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Eltern-Kind-Pass: 7. - 10. Untersuchung des Kindes

Bei den letzten Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen überprüft die Ärztin oder der Arzt die Entwicklung des Kindes – zum Beispiel, ob das Kind schon alleine gehen kann. Neben der allgemeinen körperlichen Kontrolle werden grob- und feinmotorische Fähigkeiten des Kindes überprüft. Es wird getestet, wie beweglich und geschickt das Kind ist und ob die sprachliche Entwicklung dem Alter des Kindes entspricht. Die Ärztin oder der Arzt untersucht die geistige und körperliche Entwicklung sowie die Beweglichkeit und Geschicklichkeit des Kindes.

7. Untersuchung (22.-26. Lebensmonat)

Zu diesem Untersuchungszeitpunkt steht auch die zweite Augenuntersuchung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt am Programm.

Zweite Augenuntersuchung

Die Untersuchung beginnt mit einem ausführlichen Gespräch (Anamnese), bei dem die Ärztin oder der Arzt die Eltern fragt, ob sie Sehstörungen bei ihrem Kind beobachtet haben. Danach werden die Augen des Kindes gezielt nach einer Sehbehinderung untersucht. Die Augenärztin oder der Augenarzt testet die Sehschärfe, untersucht den vorderen Abschnitt des Auges und betrachtet den Augenhintergrund. Dazu führt die Ärztin oder der Arzt spezielle Untersuchungen durch:

 

  • Untersuchung auf Fehlsichtigkeit (Skiaskopie in Mydriase): Dafür werden die Augen des Kindes eingetropft. Nach einer kurzen Einwirkzeit erweitern sich die Pupillen und die Augen können auf Fehlsichtigkeit (z.B. Kurz- oder Weitsichtigkeit) untersucht werden.
  • Untersuchung auf Schwachsichtigkeit: Da Schwachsichtigkeit oft als Folge des Schielens auftritt, untersucht die Ärztin oder der Arzt die Augenstellung des Kindes und misst den Schielwinkel. Wenn ein Auge schielt, kann sich dessen Sehkraft nicht mehr entwickeln und es wird sehschwach (amblyop).

Wer führt die Untersuchung durch? Die Untersuchung zwischen dem 22. bis 26. Lebensmonat kann von Kinderärztinnen und Kinderärzten, Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmedizinern, in Fachambulatorien für Kinderheilkunde sowie von Ärztinnen und Ärzten in den Mutter- bzw. Elternberatungsstellen durchgeführt werden.
 

Die Augenuntersuchung darf ausschließlich von Fachärztinnen oder Fachärzten sowie in den Fachambulatorien für Augenheilkunde und Optometrie durchgeführt werden. Für diese Untersuchung ist ein separater Termin erforderlich.

8. Untersuchung des Kindes (34.-38. Lebensmonat)

Neben der allgemeinen körperlichen Kontrolle werden grob- und feinmotorische Fähigkeiten des Kindes überprüft. Die Augen und Ohren werden erneut untersucht, und es wird das erste Mal der Blutdruck des Kindes gemessen. Die Ärztin oder der Arzt interessiert sich besonders dafür, was das Kind schon alleine machen kann. Es wird getestet, wie beweglich und geschickt das Kind ist und ob die sprachliche Entwicklung dem Alter des Kindes entspricht.

Bei Auffälligkeiten bieten die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen eine Chance, das Kind frühzeitig zu unterstützen und gezielt zu fördern. So können Verzögerungen in der Entwicklung noch rechtzeitig bis zum Schuleintritt aufgeholt werden. Die Ärztin oder der Arzt wird sich außerdem einen Eindruck über die Zähne und den Kiefer des Kindes verschaffen und es gegebenenfalls an eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt überweisen.


Wer führt die Untersuchung durch?

Die Untersuchung kann von Allgemeinmedizinerinnen oder Allgemeinmedizinern, Kinderärztinnen oder Kinderärzten, in Fachambulatorien für Kinderheilkunde sowie von Ärztinnen und Ärzten in den Mutter- bzw. Elternberatungsstellen durchgeführt werden.

9. Untersuchung (46.-50. Lebensmonat)

Die Ärztin oder der Arzt untersucht die geistige und körperliche Entwicklung sowie die Beweglichkeit und Geschicklichkeit des Kindes. Die Sprachentwicklung sollte zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sein. Wenn das Kind besondere Unterstützung braucht, wird die Ärztin oder der Arzt mit der Mutter bzw. mit den Eltern spezielle Fördermaßnahmen besprechen. Zum Beispiel kann bei Sprachproblemen an eine Logopädin oder einen Logopäden verwiesen werden, damit das Kind bis zum Schuleintritt fehlerfrei sprechen kann.

Wer führt die Untersuchung durch?

Die Untersuchung kann von Kinderärztinnen oder Kinderärzten, Allgemeinmedizinerinnen oder Allgemeinmedizinern, in Fachambulatorien für Kinderheilkunde sowie von Ärztinnen oder Ärzten in den Mutter- bzw. Elternberatungsstellen durchgeführt werden.

10. Untersuchung zum Schuleinstieg (58.-62. Lebensmonat)

Bei dieser letzten Eltern-Kind-Pass-Untersuchung wird neben der körperlichen Untersuchung ein verstärktes Augenmerk auf die geistige Entwicklung des Kindes gelegt. Dazu gehören ein Schuleignungstest, die Überprüfung der visuellen und motorischen Fähigkeiten sowie eine letzte Kontrolle der Sprachentwicklung

Es wird geprüft, ob ein Entwicklungsrückstand im Bereich der Grob- und Feinmotorik vorliegt. Dieser kann beispielsweise das Erlernen des Schreibens erschweren. Dabei überprüft die Ärztin oder der Arzt zum Beispiel, wie das Kind einen Stift hält (Stifthaltung und Stiftführung) oder ob das Kind schon kleine Bastelarbeiten verrichten kann. Haben sich schon bei vorangegangenen Untersuchungen Probleme und Auffälligkeiten – zum Beispiel beim Sprechen – gezeigt, so kontrolliert die Ärztin oder der Arzt, wie sich das Kind weiterentwickelt hat bzw. ob die Fördermaßnahmen hilfreich waren.

Wann ist ein Kind schulreif?

Expertinnen und Experten sprechen von einem schulreifen Kind, wenn es die geistigen, emotionalen, sozialen und körperlichen Fähigkeiten mitbringt, um am Schulunterricht ohne Überforderung teilnehmen zu können.

Die Überprüfung der Lernvoraussetzungen ist wichtig, da sich Kinder im Vorschulalter unterschiedlich schnell entwickeln. Rechtzeitig eingeleitete Lern- und Entwicklungshilfen (z.B. Logopädie, Physiotherapie) helfen in vielen Fällen, den Entwicklungsrückstand aufzuholen. Gleichzeitig kann eine Schulrückstellung bzw. ein Verschieben des Schuleintrittes bessere Voraussetzungen für die Schullaufbahn schaffen.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 7. Dezember 2023

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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