte Anzahl von Zugriffen nicht erreicht oder liegt ein anderer Rückforderungsgrund gemäß Sonderrichtlinie vor, ist die Förderung gemäß den Bestimmungen der Sonderrichtlinie zurückzufordern.
Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn eine freiberuflich tätiger niedergelassene Ärztin/ein freiberuflich tätiger niedergelassener Arzt, eine Gruppenpraxis oder ein selbstständiges Ambulatorien die festgelegte Zugriffszahl (250 bzw. 500) aufgrund ihres/seines Patientenaufkommens nicht erreicht und von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer nachgewiesen wird, dass mindestens zwanzig Prozent aller Arzneimittelverordnungen im Evaluierungszeitraum in der Anwendung e-Medikation gespeichert wurden. Bei der Ermittlung des Prozentsatzes sind alle Widersprüche von ELGA-Teilnehmerinnen/ELGA-Teilnehmern zu berücksichtigen. Gegebenenfalls wird die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer von der ELGA GmbH aufgefordert, den genannten Nachweis beizubringen. Der diesbezügliche Schriftverkehr erfolgt außerhalb der Webapplikation und ist von der Abwicklungsstelle den Entscheidungsgrundlagen anzuschließen.
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Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
zuletzt aktualisiert 22.03.2018
Erstellt durch Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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