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Kassen-, Wahl- oder Privatarzt?

Kassen-, Wahl- oder Privatärzte unterscheiden sich nicht nur in Bezug auf die Kosten. Im Gegensatz zur Wahlärztin/zum Wahlarzt sind bei einer Privatärztin/einem Privatarzt die Kosten voll und ganz selbst zu tragen. In Österreich gibt es unterschiedliche Sozialversicherungsträger, die auch für die Krankenversicherung zuständig sind. Die Krankenkassen haben mit Ärztinnen/Ärzten Verträge (Vertragsärztinnen/Vertragsärzte), auf deren Basis die Leistungen der Ärztinnen/Ärzte in der Patientenbetreuung abgerechnet werden.

Freie Arztwahl

Sie haben das Recht, Ihre Ärztin/Ihren Arzt frei zu wählen. Wenn es um Kosten und die Art der Abrechnung geht, lassen sich die Arztpraxen in Österreich in drei Gruppen einteilen:

Kassenpraxen

Kassenpraxen werden von sogenannten Vertragsärztinnen/Vertragsärzten geführt: von Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmedizinern, Fachärztinnen/Fachärzten, die einen Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger abgeschlossen haben. Ärztinnen/Ärzte erbringen vertraglich festgelegte Leistungen, deren Kosten durch die Sozialversicherung gedeckt sind. Bei einigen Versicherungsträgern sind Kostenbeteiligungen (Selbstbehalte) von Patientinnen/Patienten vorgesehen, die im Nachhinein von der Sozialversicherung vorgeschrieben werden. Die Verträge der Sozialversicherung mit den Ärztinnen und Ärzten gewährleisten für die Patientinnen und Patienten beispielsweise bestimmte Öffnungszeiten bzw. dass Ärztinnen und Ärzte nach festgelegten medizinischen und ökonomischen Richtlinien Untersuchungen, Therapien und Medikamente verordnen.

Wahlarztpraxen

Wahlarztpraxen werden von Ärztinnen und Ärzten ohne Kassenverträge geführt. Sie können ihre Honorare frei festlegen (gegebenfalls gibt es auch Empfehlungshonorare der Ärztekammer). Patientinnen und Patienten bezahlen die medizinische Leistung aus eigener Tasche. Nach Vorlage der Rechnung bei der Krankenkasse erstattet diese einen Teil der Kosten zurück (Weitere Informationen erhalten Sie unter Kosten und Selbstbehalte). Wahlärztinnen und Wahlärzte können neben der Höhe ihrer Honorare auch den Sitz der Ordination, ihre Ordinationszeiten und ihr Leistungsspektrum frei wählen. Um Unklarheiten oder gar böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Patientinnen und Patienten schon vor Behandlungsbeginn die Kostenfrage mit der Ärztin/dem Arzt bzw. die Höhe der Kostenerstattung mit ihrem Krankenversicherungsträger abklären.

Privatpraxen

Privatpraxen werden von Ärztinnen/Ärzten geführt, bei denen kein Recht auf Kostenrückerstattung besteht – selbst wenn es sich dabei um Leistungen im Sinne der Krankenversicherungsträger handelt. Sie haben einen Kassenvertrag und betreiben zusätzlich eine „Privatordination“ (in der Kassenpraxis oder räumlich getrennt davon) oder erfüllen zwar die formalen Ansprüche einer Wahlärztin/eines Wahlarztes, schlüsseln jedoch ihre Honorarnoten nicht im Sinne der Krankenkassenleistungen auf. Die Honorargestaltung in Privatpraxen ist völlig frei und an keine Ober- oder Untergrenze gebunden. Als Richtwert dafür, ob ein Honorar angemessen ist, können die Empfehlungstarife der Ärztekammern in den Bundesländern sowie der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) herangezogen werden. Vereinbaren Sie in jedem Fall mit Ihrer behandelnden Ärztin/Ihrem behandelnden Arzt die Honorarhöhe bereits vor Behandlungsbeginn.

Selbst zu zahlende ärztliche Angebote

Alle Leistungen aus dem Leistungskatalog eines Krankenversicherungsträgers werden von diesem abgedeckt, wenn diese in einer Kassenpraxis in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können Ärztinnen/Ärzte auch sogenannte außervertragliche Leistungen anbieten und dafür ein Privathonorar verrechnen. Sie müssen jedoch die Patientin/den Patienten vorab explizit darüber informieren. Dies gilt auch für den Fall, dass die Patientin/der Patient selbst eine Diagnose- oder Behandlungsmethode wünscht, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt ist. In manchen Arztpraxen werden auch bestimmte Produkte wie z.B. Kosmetika, Kontaktlinsen oder Nahrungsergänzungsmittel zum Kauf angeboten. Sie als Konsumentin/Konsument können frei entscheiden, ob Sie solche Waren kaufen wollen oder nicht. Auch Preisvergleiche sind sinnvoll.

Laut Ärztegesetz sind Ärztinnen/Ärzte generell dazu angehalten, primär schulmedizinische, also wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden anzuwenden. Darüber hinaus können sie auch komplementärmedizinische Methoden wie Akupunktur, Traditionelle Chinesische Medizin oder Homöopathie anbieten. Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, die Patientin/den Patienten zu informieren, wenn das vorgeschlagene Verfahren wissenschaftlich nicht anerkannt ist. Die Kosten dafür werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen.

Tipp

Lassen Sie sich die Vor- und Nachteile der von der Ärztin/dem Arzt gewählten Methode im Vergleich zum schulmedizinischen Vorgehen genau erklären und wägen Sie sorgfältig ab.

Öffnungszeiten der Arztpraxen

Vertragsärztinnen/Vertragsärzte müssen Mindestordinationszeiten einhalten, die von dem jeweiligen Krankenversicherungsträger vorgegeben sind. Das Stundenausmaß ist je nach Bundesland unterschiedlich und liegt bei ungefähr 20 Stunden pro Woche. Diese sind auf Früh-, Nachmittags- und Abendordinationen aufzuteilen.

Hausbesuche sind in diesen 20 Stunden nicht inkludiert, sondern werden zusätzlich durchgeführt. Wahlärztinnen/Wahlärzte müssen keinerlei Vorgaben einhalten, was ihre Öffnungszeiten anbelangt.

Barrierefreiheit in den Arztpraxen

Die österreichische Regierung hat 2005 mit dem Behindertengleichstellungsgesetz das Ziel festgeschrieben, „die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern“ und ihnen damit ein selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Leben der Gesellschaft zu gewährleisten.

Als barrierefrei gelten laut Gesetz „bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise – ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe – zugänglich und nutzbar sind“. Laut Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz können behinderte Menschen bauliche Maßnahmen einklagen.

Auch für Ordinationen gelten gewisse Bestimmungen zur Barrierefreiheit: So sollen Ärztinnen und Ärzte seit 1. Juli 2006 bei Neugründung oder Ordinationsnachfolge einen Behindertenverband konsultieren, um Barrierefreiheit zu erreichen. Ärztinnen und Ärzte sind zudem angehalten, Patientinnen und Patienten über Barrieren schon vor dem Besuch der Ordination zu informieren. Barrierefreie Ordinationen finden Sie auf der Website der Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin.

Weitere ärztliche Tätigkeiten

Ärztliche Leistungen, die nicht der Krankenbehandlung dienen, sind immer privat zu bezahlen. Dazu zählen unter anderem:

  • Führerscheinuntersuchungen
  • Medizinische Atteste für Schule, Dienstgeber, private Versicherungen etc.
  • Pflegefreistellungsbestätigungen
  • Patientenverfügungen
  • Impfungen
  • Reiseprophylaxe und Reiseimpfungen

Kosmetische Behandlungen gelten nur dann als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung von Krankheitszuständen dienen.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2020

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Reinhold Glehr

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