Pflegeassistenzberufe
Inhaltsverzeichnis
Berufsbezeichnung und gesetzliche Regelung
„Pflegeassistentin“ bzw. „Pflegeassistent“ (PA); „Pflegefachassistentin“ bzw.. „Pflegefachassistent“ (PFA)
PA und PFA sind durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelt, das u.a. Tätigkeiten, Kompetenzen, Voraussetzungen der Berufsausübung sowie die Fortbildungspflicht definiert.
Aufgaben und Einsatzorte
Beide Berufsgruppen sind Teil professioneller Pflegeteams und arbeiten eng mit anderen Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen zusammen. Zu ihren Aufgaben zählen pflegerischeMaßnahmen wie:
- Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden sowie bei der Mobilisation und der Nahrungsaufnahme
- Messen von Vitalzeichen wie Blutdruck, Puls oder Körpertemperatur
- Beobachtung des Gesundheitszustands und Weitergabe von den Informationen an das Pflegeteam
- Mitwirkung bei pflegerischen Maßnahmen und Unterstützung in Notfallsituationen
Dabei orientieren sich an den vorhandenen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Person. In der Praxis bedeutet das z.B. sie helfen beim richtigen Aufstehen, beim Waschen/ Duschen, beim Anziehen oder beim Gang zur Toilette. Sie achten darauf, ob sich der Appetit verändert, Unsicherheiten beim Gehen auftreten oder plötzliche Verwirrtheit auftritt und informieren dementsprechend das Pflegeteam.
Die Pflegefachassistenz hat mehr Befugnisse und darf erweiterte pflegerische und medizinisch unterstützende Tätigkeiten durchführen. Zu ihren Aufgaben zählen z.B. auch venöse Blutabnahmen, EKG-Untersuchungen, die Verabreichung bestimmter Injektionen oder einfache Wundversorgungen.
Einsatzorte sind öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Pflegeheime, Tageszentren, die mobile Hauskrankenpflege, Kuranstalten oder Rehabilitationseinrichtungen aber auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie im niedergelassenen Bereich wie in Ordinationen.
Ausbildung
Voraussetzung für die Berufsausübung ist eine abgeschlossene, gesetzlich anerkannte Ausbildung sowie die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (GBR). Die Ausbildung wird an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder in anerkannten Lehrgängen angeboten und schließt mit einer kommissionellen Prüfung ab.
Pflegeassistenz: gesetzlich geregelt und umfasst 1.600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Als Vollzeitausbildung dauert sie in der Regel ein Jahr, bei Teilzeit- oder berufsbegleitenden Modellen entsprechend länger.
Pflegefachassistenz: eine schulische Ausbildung mit einem theoretischen und praktischen Umfang von 3.200 Stunden. Sie dauert in der Regel zwei Jahre, bei Teilzeitmodellen entsprechend länger. Bei vorhandener Pflegeassistenz-Ausbildung sind verkürzte Ausbildungswege möglich.
Seit September 2023 besteht zusätzlich der Lehrberuf Pflegeassistenz als zeitlich begrenzter Ausbildungsversuch, der eine Lehrzeit von drei Jahren beinhaltet. Die praktische Ausbildung erfolgt in Lehrbetrieben, die theoretische Ausbildung in der Berufsschule.
Zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zählen je nach Ausbildungsträger insbesondere: Mindestalter, Abschluss der 9. Schulstufe oder Pflichtschulabschlussprüfung, gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, ausreichende Deutschkenntnisse (häufig Niveau B2) sowie ein Aufnahmeverfahren. Für beide Pflegeausbildungen, die von Jugendlichen absolviert werden, gelten besondere Schutzbestimmungen: Bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen medizinisch-pflegerische Maßnahmen ausschließlich in Form von Simulationen durchgeführt werden. Nachtarbeit ist erst ab 18 Jahren zulässig und nicht in zwei aufeinanderfolgenden Nächten.
Hinweis
Personen, die eine Pflegehilfe-Ausbildung vor 2016 abgeschlossen haben, sind weiterhin zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt. Eine Aufschulung ist gesetzlich nicht verpflichtend, wird jedoch aus fachlicher Sicht empfohlen.
Personen mit im Ausland erworbenen Pflegequalifikationen benötigen für die Berufsausübung in Österreich eine formelle Anerkennung oder Nostrifikation. Zuständigkeiten richten sich nach Herkunft des Abschlusses (EU/EWR/Schweiz oder Drittstaat).
Fort- und Weiterbildungen
Beide Berufsgruppen unterliegen einer Fortbildungspflicht:
- Pflegeassistenz: 40 Stunden Fortbildung innerhalb von 5 Jahren
- Pflegefachassistenz: 60 Stunden Fortbildung innerhalb von 5 Jahren
Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung wie z.B. Einstieg der PA in die Pflegefachassistenz-Ausbildung, Wechsel in Sozialbetreuungsberufe, Abschluss weiterer Gesundheitsassistenzberufe.
Weiterbildungen können Fachkenntnisse vertiefen und erweitern.
Inanspruchnahme und Kosten
Die Berufsausübung von PA und PFA erfolgt nur im Rahmen von Dienstverhältnissen. Ihre Tätigkeiten sind Teil der durch Einrichtung oder mobilen Dienste erbrachten Versorgung.
Generell hängt die Organisation und Verrechnung von Pflegeleistungen von der Versorgungsform (ambulant, stationär, teilstationär) ab. In der stationären Akutversorgung fallen für pflegerische Leistungen (PA, PFA und DGKP) in der Regel keine direkten Kosten an. Weitere Informationen finden Sie unter Krankenhausaufenthalt.
In der stationären Langzeitpflege (Pflegeheime) entstehen Kosten; deren Höhe sich u.a. nach persönlicher Situation und den Landes- und Anbietervorgaben richtet. Auch bei der mobilen Pflege zu Hause fallen Kostenbeiträge an, die abhängig vom Leistungsumfang, Qualifikation des eingesetzten Personals sowie Landes- und Anbietervorgaben sind. Unterstützungen wie Pflegegeld sowie Zuschüsse können, je nach Bundesland und individueller Lage, zur Deckung der anfallenden Kosten herangezogen werden.
Nähere Informationen zu Kosten, Förderungen und regionalen Regelungen bieten die jeweiligen Pflegeanbieter, auf den jeweiligen Gesundheits- und Sozialseiten der Bundesländer, beim Info-Service des Sozialministeriums die zuständigen Stellen der Bundesländer sowie der bundesweiten Infoplattform zu Pflege und Betreuung pflege.gv.at.
Hinweis
Pflegepersonen sind arbeits- und sozialrechtlich durch die Arbeiterkammer vertreten. Daneben bestehen freiwillige Berufsverbände (z.B. ÖGKV) sowie weitere Organisationen, die sich mit fachlichen, beruflichen oder berufspolitischen Anliegen befassen.
Hilfreiche Links
Letzte Aktualisierung: 3. März 2026
Erstellt durch: Gesundheit Österreich GmbH, Abteilung Gesundheitsberufe und Langzeitpflege