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EU-Richtlinie regelt grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

31.01.2011

Mitte Jänner hat das Europäische Parlament einer EU-Richtlinie über Patientenrechte bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zugestimmt. Sie verankert das Recht der Patientinnen und Patienten für Behandlungen im EU-Ausland sowie auf Erstattung der Behandlungskosten.

Zwar lassen sich die meisten Europäerinnen und Europäer am liebsten wohnortnah im eigenen Land versorgen. Derzeit wird die Nachfrage nach grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung inklusive der Notfallversorgung auf rund ein Prozent der öffentlichen Gesundheitsausgaben geschätzt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Behandlung im Ausland notwendig wird, erklärte EU-Gesundheitskommissar John Dalli in einer Aussendung. Vor allem dann, wenn das notwendige spezielle Fachwissen im eigenen Land nicht vorhanden ist oder wenn das nächste Spital einfach auf der anderen Seite der Grenze liegt. Die neue Richtlinie hilft besonders Personen mit einer seltenen Erkrankung, die eine Behandlung durch Spezialistinnen/Spezialisten benötigen.

Spezielle Behandlungen besser verfügbar


Die Richtlinie soll hochwertige Behandlungen besser verfügbar machen. So ist die Entwicklung eines „Europäischen Referenznetzwerkes“ geplant, in dem sich anerkannte Kompetenzzentren freiwillig zusammenschließen. Bei Medikamenten wird es ebenso Erleichterungen geben: Ein in einem EU-Land ausgestelltes Rezept wird auch in anderen EU-Ländern anerkannt. Und um die Patientinnen und Patienten über die Möglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu informieren, werden nationale Anlaufstellen eingerichtet.

Geregelte Kostenübernahme


Mit der neuen EU-Richtlinie haben die Patientinnen und Patienten nun das Recht, den Leistungserbringer für eine stationäre Versorgung frei zu wählen. Eine ambulante Versorgung kann nach der neuen Richtlinie meistens ohne vorherige Genehmigung in Anspruch genommen werden. Für bestimmte Fälle wie stationäre Übernachtungen oder kostenintensive Behandlungen kann jedoch im zuständigen Staat eine „Vorabgenehmigung“ für die Kostenübernahme verlangt werden.

Die Kosten einer Behandlung bezahlt die Patientin/der Patient zunächst selbst. Danach sollten sie so schnell wie möglich von der zuständigen Stelle erstattet werden. Die Richtlinie sieht auch die Möglichkeit vor, gegen Vorlage eines Kostenvoranschlags die Erstattung im Voraus bestätigt zu bekommen. Bei der Kostenübernahme erhalten Patientinnen und Patienten den gleichen Betrag, den sie in ihrem Heimatland für die Gesundheitsleistung erhalten hätten.

Nach der Zustimmung des EU-Parlaments haben die EU-Länder nun 30 Monate Zeit, um die in der Richtlinie beschriebenen Maßnahmen in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Weitere Informationen:

Letzte Aktualisierung: 31. Januar 2011

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

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