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Berufskrankheiten

Für viele Menschen ist der Arbeitsplatz der absolute Lebensmittelpunkt. Der Job bietet ökonomische Sicherheit und Sozialkontakte und stärkt den Selbstwert – damit ist er ein wichtiger Gesundheitsfaktor. Aber ein Arbeitsplatz kann gleichzeitig auch Gefahren für die Gesundheit bergen. Das Risiko einer Berufskrankheit ist für Männer generell höher als für Frauen, v.a. weil sie häufiger in potenziell gefährlichen Branchen arbeiten. Obwohl viele gesundheitliche Probleme durch den Beruf verursacht oder verstärkt werden, gelten nur ganz spezielle Krankheiten tatsächlich als Berufskrankheiten. Der Begriff „Berufskrankheit“ spielt in der Sozialversicherung im Bereich der Unfallversicherung eine wichtige Rolle.

Wie sind Berufskrankheiten definiert?

Berufskrankheiten sind Schädigungen der Gesundheit, welche durch die versicherte Tätigkeit verursacht und in der Liste der Anlage 1 zum ASVG angeführt sind. Im Gegensatz zum Arbeitsunfall entstehen sie oft schleichend, über viele Jahre hinweg. Verursacht werden diese Gesundheitsschäden durch bestimmte Stoffe (z.B. Blei, Asbest oder Benzol), ionisierende Strahlen oder besondere Einwirkungen (z.B. Erschütterungen bei der Arbeit mit einem Presslufthammer, Vibrationen, Lärm oder Dunkelheit). Manche Erkrankungen werden nur bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen anerkannt, wie z.B. Staublungenerkrankung oder Hauterkrankungen.

Liste der anerkannten Berufskrankheiten

Ausschließlich 53 im Anhang (Anlage 1) zum ASVG gelistete Krankheiten gelten derzeit in Österreich als Berufskrankheiten. In dieser Liste finden sich ausschließlich physisch und chemisch bedingte Krankheiten. Die häufigsten Berufskrankheiten waren im Jahr 2017 Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen, Asthma bronchiale sowie Atemwegs- und Lungenerkrankungen. Männer sind von anerkannten Berufskrankheiten stärker betroffen als Frauen, z.B. von Schwerhörigkeit infolge von Lärm oder von bösartigen Neubildungen des Rippenfelles, der Lunge und des Kehlkopfs durch Asbest.

Die Zahl der Berufskrankheiten ist in den letzten zwei Jahrzehnten rückläufig (1995: 1.584 Fälle, 2017: 1.508 Fälle). Die anerkannten Sterbefälle aufgrund einer Berufskrankheit haben sich in diesem Zeitraum jedoch stark erhöht (1995: neun Fälle, 2017: 107 Fälle) – und dies, obwohl die Arbeitsbedingungen in Europa in Bezug auf physische und chemische Belastungen in den letzten Jahrzehnten deutlich besser geworden sind. Viele zuletzt anerkannte Versicherungsfälle sind auf Belastungen zurückzuführen, die schon vor vielen Jahren stattgefunden haben. Heutige Zahlen spiegeln also zum Teil die Gefährdungen der Vergangenheit wider.

Rechtliche Aspekte

Der Schutz von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern vor Berufskrankheiten ist gesetzlich geregelt. Kommt es dennoch zu gesundheitlichen Schäden, können sich Betroffene an die AUVA wenden. Wenn eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird, übernimmt die Sozialversicherung sowohl Heilbehandlung und Rehabilitation als auch unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die finanzielle Entschädigung der Betroffenen bzw. Hinterbliebenen.

Da nur im Anhang zum ASVG aufgezählte Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden können, kommt es mitunter zu einzelnen Härtefällen. Um diese Härten auszugleichen, können mithilfe der „Generalklausel“ Krankheiten im Einzelfall als Berufskrankheiten anerkannt werden. Sie müssen nachweisbar berufsbedingt sein. Zudem muss der Träger der Unfallversicherung aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen, dass die Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen entstanden ist. Die Gesundheitsministerin/der Gesundheitsminister muss dieser Feststellung zugestimmt haben. Diese Feststellung allein führt noch nicht zu einer Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten, sondern stellt eine Berufskrankheit nur in diesem einzelnen Fall fest.

Versicherung von Berufskrankheiten

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind verpflichtet, durch technische und arbeitshygienische Schutzmaßnahmen das Entstehen von Berufskrankheiten zu verhindern. Genaueres dazu ist dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu entnehmen. Dennoch ist es bei manchen Arbeiten nicht zu verhindern, dass die Arbeitenden besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Ihr Risiko wird durch die Sozialversicherung abgefedert.

In Österreich sind rund fünf Millionen Personen gegen die Folgen von Berufskrankheiten bei der AUVA gesetzlich versichert. Für BVAEB-, BVAEB- und SVS -Versicherte sind diese Versicherungsträger auch die Unfallversicherer.

Meldung einer Berufskrankheit

Zur Meldung einer Berufskrankheit sind Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Ärztin/Arzt verpflichtet (Meldung einer Berufskrankheit BVAEB, Meldung einer Berufskrankheit AUVA, Meldung einer Berufskrankheit SVS).

Wer fürchtet, an einer Berufskrankheit zu erkranken, kann sich direkt an die AUVA (bzw. BVAEB, BVAEB oder SVS) wenden oder die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber veranlassen, Kontakt mit dem jeweiligen Unfallversicherungsträger aufzunehmen. Dieser betreut vorbeugend und übernimmt die Kosten für eine Arbeitsplatzevaluierung, regelmäßige Untersuchungen zur Gesundheitsüberwachung sowie für bestimmte gefährdete Berufsgruppen notwendige Impfstoffe.

Anerkennung als Berufskrankheit

Die Erkrankte/der Erkrankte hat unter folgenden Umständen Anspruch auf Anerkennung ihrer/seiner Erkrankung als Berufskrankheit und im Weiteren auf Rehabilitation und gegebenenfalls auf Rentenzahlung:

  • wenn die Krankheit in der Berufskrankheitsliste enthalten ist,
  • wenn die/der Erkrankte allfällige zusätzliche laut Liste geforderte Voraussetzungen erfüllt,
  • wenn ihre/seine Erwerbsfähigkeit über eine bestimmte Dauer in einem bestimmten Ausmaß herabgesetzt ist.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2019

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Mag. Oliver Wehner

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