Das Angebot an Ernährungsberatung und die Vielfalt der dabei geläufigen Berufsbezeichnungen wird immer komplexer. Auf der Suche nach Ernährungsberatung ist es für den Laien schwierig, qualifizierte von unqualifizierten Angeboten zu unterscheiden.
Beim Vorliegen einer ernährungsassoziierten Krankheit sind zur Ernährungsberatung bzw. -therapie ausschließlich berechtigt:
Auch Ernährungswissenschafterinnen/Ernährungswissenschafter (akademisches Universitätsstudium) haben keine Berufsberechtigung für medizinische Ernährungsberatung und -therapie an Kranken oder krankheitsgefährdeten Personen. In Österreich sind ausschließlich Diaetologinnen/Diaetologen und Ärztinnen/Ärzte mit Spezialdiplom „Ernährungsmedizin“ berechtigt, Personen mit gesundheitlichen Problemen und daraus resultierenden speziellen Ernährungsbedürfnissen zu beraten bzw. zu behandeln. Diaetologinnen/Diaetologen haben eine Berufsberechtigung als gesetzlich anerkannter Gesundheitsberuf und dürfen gesunde, krankheitsgefährdete sowie kranke Personen beraten. Medizinerinnen/Mediziner dürfen generell beraten. Das Spezialdiplom „Ernährungsmedizin“ der ÖAK (Österreichische Ärztekammer) ist eine Zusatzqualifikation in der umfassenden Ernährungsberatung bzw. -therapie Gesunder und Kranker.
Zur allgemeinen Beratungstätigkeit zu Ernährungsthemen (auch unter dem Titel „Training“, „Coaching“ etc.) an gesunden Personen OHNE Krankheitsgefährdung oder Krankheit sind neben Gesundheitsberufen nur die Ernährungsberater nach § 119 Gewerbeordnung berechtigt. Für das reglementierte Gewerbe Ernährungsberatung ist das Universitätsstudium der Ernährungswissenschaften oder die Diaetologie-Ausbildung gesetzlich vorgeschrieben.
Hinweis
Seien Sie vorsichtig bei einer Beratung durch nicht berechtigte „Ernährungscoaches“, „Ernährungstrainer“ oder ähnlichen Bezeichnungen. Im Krankheitsfall oder bei Krankheitsgefährdung ist auf ärztliche Anordnung nur eine Beratung durch Diaetologinnen/Diaetologen bzw. Ärztinnen/Ärzte mit Spezialdiplom „Ernährungsmedizin“ mit entsprechender Ausbildung und medizinischem Hintergrundwissen für die Gesundheit förderlich und erlaubt. In allen anderen Fällen auch durch einen nach § 119 Gewerbeordnung berechtigten Ernährungsberaterin/-berater.
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