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Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP)

Der elektronische Eltern-Kind-Pass (eEKP) ist eine elektronische Anwendung gemäß § 4 eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG) zur Dokumentation von Beratungen und Untersuchungsergebnissen von Schwangeren und Kindern, zur Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten sowie zum Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes.

Die Nutzung der eEKP-Anwendung durch Schwangere und obsorgeberechtigte Personen für Kinder ist jedoch nicht erforderlich, um die damit verbundenen Vorsorgeuntersuchungen und Beratungen in Anspruch zu nehmen. Der Nachweis für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe wird durch die elektronische Dokumentation automatisch übermittelt.

Achtung

Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld muss weiterhin beim zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden.

Voraussetzung zur Nutzung der eEKP-Anwendung ist der Login mit ID Austria. Die Wahrnehmung dieser Rechte können auch im Wege einer Servicestelle wahrgenommen werden. Die Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin.

Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken, kann von der Schwangeren, deren gesetzlicher Vertretung und den obsorgeberechtigten Personen auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.

Wo finde ich weitere Informationen?

  • Haben Sie Probleme mit der App, der Nutzung oder dem Login? Die Serviceline ist Ihre erste Anlaufstelle für technische Fragen und hilft Ihnen ab 1. Oktober 2026 schnell telefonisch weiter. Die Serviceline steht unter +43 50 124 4450 oder per E-Mail ElternKindPass@sozialversicherung.at von Montag bis Freitag von 7:30 - 16:00 Uhr zu Verfügung.

            Gesundheit Österreich GmbH, z.H. eHealth-Servicestelle
            servicestelle@ehealth.gv.at
            Stubenring 6
            1010 Wien

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2026

Erstellt durch: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK)

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