Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Transplantation: Rechtliche Grundlagen

Transplantierte Organe stammen zum großen Teil von Verstorbenen. Im österreichischen Recht ist die sogenannte Widerspruchslösung zur Organspende verankert. Diese besagt, dass eine Organentnahme bei einer potenziellen Spenderin/einem potenziellen Spender nach Feststellung des Todes zulässig ist, sofern diese/dieser nicht schon zu Lebzeiten einer solchen widersprochen hat. Organe und Zellen dürfen nur freiwillig und unentgeltlich gespendet werden und dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn ausgerichtet sind.

Gesetzliche Regelungen

In Österreich sind Transplantationen und Organspenden (Tod- und Lebendspende) im Organtransplantationsgesetz (OTPG) geregelt. Die Entnahme von menschlichen Geweben und Zellen zur Weiterverarbeitung und Verwendung beim Menschen werden im Gewebesicherheitsgesetz (GSG) geregelt. Im GSG wird auch die Aufbereitung, Lagerung in Gewebebanken und Verteilung geregelt und es gilt auch hier die Widerspruchslösung.

Widerspruch gegen Organ-, Gewebe-, und Zellentnahmen bei Verstorbenen

In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organ-, Gewebe-, und Zellspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie eine Organ-, Gewebe- oder Zellspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister bei der Gesundheit Österreich GmbH, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei toten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen.

In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern unter 14 Jahren oder Erwachsenenvertretung).

In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, die Angehörigen einer verstorbenen Person vor der Organentnahme zu informieren. Eine gesetzliche Pflicht zu diesem Vorgehen besteht nicht.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 7. Juni 2019

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Priv.-Doz. Dr. Stephan Eschertzhuber, Univ.-Prof. Dr. Hildegard Greinix

Zurück zum Anfang des Inhaltes