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Verbesserungen bei der Lebensmittelkennzeichnung

12.12.2014

Die neue EU-Verbraucherinformationsverordnung (Nr. 1169/2011) ist bereits seit Ende 2011 in Kraft. Geltungsbeginn ist der 13. Dezember 2014, dies bedeutet, dass ab sofort die geänderten allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen angewendet werden müssen.

Nur die Neuerungen betreffend der Einführung einer verpflichtenden Nährwertkennzeichnung werden erst bis Ende 2016 für die Konsumentinnen und Konsumenten greifbar. Wesentliche Verbesserungen und Erleichterung bringt die neue Lebensmittelkennzeichnung nicht nur für Menschen mit Nahrungsmittelunverträglichkeiten, sondern generell für Konsumentinnen und Konsumenten, z.B. hinsichtlich Lesbarkeit und Transparenz sowie bezüglich Lebensmittelimitaten.

Diese Änderungen ergeben sich bei der Lebensmittelkennzeichnung ab sofort:

Allergenkennzeichnung

Künftig müssen die wichtigsten Allergene (14 Stoffe bzw. Stoffgruppen) in der Zutatenliste bei verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden, z.B. durch Schriftart, -stil oder Hintergrundfarbe. Auch bei unverpackten Lebensmitteln („lose Ware“) z.B. in Restaurants, Bäckereien oder Imbissen ist nun eine Allergeninformation erforderlich. Österreich hat dazu die Allergeninformationsverordnung (BGBl. II Nr. 175/2014) erlassen. In diesem Zusammenhang wurden von der Codexkommission Leitlinien bzw. eine Empfehlung zur schriftlichen Allergeninformation beschlossen.

Auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInneninformation finden Sie die Liste der 14 anzugebenden Allergie- und Unverträglichkeitsauslöser www.verbrauchergesundheit.gv.at.

Hinweis

Die Ausdehnung der Kennzeichnung auf lose Waren und die Hervorhebung in der Zutatenliste bei verpackten Waren ist eine wertvolle Unterstützung für Menschen, die an Nahrungsmittelallergien oder -intoleranzen leiden und bestimmte Lebensmittelinhaltsstoffe aus gesundheitlichen Gründen meiden müssen.

Angabe des Einfrierdatums

Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischprodukten muss ab sofort das Einfrierdatum angegeben werden.

„Lebensmittelimitate“ und „Klebefleisch“

Der ersatzweise verwendete Stoff ist in unmittelbarer Nähe des Produktnamens in prominenter Größe anzugeben. Es muss der Hinweis erfolgen, dass z.B. anstelle von Käse eine Pflanzenfettmischung verwendet wurde.

Wurde „Klebefleisch“ verwendet und damit der Anschein eines gewachsenen Stücks Fleisch vermittelt, so ist durch den Zusatz „aus Fleischstücken zusammengefügt“ darauf hinzuweisen. Dies gilt sinngemäß auch bei Fischereierzeugnissen.

Mindestschriftgröße

Die Angaben müssen in einer Schriftgröße von mindestens 1,2 mm (bezogen auf die Größe der Kleinbuchstaben) unter Berücksichtigung von Kontrast und Schrift gemacht werden. Bislang bestand keine verpflichtende Mindestschriftgröße. Die Angaben mussten nur „deutlich sicht- und lesbar“ angebracht werden.

Verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch

Künftig (ab 1. April 2015) muss neben der bereits bestehenden verpflichtenden Kennzeichnung der Herkunft von Rindfleisch auch die Herkunft von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch gekennzeichnet werden. Für die näheren Ausführungen dieser Regelung hat die Europäische Kommission die Durchführungsvorschrift 1337/2013 erlassen. Für Lebensmittel, deren Herkunft freiwillig ausgelobt wird, wobei allerdings die Herkunft der primären Zutat(en) eine andere ist, muss dieser Unterschied dadurch klar gestellt werden, indem auch auf die Herkunft dieser Zutaten hingewiesen wird. Hier bedarf es allerdings noch einer Durchführungsvorschrift für die Anwendung dieser Bestimmung.

Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln

Auf bestimmten koffeinhaltigen Lebensmitteln, z.B. „Energy Drinks“, müssen Warnhinweise für spezielle Verbrauchergruppen wie Kinder, Schwangere und Stillende angebracht werden. Bislang galt nur die Verpflichtung, bei Getränken ab einem bestimmten Koffeingehalt den Hinweis „erhöhter Koffeingehalt“ anzubringen.

Nanokennzeichnung

Alle Zutaten, die in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien enthalten sind, müssen in der Zutatenliste eindeutig angeführt werden. Nach der Zutat muss „Nano“ in Klammern angeführt werden, um die Verständlichkeit für die Konsumentinnen/Konsumenten zu verbessern.

Hinweis

Ab Mitte Dezember 2016 muss für verpackte Waren die verpflichtende Nährwertkennzeichnung von den Lebensmittelunternehmen umgesetzt werden. Anzugeben sind ab diesem Zeitpunkt die „Big Seven“ Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz bezogen auf 100 Gramm bzw. Milliliter.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Letzte Aktualisierung: 12. Dezember 2014

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

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