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Patientenrechte in der Psychiatrie

In psychiatrischen Krankenhäusern oder psychiatrischen Abteilungen von Spitälern kann unter bestimmten Voraussetzungen die Bewegungsfreiheit der Patientinnen und Patienten eingeschränkt werden. Diese Freiheitseinschränkung wird auch als „Unterbringung“ bezeichnet. Sie liegt vor, wenn z.B. eine Patientin oder ein Patient die psychiatrische Abteilung nicht aus eigenem Willen, sondern nur mit ärztlicher Zustimmung verlassen darf oder wenn die Behandlung an einer geschlossenen Station stattfindet.

Was sind die Voraussetzungen der Unterbringung?

Laut Unterbringungsgesetz (BGBl. Nr. 155/1990) darf in einer psychiatrischen Abteilung nur untergebracht werden, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • die Person ist psychisch erkrankt, 
  • es besteht Gefahr für Leben oder Gesundheit der bzw. des Erkrankten, oder das Leben oder die Gesundheit anderer sind erheblich gefährdet und
  • ausreichende andere Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten - insbesondere außerhalb einer Anstalt - fehlen.

Eine Person darf nur dann ohne oder gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn eine Amtsärztin bzw. ein Amtsarzt oder eine Polizeiärztin bzw. ein Polizeiarzt nach gründlicher Untersuchung eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Nach der Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung hat die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter unverzüglich das zuständige Gericht, eine Patientenanwältin oder einen Patientenanwalt, sowie mit Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten einen Angehörigen zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt muss die Patientin oder den Patienten über Grund und Bedeutung der Behandlung aufklären. Eine Unterbringung darf drei Monate nicht überschreiten. 

Neben der Kontrolle durch das zuständige Gericht ist auch die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt verpflichtet, die Unterbringungsgründe regelmäßig zu beurteilen und schriftlich festzuhalten. Unabhängig vom Stand des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens muss die Unterbringung aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. 

Patientenanwälte im Sinne des Unterbringungsgesetzes

Die Patientenanwälte in der Psychiatrie (nicht zu verwechseln mit den Patientenanwaltschaften, die von den Bundesländern eingerichtet sind) vertreten, beraten und unterstützen die Patientinnen und Patienten. Sie werden laut Unterbringungsgesetz von Vereinen gestellt, die für die Patientenvertretung von psychisch Kranken zuständig sind. Das zuständige Bezirksgericht bestellt für jede psychiatrische Abteilung speziell geschulte Patientenanwältinnen bzw. Patientenanwälte, die bei einer Unterbringung der betroffenen Person zur Seite stehen. Sie sind von den Krankenanstalten unabhängig und werden den Patientinnen bzw. Patienten kostenlos zur Seite gestellt. Die Patientenanwältin oder der Patientenanwalt übernimmt auch die Rechtsvertretung vor Gericht und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Beratung und Unterstützung durch spezialisierte Vereine

Folgende gemeinnützige Vereine setzen sich für die Patientenrechte von psychisch kranken und geistig behinderten Menschen ein; zu ihren Arbeitsbereichen zählen Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung:

Weitere Informationen:

  • Im Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramtes finden Sie den Gesetzestext des Unterbringungsgesetzes.
  • Mehr Informationen zum Thema „Unterbringung“ und die Broschüre „Patientenrechte in der Psychiatrie“ zum Download bietet der Verein VertretungsNetz.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 9. Juni 2022

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Gerald Bachinger

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