
Patientenrechte & freiheitsbeschränkende Maßnahmen
Bei Aufenthalten in Spitälern oder Pflegeheimen kann der Zustand von Patientinnen/Patienten manchmal dazu führen, dass sie sich oder andere durch ihren Bewegungsdrang gefährden. Unter welchen Voraussetzungen freiheitseinschränkende Maßnahmen erlaubt sind, wird im Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) geregelt.
Das Heimaufenthaltsgesetz gilt in Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Tageszentren, aber auch in Spitälern, wenn dort Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung betreut werden. In psychiatrischen Abteilungen von Spitälern hingegen kommt das Unterbringungsgesetz zur Anwendung. Mehr zum Unterbringungsgesetzt erfahren Sie unter „Patientenrechte in der Psychiatrie“.
Beispiele für Freiheitsbeschränkungen sind:
- Hindern am Verlassen des Bettes, z.B. durch Gurte, Netzbett oder Bettseitenteile,
- Hindern am Aussteigen aus dem Rollstuhl oder am Aufstehen von einem Sessel, z.B. durch Gurte oder durch einen vorgeschobenen Tisch,
- Hindern am Verlassen eines Raumes, z.B. durch versperrte Türen, oder
- Verabreichen von beruhigenden Medikamenten (Sedierung), die die Bewegungsfähigkeit unterbinden.
Im Heimaufenthaltsgesetz ist geregelt, wie bei Freiheitseinschränkungen vorzugehen ist, d.h. von wem sie angeordnet werden dürfen, wie sie dokumentiert und an wen sie gemeldet werden müssen.
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Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
zuletzt aktualisiert 13.02.2018
Freigegeben durch Redaktion Gesundheitsportal
Letzte Expertenprüfung durch Dr. Gerald Bachinger, NÖ PatientInnen- und Pflegeanwalt
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