Mutter-Kind-Pass
Inhaltsverzeichnis
Wann erhalte ich den Mutter-Kind-Pass?
Nachdem die Ärztin/der Arzt eine Schwangerschaft festgestellt hat, erhält die schwangere Frau den Mutter-Kind-Pass.
Hinweis
Auch wenn Sie nicht versichert sind, haben Sie Anspruch auf den Mutter-Kind-Pass. Sie müssen sich jedoch vor der Inanspruchnahme einer Untersuchung von der Krankenkasse, die für Ihren Wohnort zuständig ist, einen Anspruchsbeleg ausstellen lassen. Mit diesem Beleg können Sie bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers die jeweiligen vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen kostenlos durchführen.
Welche Angaben enthält der Mutter-Kind-Pass?
Der Mutter-Kind-Pass ist ein wichtiges Untersuchungsdokument und enthält folgende Angaben:
- Anamnese der Mutter (z.B. Alter, Gewicht vor der Schwangerschaft)
- Verlauf der Schwangerschaft und Geburt (z.B. Anämie, Gestationsdiabetes)
- Daten und Befunde (z.B. Ultraschall, Blutuntersuchungsergebnisse)
- Untersuchungsbefunde der Entbindung (z.B. Kaiserschnitt, Beckenendlage)
- Untersuchungsbefunde des Kindes (z.B. APGAR, Augenuntersuchung)
Ausführliche Informationen, welche Untersuchungen zu welchem Zeitpunkt stattfinden sollen, erhalten Sie unter Der Mutter-Kind-Pass auf einen Blick.
Wohin kann ich mich wenden?
Den Mutter-Kind-Pass erhalten Sie bei folgenden Ärztinnen/Ärzten und Einrichtungen:
- Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin,
- in den Fachambulatorien der Gebietskrankenkassen,
- in den Ambulanzen von Krankenanstalten mit geburtshilflicher Abteilung und
- in den Schwangerschafts- bzw. Familienberatungsstellen.
Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?
Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen können bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten der Sozialversicherung kostenlos durchgeführt werden. In Österreich können nicht krankenversicherte Frauen bei ihrer zuständigen Krankenkasse einen Ersatzkrankenschein anfordern. Die Kosten für die Untersuchungen übernimmt zu zwei Drittel der Bund und zu einem Drittel der Krankenversicherungsträger. Für Frauen ohne Krankenversicherung trägt der Bund die Kosten zur Gänze.
Führt eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt die Untersuchungen durch, müssen die entstandenen Kosten zunächst selbst bezahlt werden. Bei Vorlage der Honorarnote samt Zahlungsnachweis werden die Kosten zum Teil von der Sozialversicherung übernommen.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 18. September 2018
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Dr. Renate Fally-Kausek