Die Ausbildung findet in Modulen statt. Zur Erlangung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter:in muss nach der Sanitäter:in-Ausbildung (Modul 1, Rettungssanitäter:in, 260 Stunden, verkürzte Ausbildungsdauer für bestimmte Berufsgruppen) noch ein weiteres Modul im Umfang von 480 Stunden absolviert werden (Modul 2). Den Abschluss der Ausbildung erhält man nach dem positiven Ablegen einer kommissionellen Prüfung.
Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit zwei Jahren befristet – zur Verlängerung müssen bestimmte Fortbildungen absolviert werden und eine Rezertifizierung erfolgen. Die Berechtigung für das Modul 2 ist von folgenden Bedingungen abhängig::
- Erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests,
- Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zur Rettungssanitäter:in,
- Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz in Rettungs- und Krankentransportsystemen.
Notfallkompetenzen
Notfallsanitäter:innen können zusätzlich die Notfallkompetenzen „Arzneimittellehre“, „Venenzugang und Infusion“ und „Beatmung und Intubation“ erlangen. Die Berechtigung der Zusatzbezeichnung der jeweiligen Notfallkompetenz ist nach positivem Abschluss der Ausbildung für zwei Jahre gültig und muss danach erneuert werden. Der Stundenumfang zur Erlangung der Notfallkompetenzen ist je nach Modul unterschiedlich.
- Notfallsanitäter:in mit allgemeiner Notfallkompetenz „Arzneimittellehre“ (NKA): 40 Stunden plus erfolgreiche Ausbildung zur oder zum Notfallsanitäter:in.
- Notfallsanitäter:in mit allgemeiner Notfallkompetenz „Venenzugang und Infusion“ (NKV): 50 Stunden plus Modul Arzneimittellehre plus erfolgreiche Ausbildung zur oder zum Notfallsanitäter:in.
- Notfallsanitäter:in mit besonderer Notfallkompetenz „Beatmung und Intubation“ (NKI): 110 Stunden plus Modul Arzneimittellehre plus Modul Venenzugang/Infusion plus erfolgreiche Ausbildung zur oder zum Notfallsanitäter:in sowie 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem.
Allgemeine und besondere Notfallkompetenzen
Notfallsanitäter:innen können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:
Arzneimittellehre: Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden.
Venenzugang und Infusion: Punktion peripherer Venen und Infusion von bestimmten Lösungen.
Die oder der Notfallsanitäter:in kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten erwerben:
Beatmung und Intubation: Beatmungsschlauch in Luftröhre legen. Die Anwendung unterliegt strengen Voraussetzungen.