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Das Gesundheitswesen im Überblick

Die Sicherung der Gesundheit ist in Österreich eine öffentliche Aufgabe und das Gesundheitssystem ist öffentlich organisiert. Das bedeutet: Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung und gesetzliche Interessenvertretungen (z.B. Kammern, Patientenanwaltschaft etc.) sind für verschiedene Teilbereiche des Gesundheitswesens verantwortlich: z.B. Gesetzgebung, Verwaltung, Finanzierung, Leistungserbringung, Qualitätskontrolle, Ausbildung etc. Die Gesundheitsleistungen werden aber sowohl von öffentlichen als auch von privaten Einrichtungen erbracht.

Die Gesundheitsausgaben werden überwiegend aus öffentlichen Mitteln – und zwar Sozialversicherungsbeiträgen und Steuergeldern – sowie aus privaten Beiträgen finanziert. Zu den privaten Mitteln zählen z.B. Rezeptgebühr, Taggeld bei Spitalsaufenthalten, Selbstbehalte oder private Krankenversicherungen. Die Sozialversicherung wird durch Beiträge der Versicherten finanziert, bei unselbstständig Erwerbstätigen zahlen auch die Dienstgeberinnen/Dienstgeber Beiträge.

Wer hat Zugang zum Gesundheitswesen?

Ein wesentliches Merkmal des österreichischen Gesundheitssystems ist der gleiche und einfache Zugang zu allen Gesundheitsleistungen für alle, unabhängig von Alter, Wohnort, Herkunft und sozialem Status, sowie unabhängig von der Art bzw. vom Umfang der Leistungen. Ermöglicht wird dies im Wesentlichen durch eine solidarische Finanzierung, die im Sozialrecht und im Sozialversicherungsrecht sowie in zusätzlichen Vereinbarungen (z.B. Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern) geregelt ist (Solidaritätsprinzip).

Das Sozialversicherungssystem ist eine tragende Säule des Gesundheitswesens. Es umfasst die Zweige Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und basiert auf dem Modell der Pflichtversicherung. Nahezu die gesamte Bevölkerung ist dank der gesetzlich verankerten Pflichtversicherung durch eine Krankenversicherung geschützt. Zusätzlich zur sozialen Krankenversicherung kann eine private Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

Die Pflichtversicherung ist grundsätzlich an eine Erwerbstätigkeit gebunden, dabei können auch Familienangehörige oder Lebenspartnerinnen/Lebenspartner mitversichert sein. Zusätzlich gibt es Regelungen für Pensionistinnen/Pensionisten und Arbeitslose. Auch eine Selbstversicherung ist im österreichischen Sozialversicherungssystem unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Personen ohne Krankenversicherung müssen für die Kosten der Gesundheitsleistungen selbst aufkommen – ausgenommen sind Erste-Hilfe-Leistungen.

Leistungen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung

Die Gesundheitsversorgung der österreichischen Bevölkerung wird über die soziale Kranken- und Unfallversicherung abgedeckt. Ihre Leistungen umfassen z.B.: ärztliche Hilfe (ambulante Versorgung), Spitalspflege (stationäre Versorgung), medizinische Rehabilitation, Medikamente, medizinische Hauskrankenpflege und Leistungen von Hebammen, Psychotherapie und klinisch-psychologische Diagnostik, Behandlungen durch medizinisch-technische Dienste, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, Gesunden- und Vorsorgeuntersuchungen, Reise- und Transportkosten, Zuschüsse für Heilbehelfe und Hilfsmittel, Krankengeld, Wochengeld bei einer Geburt oder Unfallheilbehandlungen.

Einen genauen Überblick über die Leistungen der Krankenversicherung und der Unfallversicherung finden Sie auf und der finden Sie auf der Website der Sozialversicherung.

Ambulante & stationäre Versorgung

Die ambulante medizinische Versorgung der Bevölkerung erfolgt auf drei Schienen: Der größte Anteil wird von niedergelassenen Allgemeinmedizinerinnen/ Allgemeinmedizinern, Fachärztinnen/Fachärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten in ihren Praxen übernommen. Etwa die Hälfte der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte verfügt über Verträge mit einer Krankenkasse oder mehreren Krankenkassen. Zum sogenannten „extramuralen Bereich“ der ambulanten Versorgung zählen weiters auch die Ambulatorien der Krankenkassen sowie andere (privat geführte) selbstständige Ambulatorien. Darüber hinaus stehen in den Krankenhäusern („intramuraler Bereich“) für die ambulante Versorgung auch Spitalsambulanzen zur Verfügung. Zur ambulanten Versorgung zählen auch Heilmittel und Heilbehelfe. Ambulante Versorgung leisten noch weitere Gesundheitsberufe, wie Ergo- und Physiotherapeutinnen/-therapeuten, Hebammen, Logopädinnen/Logopäden etc.

Weitere Informationen finden Sie unter Arztbesuch.

Die wohnortnahen Primärversorgung soll durch multiprofessionelle und interdisziplinäre Gesundheitszentren ausgebaut werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.primaerversorgung.gv.at.

Die stationäre medizinische Versorgung der österreichischen Bevölkerung wird von öffentlichen, privat-gemeinnützigen und rein privaten Spitälern bereitgestellt. Zu den Betreibern bzw. Trägern der Krankenhäuser zählen die Länder mit ihren Landesgesellschaften, Gemeinden bzw. Gemeindeverbände, Glaubensgemeinschaften (konfessionelle Träger), Sozialversicherungsträger oder private Träger.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website Krankenanstalten in Zahlen sowie unter Krankenhausaufenthalt.

Gesundheitsförderung und Prävention

Ein Zugewinn an gesunden Lebensjahren der Bevölkerung kann nicht nur durch ein Mehr an Krankenversorgung, sondern vielmehr durch eine wirkungsvolle Gesundheitsförderung und Prävention erzielt werden. In diesem Zusammenhang wurde Gesundheitsförderung als Pflichtaufgabe der sozialen Krankenversicherung verankert. Ziel ist es, die Entwicklung gesundheitsförderlicher Lebensräume zu fördern und gesunde Verhaltensweisen zu unterstützen.

Maßnahmen und Initiativen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention sind in Österreich seit 1998 im Gesundheitsförderungsgesetz verankert. Der Fonds Gesundes Österreich (FGÖ) ist die bundesweite Kontaktstelle für Gesundheitsförderung und Prävention. Er fördert Projekte und führt Informationskampagnen in diesen Bereichen durch. Die Entwicklung von Projekten der Gesundheitsförderung ist auch eine Aufgabe der Länder.

Informationen u.a. zu den gesetzlichen Grundlagen, zu den Gesundheitszielen und zur Gesundheitsförderungsstrategie finden Sie auf der Webseite des Gesundheitsministeriums.

Zuständigkeiten im Gesundheitssystem

Die Zuständigkeiten für die Gestaltung des Gesundheitssystems sind im Wesentlichen zwischen Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung als selbstverwaltete Körperschaft aufgeteilt. Der Bund ist z.B. für die Gesetzgebung – im Spitalsbereich nur für die Grundsatzgesetzgebung –, für die Gesundheitsberufe, für das öffentliche Gesundheits- und Arzneimittelwesen, für die Verbrauchergesundheit (z.B. Lebensmittelsicherheit, Gentechnik) und für sonstige überregional wahrzunehmende Angelegenheiten des Gesundheitssystems zuständig. Ländersache sind z.B. die Ausführungsgesetzgebung oder die Sicherstellung der Spitalsversorgung. Weiters wird die Gesundheitsverwaltung weitgehend von den Ländern bzw. Gemeinden wahrgenommen. Die Sozialversicherung regelt u.a. die Versorgung mit niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten gemeinsam mit der Ärztekammer. Auch die Finanzierung der öffentlichen Gesundheitsversorgung ist zwischen Sozialversicherung sowie Bund, Ländern und Gemeinden geregelt.

Die Verteilung der Zuständigkeiten im Gesundheitssystem erfordert, dass die Verantwortlichen wichtige Entscheidungen untereinander abstimmen. Dazu werden Vereinbarungen und Verträge geschlossen – z.B. die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Dabei handelt es sich um einen befristeten innerstaatlichen Vertrag zwischen dem Bund und den neun Bundesländern, in dem wichtige Rahmenbedingungen festgelegt werden. Weitere Informationen finden Sie unter Gesundheitsreform – Zielsteuerung Gesundheit und Finanzierung des Gesundheitssystems.

Steuerorgane des Gesundheitssystems – Zielsteuerung Gesundheit

Als zentrales Organ für die Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens wurde im Zuge der Gesundheitsreform 2005 die Bundesgesundheitsagentur (BGA) eingerichtet. Die Organe der BGA sind die Bundes-Zielsteuerungskommission und der Ständige Koordinierungsausschuss.

In den Ländern sind Landesgesundheitsfonds eingerichtet. Sie setzen die von der BGA erarbeiteten Grundsätze um. Die entsprechenden Organe des Landesgesundheitsfonds sind die Landesgesundheitsplattformen und die Landes-Zielsteuerungskommission.

Im Zuge der 2013 begonnen Gesundheitsreform wurde ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem zur gemeinsamen Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung eingerichtet. Als rechtliche Grundlage dienen dabei innerstaatliche Verträge (Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG), die zwischen dem Bund und den Ländern – unter Einbeziehung der Sozialversicherung – in regelmäßigen Abständen geschlossen werden. In diesen Vereinbarungen zur Zielsteuerung-Gesundheit werden u.a.gesundheitspolitische Grundsätze, Aufbau, Inhalte und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit sowie die dafür notwendigen Entscheidungsstrukturen auf Bundes- und Landesebene – eine Bundes-Zielsteuerungskommission und neun Landes-Zielsteuerungskommissionen – verankert. Weitere Informationen finden Sie unter Gesundheitsreform – Zielsteuerung Gesundheit.

Finanzielle Absicherung des Systems

Das Gesundheitssystem finanziert sich durch eine Mischung aus einkommensabhängigen Sozialversicherungsbeiträgen, steuerfinanzierten öffentlichen Geldern und aus privaten Zuzahlungen in Form von direkten und indirekten Kostenbeteiligungen. Diese solidarische Finanzierung sichert – unabhängig von Einkommen, Alter, Geschlecht oder Herkunft – den gerechten Zugang zu Gesundheitsleistungen.

Weitere Informationen finden Sie unter: Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2019

Erstellt durch:
  • Gesundheit Österreich GmbH, Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen, Abteilung Gesundheitsökonomie
  • Redaktion Gesundheitsportal
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